Übergangsfristen für Ballastwasser-Behandlungssysteme

Das internationalen Ballastwasser-Übereinkommen ist in Kraft getreten. Der Umweltausschuss (MEPC) der IMO hat auf seiner letzten Sitzung im Juli für Klarheit gesorgt, welche Schiffe wann ein Ballastwasser-Behandlungssystem benötigen.

1. Vorhandene Schiffe (keine Neubauten)
Für vorhandene Schiffe gilt eine um zwei Jahre verlängerte Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist ist an die Erneuerungsbesichtigung des IOPP-Zeugnisses gebunden.

a) Grundsätzlich müssen vorhandene Schiffe dem D2-Standard (= Ballastwasser-Behandlungssystem) ab der ersten Erneuerung des IOPP-Zeugnisses nach dem 08.09.2019 entsprechen.

b) Ist das IOPP-Zeugnis bereits zwischen dem 8.9.2014 und dem 8.9.2017 erneuert worden, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem (= D 2-Standard) bis spätestens zum 8.9.2022 eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die folgende Erneuerung des IOPP-Zeugnisses).

c) Wird das IOPP-Zeugnis zwischen dem 8.9.2017 und dem 8.9.2019 erneuert, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem bis spätestens zum 8.9.2024 eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die darauffolgende zweite Erneuerung).

Im Maschinenkontrollraum (klein)

2. Neubauten
Neubauten, die am oder nach dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt werden, müssen von Anfang an ein zugelassenes Ballastwasser-Behandlungssystem an Bord haben und den weitergehenden D-2 Standard einhalten.

3. Kleinere Schiffe
Schiffe mit einer Größe von unter 400 BRZ erhalten eine Übergangszeit bis zum 08.09.2024 für die Einhaltung des D2-Standards.

Weitere Informationen zu den Übergangsfristen finden Sie in unserem ISM-Rundschreiben 02/2017 vom 17.07.2017.