BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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Unterkunft · Verpflegung

Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens für Unterkünfte von Seeleuten an Bord gelten für neue Schiffe

Das Seearbeitsübereinkommen enthält detaillierte Vorgaben, wie die Unterkünfte für Seeleute an Bord beschaffen sein müssen. Beispielweise werden bestimmte Größen für die Kammern der Seeleute vorgegeben. Grundsätzlich haben Seeleute Anspruch auf einen eigenen Schlafraum. Hiervon kann bei kleineren Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000, Spezialschiffen sowie Fahrgast- und Fischereifahrzeugen abgewichen werden.

Die neuen Regelungen gelten nur für Schiffe, die nach dem Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens neu gebaut werden. Für ältere Schiffe sind die ILO-Übereinkommen Nr. 92 und Nr. 133 anzuwenden.

Die detaillierten Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens zu den Unterkünften an Bord finden sich im deutschen Recht in der neuen See-Unterkunftsverordnung wieder. Dort ist beispielsweise auch geregelt, dass auch auf größeren Schiffen zwei Auszubildende in einer Kammer untergebracht werden, wenn für sie ein eigenes Bad und Toilette vorhanden sind.

bild unterkunft und verpflegung

Schiffskoch ist ab 10 Seeleuten an Bord verpflichtend

Seeleute haben für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Verpflegung und Trinkwasser. Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. Auf genauere gesetzliche Festlegungen - wie früher in der Verordnung über die Speiserolle - hat der Gesetzgeber verzichtet, weil sich Ernährungsgewohnheiten im Laufe der Jahre ändern.

Zukünftig muss ein Schiffskoch an Bord sein, wenn das Schiffsbesatzungszeugnis zehn oder mehr Besatzungsmitglieder vorschreibt. Die Befähigung als Schiffskoch kann auf Seeschiffen unter deutscher Flagge durch:

  • eine Ausbildung als Koch oder
  • eine Gaststättenunterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer oder
  • einen Nachweis eines ausländischen Staates über die Befähigung als Schiffskoch

nachgewiesen werden.

(nach oben)