Flaggenschein und Flaggenbescheinigung:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 11
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Anette Claudia Scholz
Telefon: +49 40 31 90-7112
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de

Jasmin Lohse
Telefon: +49 40 31 90-7113
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de



Flaggenzertifikate

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 11
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Krister Näsström-Kurek auch Kurka
Telefon: +49 40 31 90 71 14
Fax: +49 40 31 90 5003
E-Mail: flaggenzertifikate@bsh.de

Flaggendokumente

Führen der Bundesflagge

Als Flaggenbehörde führt das BSH das deutsche Flaggenregister und stattet die Schifffahrt mit den Nachweisdokumenten über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge aus. Alle Seeschiffe, die ein solches Dokument erhalten, werden im Flaggenregister erfasst.

Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge kann mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:

  • Flaggenschein
    für Werftprobefahrten oder Überführungsfahrten in einen anderen Hafen (nach §10 FlRG):
    Antragsformular
    sowie für zeitweise eingeflaggte ausländische Schiffe (nach §11 FlRG):
    Antragsformular
  • Flaggenbescheinigung
    für Behördenfahrzeuge (auf formlosen Antrag hin);
    Ausnahme: für Seeschiffe der Bundeswehr erteilt das Bundesministerium für Verteidigung die Flaggenbescheinigung
  • Flaggenzertifikat
    ist möglich für Seeschiffe bis 15m Rumpflänge (Sportschifffahrt); hier finden Sie weitere Informationen zum Flaggenzertifikat
  • Schiffszertifikat
    wird nicht vom BSH), sondern vom Seeschiffsregister für alle Seeschiffe erteilt: für Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe

Sanktionsmaßnahmen gegen Russland: Flaggendienstleistungen

Europäischen Wirtschaftsbeteiligten ist es nur dann erlaubt, Rohöl und Erdölerzeugnisse russischer Herkunft auf dem Seeweg in Drittländer zu befördern und damit verbundene Dienstleistungen wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung zu erbringen, sofern sie zu oder unter den von der EU-Kommission durch Verordnung festgelegten und ab dem 05. Dezember 2022 bzw. 05. Februar 2023 geltenden Preisen erworben wurden.

Auch „Flaggendienstleistungen“ des jeweiligen Flaggenstaates sind von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates erfasst, mit der die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland umgesetzt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer begehrten flaggenrechtlichen Genehmigung für ein Schiff, das Rohöl und Erdölerzeugnisse befördern kann, neben den nach deutschem Flaggenrecht zu erbringenden Angaben und Nachweisen der Ausschluss des Transports von russischem Öl oder das Einhalten der Preisobergrenzen für den Transport der von Anhang XXVIII erfassten Waren in Drittländer nachzuweisen ist.

Als Hilfestellung, wie die Bestimmungen von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umzusetzen und auszulegen sind, ist von den Stellen der Kommission ein Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen („Guidance on oil price cap“) erarbeitet und veröffentlicht worden.