Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 42
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de

Gefahrenabwehrplan

Gefahrenabwehrplan / Ship Security Plan (SSP)

Jedes Schiff, auf das der ISPS-Code Anwendung findet, muss einen von der Verwaltung genehmigten Gefahrenabwehrplan auf dem Schiff (SSP) an Bord mitführen. Der Gefahrenabwehrplan enthält alle durch den ISPS Code geforderten sicherheitsrelevanten Angaben zum Schiff und beschreibt unter anderem die Verfahren und Maßnahmen, die für die Gefahrenstufen 1 bis 3 getroffen werden.

Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen / Company Security Officer (CSO) ist verantwortlich dafür, dass der Plan erstellt und fortgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 See-Eigensicherungsverordnung - SeeEigensichV). Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff / Ship Security Officer (SSO) ist dafür verantwortlich, dass die im Plan beschriebenen Maßnahmen und Verfahren umgesetzt werden. Mängel in der Umsetzung können Sanktionen gegen den SSO oder das Schiff nach sich ziehen. Der Gefahrenabwehrplan ist ein vertrauliches Dokument; Sie müssen ihn stets vor unberechtigtem Zugriff schützen und unter Verschluss halten (§ 7 Abs. 5 SeeEigensichV).

Mindestanforderungen an einen SSP

Die Mindestanforderungen an den Inhalt eines SSP für Seeschiffe unter Bundesflagge sind im ISPS Code (Teil A und B, jeweils Abschnitt 9) i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der SeeEigensichV verbindlich festgelegt. Darüber hinaus müssen Sie die nationalen Vorgaben einhalten und die folgenden BSH-Seiten einfügen:

Das BSH bietet ein Muster für einen Gefahrenabwehrplan an, das bereits alle strukturellen Anforderungen erfüllt und nur durch schiffs- und reedereispezifische Inhalte ergänzt werden musss. Bitte wenden Sie sich dafür an den nebenstehenden Kontakt.

SSP - Genehmigung neuer Pläne

Alle Pläne, die im Rahmen von Neubauten, Ein- oder Rückflaggungen vorgelegt werden, sind neue Pläne. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft und genehmigt alle neuen Pläne unmittelbar, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 5 SeeEigensichV).
Darüber hinaus können Reeder/Unternehmen (wie bisher) den Plan zunächst durch eine Recognised Security Organisation (RSO) auf eigene Kosten vorprüfen lassen. Bestätigt die RSO, dass der Plan den rechtlichen Anforderungen entspricht, führt das BSH anschließend eine Endkontrolle durch und genehmigt den Plan, soweit er die oben genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist der Plan genehmigt und die Genehmigungsurkunde ausgestellt, wird er an die Reederei zurückgegeben. Eine zweite Ausfertigung verbleibt im BSH. Das BSH informiert die RSO mit einer Kopie der Genehmigung.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Sie können den Antrag ohne Unterschrift per E-Mail an das BSH senden; das ist direkt aus dem Formular heraus möglich: Formular ausfüllen, mit Klick auf den PDF-Druck-Button ein PDF erzeugen und im PDF links oben „Datei  >  an E-Mail anhängen“ anklicken. Möchten Sie Gefahrenabwehrpläne oder Planänderungen auf elektronischem Wege übermitteln, dann kontaktieren Sie bitte das Sachgebiet S42. Bitte senden Sie diese Anlagen nicht per einfacher E-Mail an das BSH.

SSP - Genehmigung von Planänderungen

Sie müssen dem BSH alle Änderungen an bereits genehmigten Plänen unmittelbar schriftlich mitteilen (§ 7 Abs. 4 SeeEigensichV). Wesentliche Änderungen sind genehmigungs- und kostenpflichtig, unwesentliche Änderungen sind kostenfrei. Nachdem das BSH die Unterlagen geprüft hat, bekommt der CSO der Reederei die Änderungsseiten mit einem Prüfvermerk des BSH zurück. Bei wesentlichen Änderungen bekommt er zusätzlich einen Genehmigungs- und Kostenbescheid.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Sie können den Antrag ohne Unterschrift per E-Mail an das BSH senden; das ist direkt aus dem Formular heraus möglich: Formular ausfüllen, mit Klick auf den PDF-Druck-Button ein PDF erzeugen und im PDF links oben „Datei  >  an E-Mail anhängen“ anklicken. Möchten Sie Gefahrenabwehrpläne oder Planänderungen auf elektronischem Wege übermitteln, dann kontaktieren Sie bitte das Sachgebiet S42. Bitte senden Sie diese Anlagen nicht per einfacher E-Mail an das BSH.

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bild gefahrenabwehrplan

Risikobewertung für das Schiff / Ship Security Assessment (SSA)

Der Gefahrenabwehrplan auf dem Schiff (SSP) wird auf der Grundlage einer Risikobewertung für das Schiff ausgearbeitet. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen (CSO) ist verantwortlich für das Erstellen dieser Risikobewertung und ggf. für deren Fortschreibung. Hier finden Sie weitere Hinweise zur Durchführung von Risikobewertungen für Schiffe. Der ISPS-Code (Teil A und B, jeweils Nr. 8) gibt verbindlich vor, was eine Risikobewertung für das Schiff mindestens beinhalten muss.

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Rechtsgrundlagen

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