Vom BSH zugelassene Lehrgänge

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Michael Neumann
Telefon: +49 40 31 90 71 88
E-Mail: michael.neumann@bsh.de

Karsten Tapper
Telefon: +49 40 31 90 71 24
E-Mail: karsten.tapper@bsh.de

Simone Wilde
Telefon: +49 40 31 90-71 79
Fax: + 49 40 31 90-50 10
E-Mail: simone.wilde@bsh.de



Zugelassene Lehrgänge zur Schiffssicherheit

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Telefon: +49 40 361 37-0
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: schiffssicherheit@bg-verkehr.de


Alexander Al Weissi
Telefon: +49 40 361 37-218
Mobil: +49 171 50 57 036
E-Mail: alexander.alweissi@bg-verkehr.de



Zugelassene Lehrgänge zur Arbeitssicherheit

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Geschäftsbereich Prävention
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Referat Seeschifffahrt und Fischerei

Telefon: +49 40 39802754
Fax: +49 40 39801999
E-Mail: seeschifffahrt@bg-verkehr.de



Zugelassene medizinische Wiederholungslehrgänge

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Telefon: +49 40 361 37-365
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: seeaerztlicher-dienst@bg-verkehr.de


Annelie Ewen
Telefon: +49 40 361 37-252
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: annelie.ewen@bg-verkehr.de

Zugelassene Lehrgänge

Lehrgänge zur Fortbildung sowie zur Erteilung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen

Gemäß dem STCW-Übereinkommen und in Verbindung mit dem ISM-Code ist für bestimmte Funktionen an Bord eine kontinuierliche Fortbildung aller Seeleute erforderlich. Einige Fortbildungen sind Voraussetzung für die Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen. In diesen Fällen ist die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen erforderlich.

Eine Liste aller zugelassenen Lehrgänge sehen Sie nach Klick auf den jeweiligen Link:

Wer benötigt welchen Lehrgang?

Die folgenden Informationen sind nur für eine erste Orientierung gedacht und gelten nicht für jeden einzelnen oder besonderen Fall. Zusätzlich zu den Informationen, wer welchen Lehrgang benötigt, finden Sie teilweise auch Angaben zu Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen. Weitere Einzelheiten finden Sie auch in den Antragsformularen.

Grundsätzlich erfüllen alle Seeleute, die ein deutsches nautisches Befähigungszeugnis gemäß Regel II/1, II/2 oder II/3 ohne Einschränkung hinsichtlich ARPA haben, auch die Standards der ARPA-Basisausbildung.

  • Alle übrigen nautischen Offiziere und Kapitäne, die ein Befähigungszeugnis ohne entsprechende Einschränkung wollen, müssen diesen Lehrgang absolvieren.
  • Dieser Lehrgang muss nur einmal absolviert werden; eine Wiederholung ist nicht erforderlich.

Im Rahmen der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse müssen:

  • EU-Kapitäne Kenntnisse im deutschen Seeschifffahrtsrecht und der deutschen Sprache durch Teilnahme an einem neuntägigen zugelassenen Lehrgang im deutschen Seeschifffahrtsrecht nachweisen.
  • Offiziere auf Führungsebene die Teilnahme an einem eintägigen zugelassenen Lehrgang im deutschen Seeschifffahrtsrecht nachweisen. Zur Führungsebene gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier.

Weitere Informationen über die Anerkennung ausländischer Bescheinigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anerkennung finden Sie hier.

Grundsätzlich erfüllen alle Seeleute, die erstmals nach dem 01.06.2006 ein deutsches Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier (gemäß Regel II/1 der Anlage zum STCW-ÜE) erworben haben, auch die Standards der ECDIS-Basisausbildung.

  • Alle übrigen nautischen Offiziere und Kapitäne, die ein Befähigungszeugnis ohne entsprechende Einschränkung wollen, müssen diesen Lehrgang absolvieren.
  • Dieser Lehrgang muss nur einmal absolviert werden; eine Auffrischung ist nicht erforderlich.

Hier finden Sie weitere Informationen zur ECDIS-Ausbildung. Diese Informationen richten sich auch an Betreiber von Seeschiffen, Hafenstaatkontrolleure oder Schulungseinrichtungen.

Passenger ship safety training

Zielgruppe: Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet.

Passenger ship safety and crowd management training

Zielgruppe: Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet sowie für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten.

Crisis management and human behaviour training

Zielgruppe: Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist.

Passenger safety, cargo safety and hull integrity training

Zielgruppe: Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen der Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen.

Für eine Gültigkeitsverlängerung müssen Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere bestimmte erforderliche Seefahrtzeiten nachweisen. Wenn Sie auf Schiffen tätig waren, die den Anforderungen an die Gültigkeitsverlängerung nicht genügen, können Sie die fehlende erforderliche Seefahrtzeit "ersetzen" durch die Teilnahme an einem Lehrgang.

  • Alle Seeleute müssen die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT) absolvieren.
  • Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff den Lehrgang SSO absolvieren.
  • Diese Lehrgänge müssen nur einmal absolviert werden; eine Auffrischung ist nicht erforderlich.

Die Anforderungen an die Ausbildung zum CSO finden Sie im Verkehrsblatt 10/2003, Seite 327ff.

Grundausbildung

  • Die Grundausbildung müssen Seeleute nachweisen, die Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit dem sorgfältigen Umgang mit und der Verwendung von Kraftstoffen wahrnehmen oder verantwortlich sind für diesbezügliche Notfallmaßnahmen an Bord von IGF-Schiffen. Inhaber eines gültigen Befähigungsnachweises für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erfüllen bereits die Anforderungen an eine Grundausbildung für den Dienst auf IGF-Schiffen.
  • Zur Grundausbildung gehört auch das Modul praktische Brandbekämpfung (es ist dasselbe Modul, das auch zur Tankergrundausbildung gehört). Dieses Modul ist die Eingangsvoraussetzung für die Grundausbildung; es sei denn, es ist ausdrücklich in der Grundausbildung enthalten. Inhaber eines gültigen Befähigungsnachweises für den Dienst auf Öl- und Chemikalientankschiffen haben bereits das Modul praktische Brandbekämpfung, müssen also nur noch den IGF-Anteil der Lehrgänge (Grundausbildung / Fortbildung) absolvieren.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen und dem Informationsblatt zu IGF-Schiffen.

Fortbildung

  • Kapitäne, technische Offiziere und alle sonstigen Besatzungsmitglieder mit unmittelbarer Verantwortung für den sorgfältigen Umgang mit und die Verwendung von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen auf IGF-Schiffen benötigen einen Befähigungsnachweis über eine entsprechende Fortbildung.
  • Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen:
    • eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat sowie
    • die Beteiligung an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von IGF-Schiffen; bis zu zwei dieser Bunkervorgänge können auch im Rahmen der Fortbildung an einem Simulator erfolgen.
  • Inhaber eines gültigen Befähigungsnachweises über eine Fortbildung für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erfüllen bereits diese Anforderungen und müssen keinen Lehrgang für die Fortbildung besuchen. Sie erhalten ohne weitere Nachweise den entsprechenden Befähigungsnachweis für den Dienst auf IGF-Schiffen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen und dem Informationsblatt IGF-Schiffe.

Das STCW-Übereinkommen schreibt zwar medizinische Befähigungen vor, eine aus medizinischer Sicht erforderliche regelmäßige Auffrischung ist jedoch nicht im Übereinkommen geregelt. Daher wird bei einer Erstausstellung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Kapitän oder Offizier nicht geprüft, ob eine der medizinischen Befähigungen aufgefrischt wurde.

Unabhängig von dieser völkerrechtlichen Regelung im STCW-Übereinkommen schreibt eine EU-Richtlinie - insbesondere für alle Kapitäne auf Schiffen unter EU-Flagge – vor, dass die medizinische Befähigung mindestens alle fünf Jahre aufgefrischt werden muss.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Medizinischen Befähigung.

  • In der Schiffsbetriebstechnik sind Kompetenzen zu Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1000 Volt (Mittelspannungsanlagen) gefordert.
  • Die Lehrgänge sind erforderlich für die Erteilung von STCW-Bescheinigungen für Elektrotechnische Schiffsoffiziere.
  • Für die Erteilung anderer technischer Befähigungszeugnisse wurden und werden diese Kompetenzen in der Regel im Rahmen der zugelassenen Fach- und Fachhochschulausbildungen der Länder vermittelt.
  • Dieser Lehrgang muss nur einmal absolviert werden; eine Auffrischung ist nicht erforderlich.

Folgende Lehrgänge für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren (Polar-Schiffe) sind erforderlich:

Grundausbildung für den Dienst auf Polar-Schiffen

  • Zielgruppe: Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Polar-Schiffen eingesetzt sind

Fortbildung für den Dienst auf Polar-Schiffen

  • Zielgruppe: Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Polar-Schiffen eingesetzt sind

Voraussetzung für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang ist ein gültiger Befähigungsnachweis über die Grundausbildung für den Dienst auf Polar-Schiffen.

  • Besatzungsmitglieder, die an Bord Wache gehen sowie Aufgaben zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und Verhinderung von Umweltverschmutzung wahrnehmen sollen, müssen einen anerkannten Lehrgang in der Sicherheits-Grundausbildung absolvieren.
  • Außerdem müssen Besatzungsmitglieder zusätzlich folgende Lehrgänge absolvieren, wenn sie Schiffsdienst auf den entsprechenden Fahrzeugen leisten oder Brandbekämpfungsmaßnahmen leiten:
    • Führen von Überlebensfahrzeugen und (schnellen) Bereitschaftsbooten (SÜB, SÜBS)
    • Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
  • Seeleute mit Befähigungsnachweis für den Schiffssicherheitsdienst müssen spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung mit der Bescheinigung über die Teilnahme an einem oder mehreren Lehrgängen nachweisen.
  • Befähigungsnachweise (Certificates of Proficiency) im Schiffssicherheitsdienst sowie Qualifikationsnachweise (Documentary Evidence) über die Teilnahme an zugelassenen Auffrischungslehrgängen im Schiffssicherheitsdienst, die von anderen STCW-Vertragsparteien ausgestellt sind, werden regelmäßig anerkannt, sofern
    • es sich um Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland handelt,
    • die Echtheit und Gültigkeit der Nachweise gemäß Regel I/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen verifiziert werden kann und
    • alle weiteren Anforderungen aus dem STCW-Übereinkommen erfüllt sind.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Auffrischungslehrgängen.

  • Alle nautischen Offiziere und Kapitäne müssen die Befähigung zum GMDSS-Funker nachweisen.
  • Die Teilnahme an einem Lehrgang ist nur erforderlich, wenn er nicht bereits in der nautischen Ausbildung enthalten war.
  • Ein GMDSS-Funker muss spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung durch eine entsprechende Seefahrtzeit, die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung beim BSH oder die Teilnahme an einem Auffrischungs-Lehrgang nachweisen.

Grundausbildung

  • Die Tanker-Grundausbildung befähigt zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Flüssiggastankschiffen.
  • Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder müssen eine Tanker-Grundausbildung absolvieren, wenn sie auf Tankschiffen Aufgaben und Verantwortung für die Ladung sowie die Lade- und Löscheinrichtungen wahrnehmen.
  • Zur Tanker-Grundausbildung gehört auch das Modul praktische Brandbekämpfung (es ist dasselbe Modul, das auch zur Grundausbildung für IGF-Schiffe gehört). Dieses Modul ist die Eingangsvoraussetzung für die Grundausbildung; es sei denn, es ist ausdrücklich in der Grundausbildung enthalten.
  • Die Befähigungsnachweise werden auf fünf Jahre befristet erteilt.
  • Für die Gültigkeitsverlängerung müssen Sie den Fortbestand der Befähigung mit ausreichenden Fahrtzeiten auf entsprechenden Schiffen nachweisen oder den Lehrgang für die Tanker-Grundausbildung oder die Fortbildung wiederholen.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.

Sie können den Nachweis über diese Tanker-Grundausbildung erwerben durch:

  • die Teilnahme an einem Tanker-Grundlehrgang (für alle Tankschiffstypen), der das Modul praktische Brandbekämpfung beinhaltet oder
  • die Teilnahme am Wahlfach Tankergrundlehrgang im Rahmen eines seefahrtbezogenen Studiengangs (wenn das Wahlfach kein Modul praktische Brandbekämpfung beinhaltet, müssen Sie zusätzlich an dem Modul praktische Brandbekämpfung teilnehmen) oder
  • die Teilnahme am Modul Praktische Brandbekämpfung (alle Tankschiffstypen und IGF-Schiffe) in Verbindung mit einer anerkannten Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten sowie Grundkenntnissen im Umschlag der Ladung auf Öl-, Chemikalientank- oder Flüssiggastankschiffen (STCW A-V/1-1, Abs. 1 oder A-V/1-2, Abs. 1). Dabei wird der Befähigungsnachweis immer für den Tankschiffstyp ausgestellt, auf dem die Seefahrtzeit geleistet wurde.

Fortbildung

  • Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und alle anderen Besatzungsmitglieder müssen eine Fortbildung für den Dienst auf Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen absolvieren, wenn sie unmittelbar Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Tankschiffen wahrnehmen.
  • Voraussetzung für den Besuch des Lehrgangs für die Fortbildung sind ein Nachweis über die Grundausbildung sowie bestimmte Fahrzeiten auf Tankschiffen. Eine Auffrischung des Moduls praktische Brandbekämpfung ist nicht erforderlich.
  • Die Befähigungsnachweise werden auf fünf Jahre befristet erteilt.
  • Für die Gültigkeitsverlängerung müssen Sie den Fortbestand der Befähigung mit ausreichenden Fahrtzeiten auf entsprechenden Schiffen nachweisen oder die Fortbildung wiederholen.  

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.