Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 42
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de

Kontrollen · Ordnungswidrigkeiten · Inspektionen

Kontrollen

Das Einhalten der für die Seeschifffahrt verbindlichen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften für die Gefahrenabwehr auf See wird durch Kontrollen in den Hafenstaaten überwacht. Diese Kontrollen werden durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete (Duly Authorized Officer (DAO)) durchgeführt. In Deutschland können Bedienstete der Wasserschutzpolizei für diese Funktion ermächtigt werden. In der Regel führt daher die Wasserschutzpolizei der Bundesländer diese Kontrollen auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) für das BSH durch (Grundlage: Regel 9 Kapitel XI-2 SOLAS und § 5 Abs. 1 Nr. 4b Seeaufgabengesetz). In Einzelfällen erfolgen diese Kontrollen auch direkt durch Bedienstete des BSH.

Nachweis Duly Authorized Officer (DAO)

Bedienstete der Wasserschutzpolizei, die als Duly Authorized Officer (DAO) ermächtigt sind, weisen diese Funktion mit ihrem gültigen Polizei-Dienstausweis nach.
Bei Zweifeln an der Ermächtigung als DAO im Rahmen von Schiffskontrollen sollen WSP- Bedienstete die Besatzungsmitglieder darauf hinweisen, dass folgende Stellen die Ermächtigung bestätigen können:

  • Gemeinsame Leitstelle der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer im Gemeinsames Lagezentrum See im Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven
    Telefon: 030/185420-1607 oder 030/185420-1608
  • Maritime Hotline 24/7
    (Einheitliche Servicenummer der Deutschen Flaggenstaatverwaltung)
    Telefon: 040/3190-7777.

bild kontrollen und inspektionen

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Ordnungswidrigkeiten

Die See-Eigensicherungsverordnung legt diverse (Verhaltens-)Pflichten zur Abwehr äußerer Gefahren auf See fest. Zu diesen Pflichten gehört zum Beispiel, dass Security-Zeugnisse und Security-Dokumente an Bord vorhanden sein müssen und Eigensicherungsmaßnahmen nach dem genehmigten Gefahrenabwehrplan an Bord umgesetzt werden müssen.
Wer diesen Verhaltenspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die Verwarn- oder Bußgeld zur Folge hat. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als zuständige Behörde verfolgt und ahndet diese Verstöße nach dem Bußgeldkatalog (BVKatBin-See).

Inspektionen

Auf Flaggenstaatebene wird das gesamte Gefahrenabwehrsystem auf Seeschiffen unter deutscher Flagge durch Inspektionen überprüft. Bedienstete des BSH führen diese Inspektionen auf Schiffen unter deutscher Flagge durch (Grundlage: Abschnitt A/4.4.ISPS-Code und § 8 SeeAufG).

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Rechtsgrundlagen

  • See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
  • Seeaufgabengesetz (SeeAufG)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 324/2008 DER KOMMISSION vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (Amtsblatt der EU, L 98/5)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Amtsblatt der EU, L 129/6)
  • SOLAS-Übereinkommen 1974, Kapitel XI-2
  • ISPS-Code

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