FAQ zum Coronavirus

Auch wir als Deutsche Flagge tragen Verantwortung, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Wir passen daher unsere Verfahren für Schiffszeugnisse und Besichtigungen laufend an die jeweils aktuelle Lage an. Für Seeleute gibt es Erleichterungen bei Befähigungszeugnissen und -nachweisen. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie in unserem offiziellen Statement der Deutschen Flagge.

In unseren nachfolgenden FAQ beantworten wir alle wichtigen Fragen zu den Folgen von COVID-19 für Seeleute und Reedereien. Wenn Sie weitere Fragen haben, mailen Sie uns gerne unter feedback@deutsche-flagge.de

Ja, in Hamburg, Kiel, Rostock, Bremen und Bremerhaven und in weiteren deutschen Häfen können sich Seeleute – egal welcher Nationalität und der Flagge ihrer Schiffe – gegen das COVID-19-Virus impfen lassen. Die Impfungen sind kostenlos und freiwillig. In der Regel wird das Vakzin von Johnson & Johnson verimpft, da nur eine Impfung erforderlich ist. Für den Transport zu den Impfstellen im Hafen ist gesorgt; in einigen Fällen gibt es auch die Möglichkeit von mobilen Impfteams, die an Bord kommen.

Die Kapitäne der Schiffe werden gebeten, ihren Seeleuten Landgang für die Impfungen zu gewähren. Neben dem Schutz der Gesundheit der Seeleute vereinfachen die Impfungen spätere Crewwechsel, da viele Staaten für Einreisen Impfnachweise verlangen. Alle wichtigen Gesundheitsexperten und Schifffahrtsvertreter empfehlen die Impfungen für Seeleute, unter anderem das International Maritime Employers Council (IMEC) und die International Transport Workers’ Federation (ITF) in einem gemeinsamen Aufruf.

Bei Interesse sollten sich Reedereien und Kapitäne an ihre Schiffsagenten in Deutschland wenden, die dann die weitere Organisation übernehmen. Einzelheiten zu den Impfangeboten für Seeleute in Deutschland hat der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e. V. in einer Mitteilung (auf Englisch) zusammengefasst. Eine Übersicht der Impfangebote für Seeleute weltweit enthält die Website der ICMA, des internationalen Verbandes der Seemannsmissionen.

Der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr gibt Seeleuten und Reedern folgende Tipps, wie man sich vor dem Virus schützt und was bei Verdachtsfällen zu tun ist:

  1. Das "Medizinische Handbuch See" des Seeärztlichen Dienstes der BG Verkehr enthält konkrete Empfehlungen für Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von möglicherweise infizierten Personen an Bord. Dazu gehören unter anderem:
    • Beim Behandler:
      • Eigenschutz durch das Tragen der an Bord befindlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wie Untersuchungshandschuhe, OP-Mundnasenschutz, Einmal-Schürze
      • Händehygiene mit dem viruziden Händedesinfektionsmittel (Nr. 18.01 der deutschen Bordapotheke) zum Vermeiden der Krankheitserreger-Übertragung
    • Beim Patienten:
      • Isolationsmaßnahmen von infizierten oder infektionsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen
    • Räumlichkeiten an Bord:
      • Hygienemaßnahmen der medizinisch genutzten Räume und Einrichtungen
    • Die notwendigen Informationen zum Verfahren der Kontaktaufnahme mit dem Funkärztlichen Beratungsdienst und der Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten einschließlich vorgeschriebener Meldeverfahren sind ebenfalls im "Medizinischen Handbuch See" enthalten. Das "Medizinische Handbuch See" ist beim Dingwort-Verlag bestellbar (https://dingwort-verlag.de/medizin/). Die englische Version des Handbuches erscheint im Frühjahr.
  2. Bei Verdachtsfällen kontaktieren Sie bitte frühzeitig den Funkärztlichen Beratungsdienst Cuxhaven, der Ihnen weitere Hinweise zur Behandlung der erkrankten Person geben kann.
  3. Die Arbeitsgruppe "EU Healthy Gateways joint action consortium" hat auf europäischer Ebene vorläufige Empfehlungen für Reedereien zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengestellt (auf Englisch). Die Seiten 2-8 der "Interim Advice for ship operators" enthalten konkrete Empfehlungen für Kreuzfahrtschiffe, die Seiten 9 bis 11 für Frachtschiffe.
  4. Bei einem Verdachtsfall auf einem Schiff, das einen deutschen Hafen anläuft, kontaktieren Sie bitte bereits vor dem Anlaufen den zuständigen Hafenärztlichen Dienst. Die Fachleute dort informieren Sie dann über die weiteren Maßnahmen. Die Kontaktdaten der für deutsche Häfen zuständigen Hafenärztlichen Dienste finden Sie auf der Website der Freien und Hansestadt Hamburg.
  5. Aktuelle und ausführliche Informationen über das Coronavirus im Allgemeinen finden Sie auf der Website des Robert Koch-Institutes, der zentralen Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention, sowie auf der Website der Weltgesundheitsorganisation WHO.
  6. Aktuelle Reisehinweise zu Ländern, in denen das Coronavirus aufgetreten ist, finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Informationen über die richtige Hygiene und Maßnahmen bei einem Verdachtsfall oder Erkrankung an Bord finden Sie unter anderem:

Der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr erklärt in einem Video das richtige An- und Ablegen der persönlichen medizinischen Schutzausrüstung . Die für die Medizin an Bord zuständigen Nautischen Offiziere können sich so effektiv gegen Infektionskrankheiten schützen. Das Video ist unter https://www.medizinisches-handbuch-see.de/Schutzausruestung.html (auf Deutsch) und https://www.medizinisches-handbuch-see.de/Schutzausruestung_en.html (auf Englisch)  abrufbar.

Die Antwort auf diese Frage hängt von den individuellen Gegebenheiten in der jeweiligen Reederei ab - zum Beispiel vom Fahrtgebiet der Schiffe. Wir empfehlen Seeleuten und Reedereien, diese Frage mit ihrer Betriebsärztin/ihrem Betriebsarzt zu klären.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass sich Seeleute vor ihrem Einstieg an Bord an die Auflagen der Bundesregierung und der Bundesländer zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktbeschränkungen u. a.) gehalten haben.

Corona-Antigen-Schnelltests können in der Seeschifffahrt nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden. Ein negatives Ergebnis im Antigentest schließt nach Angaben des Robert Koch-Institutes eine Corona-Infektion nicht aus, insbesondere in der frühen Inkubationsphase. Außerdem müssen positive Antigen-Testergebnisse durch einen sog. PCR-Test bestätigt werden. Für den PCR-Test müssen die Proben bei 4° C gelagert und möglichst gekühlt innerhalb von maximal 72 Stunden an ein Labor versendet werden. Nähere Informationen enthält die Website des Robert Koch-Institutes.

Das hängt vom Einzelfall und vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch die Reederei ab. Die Gefährdungsbeurteilung sollte zusammen mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise durchgeführt werden.

Zwar müssen Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ihren Beschäftigten, wenn diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Diese Verordnung gilt grundsätzlich auch auf Seeschiffen unter deutscher Flagge. Aufgrund der besonderen Situation der Seeschifffahrt (dazu weiter untenstehend) können Reedereien aber im Einzelfall von dieser Anforderung abweichen. Entscheidend ist, dass das Schutzziel der Verordnung weiterhin erreicht wird, nämlich das Risiko einer Corona-Infektion bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Das Hygiene- und Schutzkonzept einer Reederei muss vor allem Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Risikos einer Corona-Infektion der Seeleute enthalten. Dabei sind insbesondere die Strategien des IMO-Zirkulars MSC.1/Circ.1636/Rev.1 und die im Zusammenhang stehenden IMO-Publikationen zu berücksichtigen. Diese Strategien setzen den Schwerpunkt auf die Früherkennung einer Infektion durch konkrete Testszenarien vor der Aufnahme der Tätigkeit von Seeleuten an Bord von Schiffen. Zudem sollten Seeleute an Bord in Einzelkammern untergebracht werden und in den Häfen sollten die Kontakte zwischen See- und Landpersonal auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Die Durchführung von Corona-Tests an Bord von Seeschiffen ist aus folgenden Gründen besonders schwierig:

  1. Seeschiffe unterliegen einer besonders kritischen Logistikkette: Die in der EU zugelassenen Antigen-Tests sind je nach Fahrtgebiet des Schiffes nicht immer kurzfristig verfügbar. Das Warten auf Ausrüstung mit zugelassenen Laientests zur Erfüllung der vorübergehenden Testanforderungen der Corona-ArbSchV würde dem Schutzziel Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes widersprechen.
  2. Die Ergebnissicherung bei den Tests kann auf Seeschiffen kritisch sein: Das Ergebnis des Schnelltests muss umgehend mit einem PCR-Test unterlegt werden und muss zur umgehenden Isolierung der betroffenen Person bis zum PCR-Testergebnis führen. Für den PCR-Test müssen die Proben bei 4° C gelagert und möglichst gekühlt innerhalb von maximal 72 Stunden an ein Labor versendet werden - das lässt sich während der Seereise eines Seeschiffs kaum realisieren.
  3. Antigen-Schnelltests schließen nach Angaben des Robert Koch-Institutes eine Corona-Infektion nicht aus - insbesondere in der frühen Inkubationsphase. P&I Clubs kommen zum Ergebnis, dass Antigen-Tests an Bord verwendet werden können, um eine Grundlage für Entscheidungen über die Behandlung von Verdachtsfällen an Bord und für die Auswahl der richtigen Folgemaßnahmen zu schaffen (vgl. z. B. Informationen des P&I-Clubs Gard zum Thema Corona-Schnelltests). Tests ersetzen jedoch keine anderen Schutzmaßnahmen.

Abgelaufene Seediensttauglichkeitszeugnisse müssen durch eine ärztliche Untersuchung erneuert werden. Die Liste der von der BG Verkehr zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchführen, finden Sie auf unserer Website.

Sollte ein Seediensttauglichkeitszeugnis während der Seereise ablaufen und eine Erneuerung ist wegen der Corona-Restriktionen in den Häfen nicht möglich (kein Crew-Wechsel oder Aufsuchen eines qualifizierten Arztes möglich), dann gilt das Zeugnis bis zum nächsten Hafen weiter, in dem eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden kann – maximal aber für weitere drei Monate. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Absatz 6 des Seearbeitsgesetzes und Norm A1.2 Absatz 9 Maritime Labour Convention (MLC).

Ja, die Seediensttauglichkeitsuntersuchungen finden statt. Die Liste der von der BG Verkehr zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, die derzeit Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchführen, finden Sie in unserer Rubrik "Seediensttauglichkeit".

Ja, die Kurse finden statt. Die aktuelle Übersicht der Lehrgänge finden Sie auf unserer Website.

Nein. Im aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse wurde die Behandlung von Infektionskrankheiten, auch mit Auswirkungen auf das Atemsystem, berücksichtigt. Spezielle Medikamente gegen eine Corvid 19-Infektion gibt es bisher nicht.

Deutsche Befähigungszeugnisse- und -nachweise, die nach dem 30.6.2021 abgelaufen sind, müssen ganz regulär in der Gültigkeit verlängert werden.

Die Gültigkeit aller Anerkennungsvermerke wird generell - ohne gesonderten Antrag - um bis zu 6 Monate verlängert. Die Verlängerung der Gültigkeit der Anerkennungsvermerke erfolgt im Einklang mit den im Zusammenhang mit der Corona-Krise getroffenen Maßnahmen der jeweiligen zeugniserteilenden Verwaltung. Diese generelle Verlängerung ist in einem offiziellen Statement der Deutschen Flagge veröffentlicht worden.

Nein, die Gültigkeitsverlängerung um 6 Monate erfolgt generell, ein individueller Antrag ist nicht erforderlich. Diese generelle Verlängerung ist in einem offiziellen Statement der Deutschen Flagge veröffentlicht worden.

Ja, es wird sogar ausdrücklich darum gebeten, entsprechende Anträge auf reguläre Gültigkeitsverlängerung für 5 Jahre zu stellen. Die Anträge werden weiterhin entgegengenommen und bearbeitet, soweit es die gegenwärtige Situation zulässt.

Ob die BG Verkehr Schiffsbesichtigungen durchführt, hängt davon ab, wie hoch die individuellen Risiken eines Schiffes bezüglich einer COVID-19-Infektion bewertet werden. Die Risikobewertung erfolgt nach einem internen Verfahren, das verschiedene Risikofaktoren, wie die Inzidenz im Besichtigungshafen, das Fahrtgebiet der letzten 14 Tage oder die Art der Besichtigung, miteinbezieht. In den meisten Fällen werden auf Grundlage der Risikobewertung die Schutzmaßnahmen bei der Besichtigung angepasst, damit sie sicher durchgeführt werden kann.

Besichtigungen im Ausland können auch stattfinden. Einschränkungen sind abhängig von der Höhe der 7-Tage-Inzidenz /100.000 Einwohner, möglichen Quarantäneverpflichtungen und Einstufungen des Auswärtigen Amtes / RKI in Gebiete mit besonderem Risiko.

Wie vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie auch ist vor der Erteilung und Erneuerung von Schiffszeugnissen die Überprüfung der Schiffe durch Besichtigerinnen und Besichtiger der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr erforderlich. Auch Besichtigungen zur Bestätigung von Zeugnissen (Zwischenbesichtigungen) sind wieder notwendig.

Nur in außergewöhnlichen Fällen - wenn zum Beispiel in einem Hafen keine Besichtigung aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich ist - kann die Deutsche Flagge im Einzelfall und nach Prüfung folgender Unterlagen auf eine Besichtigung verzichten:

  1. Erklärung des Reeders welche Umstände / besonderen Bedingungen aufgrund COVID_19 Beschränkungen eine Besichtigung nicht möglich machen.
  2. Erklärung/Empfehlung der für das Schiff verantwortlichen Klassifikationsgesellschaft einschließlich Heranziehen des letzten Klassenberichtes
  3. Auswertung bestehender Auflagen der für das Schiff verantwortlichen Klassifikationsgesellschaft (Class Conditions)
  4. Einsicht in den Bericht der letzten Bodenbesichtigung unter Angabe IW (In Water) oder Dry-Docking
  5. Auswertung der Ergebnisse aus den Datenbanken der jeweilige Hafenstaatkontroll-Regime (PSC-MoU's)
  6. Auswertung des letzten ISM-Auditberichts
  7. Bei Non-Convention-Schiffen (= unterliegen nicht den internationalen Übereinkommen wie SOLAS u. a.) und Fischereifahrzeugen über 24 m Länge: Auswertung letzter Flaggenstaatsberichte.

In diesen Ausnahmenfällen kann die Deutsche Flagge elektronische Kurzzeit-Zeugnisse bis zu dem Zeitpunkt erteilen, in dem eine Besichtigung des Schiffes möglich ist. Die Reedereien müssen auch in diesen Ausnahmefällen auf ihren Schiffen alle technischen und betrieblichen Vorschriften einhalten.

Ein Aufschieben der Besichtigung ist nur als Ausnahme im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässig  (vgl. die erste Frage unter "Besichtigungen - Zeugnisse").

Beim Safety Management Certificate (SMC) nach dem ISM-Code gilt:
Wird nach dem Ausschöpfen des einjährigen Auditfensters erkennbar, dass ein Zwischenaudit nicht mehr durchgeführt werden kann, wenden sich bitte die betroffenen Reedereien an die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr unter: ism@bg-verkehr.de.

Interne Sicherheitsmanagementaudits an Bord nach Punkt 12.1 des ISM-Codes müssen grundsätzlich in Abständen von höchstens zwölf Monaten durchgeführt werden, in begründeten Ausnahmefällen darf dieses Intervall um höchstens drei Monate überschritten werden. Ist ein Audit wegen der derzeitigen Corona-Schutzmaßnahmen auch in diesem Verlängerungszeitraum nicht möglich, kann die interne Überprüfung über die endgültige Frist hinaus verschoben werden, wenn:

  • die Überprüfung bei der nächsten sicheren und geeigneten Gelegenheit durchgeführt wird und
  • der Grund für die Verschiebung im Schiffstagebuch ordnungsgemäß dokumentiert wird.

Die Deutsche Flagge (Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr) ist damit einverstanden, wenn ausnahmsweise die Schiffsführung diese Überprüfung nach den internen Richtlinien des Unternehmens durchführt.

Seeleute können sich in folgenden deutschen Häfen gegen das COVID-19-Virus impfen lassen:

a) Nordsee

  • Hamburg
  • Bremen
  • Bremerhaven
  • Wilhelmshaven
  • Stade
  • Brunsbüttel
  • Cuxhaven
  • Emden

b) Ostsee

  • Kiel
  • Lübeck
  • Rostock

Eine Übersicht der Impfangebote für Seeleute in Deutschland und weltweit enthält die Website der ICMA, des internationalen Verbandes der Seemannsmissionen.

Ansprechpartner für die Impfungen in den deutschen Häfen sind die Seemannsmissionen und die Schiffsagenten in Deutschland, die dann die weitere Organisation übernehmen. Einzelheiten zu den Impfangeboten für Seeleute in Deutschland hat der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e. V. in einer Mitteilung (auf Englisch) zusammengefasst.

Die Impfungen in Deutschland sind für alle Seeleute unabhängig von ihrer Nationalität und der Flagge ihrer Schiffe kostenlos und freiwillig. In der Regel wird das Vakzin von Johnson & Johnson verimpft, da nur eine Impfung erforderlich ist. Für den Transport zu den Impfstellen im Hafen ist gesorgt; in einigen Fällen gibt es auch die Möglichkeit von mobilen Impfteams, die an Bord kommen.

Die Kapitäne der Schiffe sollten ihren Seeleuten unbedingt Landgang für die Impfungen gewähren. Neben dem Schutz der Gesundheit der Seeleute vereinfachen die Impfungen spätere Crewwechsel, da viele Staaten für Einreisen Impfnachweise verlangen. Alle wichtigen Gesundheitsexperten und Schifffahrtsvertreter empfehlen die Impfungen für Seeleute, unter anderem das International Maritime Employers Council (IMEC) und die International Transport Workers’ Federation (ITF) in einem gemeinsamen Aufruf.

Ja, Kapitäne sollten ihren Seeleuten Landgang gewähren, um sich gegen das COVID-19-Virus impfen zu lassen. Die Impfungen bieten den besten Schutz gegen schwere Erkrankungen durch COVID-19 und tragen zudem zur Eindämmung der Pandemie bei. Impfungen von Seeleuten sind zudem wichtig, da viele Staaten für Einreisen Impfnachweise verlangen und nur so Landgang und Besatzungsablösungen möglich sind.

Rechtlich ist Seeleuten nach der Regel 2.4 Absatz 2 des Seearbeitsübereinkommens Landgang "im Interesse ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens und entsprechend den betrieblichen Anforderungen ihrer Positionen" zu gewähren. Das deutsche Seearbeitsgesetz regelt in § 35 den Anspruch von Besatzungsmitgliedern auf Landgang in ihrer dienstfreien Zeit und soweit es "die Abfahrzeit und die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglieder zulassen."

Nein, eine gesetzliche Testpflicht gibt es nicht. Die frühere Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes sah noch eine solche Testpflicht vor; die Verordnung ist allerdings im Mai 2022 aufgehoben worden.

Reedereien müssen aber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen.  

Das Hygiene- und Schutzkonzept einer Reederei muss vor allem Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Risikos einer Corona-Infektion der Seeleute enthalten. Dabei sind insbesondere die Strategien des IMO-Zirkulars MSC.1/Circ.1636/Rev.1 und die im Zusammenhang stehenden IMO-Publikationen zu berücksichtigen. Diese Strategien setzen den Schwerpunkt auf die Früherkennung einer Infektion durch konkrete Testszenarien vor der Aufnahme der Tätigkeit von Seeleuten an Bord von Schiffen. Zudem sollten Seeleute an Bord in Einzelkammern untergebracht werden und in den Häfen sollten die Kontakte zwischen See- und Landpersonal auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Die Durchführung von Corona-Tests an Bord von Seeschiffen ist zwar ratsam, aber aus folgenden Gründen an Bord schwierig:

  1. Seeschiffe unterliegen einer besonders kritischen Logistikkette: Die in der EU zugelassenen Antigen-Tests sind je nach Fahrtgebiet des Schiffes nicht immer kurzfristig verfügbar. 
  2. Das Ergebnis des Schnelltests muss umgehend mit einem PCR-Test unterlegt werden und muss zur umgehenden Isolierung der betroffenen Person bis zum PCR-Testergebnis führen. Für den PCR-Test müssen die Proben bei 4° C gelagert und möglichst gekühlt innerhalb von maximal 72 Stunden an ein Labor versendet werden - das lässt sich während der Seereise eines Seeschiffs kaum realisieren.
  3. Antigen-Schnelltests schließen nach Angaben des Robert Koch-Institutes eine Corona-Infektion nicht aus - insbesondere in der frühen Inkubationsphase. P&I Clubs kommen zum Ergebnis, dass Antigen-Tests an Bord verwendet werden können, um eine Grundlage für Entscheidungen über die Behandlung von Verdachtsfällen an Bord und für die Auswahl der richtigen Folgemaßnahmen zu schaffen (vgl. z. B. Informationen des P&I-Clubs Gard zum Thema Corona-Schnelltests). Tests ersetzen jedoch keine anderen Schutzmaßnahmen.

Die Antwort auf diese Frage hängt von den individuellen Gegebenheiten in der jeweiligen Reederei ab - zum Beispiel vom Fahrtgebiet der Schiffe. Wir empfehlen Seeleuten und Reedereien, diese Frage mit ihrer Betriebsärztin/ihrem Betriebsarzt zu klären.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass sich Seeleute vor ihrem Einstieg an Bord an die Auflagen der Bundesregierung und der Bundesländer zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktbeschränkungen u. a.) gehalten haben.

Ja, Seeleute aus dem Ausland dürfen ungehindert nach Deutschland einreisen, um ihren Dienst an Bord eines Seeschiffes in einem deutschen Hafen anzutreten, wenn sie sich:

  1. in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nicht mehr als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und
  2. nicht mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten werden.

Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der deutschen Coronavirus-Einreiseverordnung. Seeleute sind nach § 2 Nummer 13 dieser Verordnung "Transportpersonal" und müssen daher ihre Einreise unter den oben genannten Bedingungen weder anmelden noch sich absondern.

Für einen reibungslosen Ablauf der Einreise nach Deutschland sollte:

  • der Schiffsmakler oder die Personalabteilung einer Reederei die Einreise der Seeleute vorher der jeweiligen Dienststelle der Bundespolizei ankündigen und
  • der Seemann bei der Einreise nach Deutschland dem jeweiligen Bundespolizisten deutlich machen, dass er unmittelbar zu seinem Schiff durchreisen will.

Ja, Seeleute dürfen in deutschen Häfen von Bord gehen und dann zu ihrem Wohnort ins Ausland ausreisen, ohne sich vorher anmelden oder in Deutschland in Quarantäne ("Absonderung") gehen zu müssen.

Für diese Ausnahme für Seeleute als "Transportpersonal" müssen zuvor an Bord "angemessene Schutz- und Hygienekonzepte" eingehalten worden sein (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung).

Selbst wenn sich Seeleute vor ihrer Einreise nach Deutschland mehr als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, dürfen sie direkt ausreisen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung).

Kontaktieren Sie bitte:

wenn lokale Behörden im Ausland die Ablösung und den Crew-Wechsel auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wegen des Corona-Virus erschweren oder verhindern sollten. Deutschland hat ein Netzwerk von über 200 Botschaften und Generalkonsulaten sowie rund 330 Honorarkonsuln, das Deutschen im Ausland hilft. Diese Unterstützung ist allerdings begrenzt, da die Gesetze des jeweiligen ausländischen Staates beachtet werden müssen.

Weitere wichtige Information zu Reisen in Zeiten des Corona-Virus finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Seeleute mit Wohnort in Deutschland müssen sich nach ihrer Rückkehr zu Hause in Quarantäne begeben ("absondern"), wenn sie sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Für Seeleute nach ihrem Dienstende gelten in solchen Fällen dieselben Regelungen (vor allem die Coronavirus-Einreiseverordnung) wie für andere "normale" Einreisende nach Deutschland, unter anderem die digitale Einreisemeldung.

Die IMO gibt in ihrem Circular Letter N. 4204/Add. 16 vom 6. Mai 2020 (nur auf Englisch) Tipps und Empfehlungen, wie Schiffsbesatzungen das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus bei Bordbesuchen von Landbeschäftigten während der Hafen-Liegezeit - zum Beispiel bei Kontrollen - reduzieren können.

Seeleute haben in ihrer dienstfreien Zeit Anspruch auf Landgang (Regel 2.4 Absatz 2 Maritime Labour Convention/MLC und § 35 Seearbeitsgesetz), wenn die Sicherheit des Schiffes und die Sicherheit der Besatzungsmitglieder dies zulassen. Dafür benötigen Seeleute jeweils die Erlaubnis des Kapitäns oder in dessen Vertretung des zuständigen Vorgesetzten (§ 34 Seearbeitsgesetz).

Der Anspruch auf Landgang kann ausnahmsweise ruhen, wenn Gesundheits- oder andere Behörden des Hafenstaates den Landgang im Rahmen ihrer COVID-19-Schutzmaßnahmen untersagen.

Ein Kapitän oder eine Reederei darf den Landgang nicht permanent mit einem pauschalen Hinweis auf das Corona-Virus untersagen, weil eine solche undifferenzierte Handhabung den Anspruch der Besatzungsmitglieder auf Landgang unangemessen einschränken würde. Vielmehr muss der Kapitän im Einzelfall im jeden Hafen abwägen, ob die mögliche Gefährdung seiner Besatzungsmitglieder durch das Corona-Virus die wichtige Funktion des Landgangs auch für psychische Gesundheit der Besatzung tatsächlich überwiegt.

Der Anspruch auf Landgang darf auch in Corona-Zeiten nur in absoluten Ausnahmefällen beschränkt werden. Landgang für sofortige medizinische Hilfe von Seeleuten muss immer gewährt werden.

Nein, Seeleute verstoßen bei einem Landgang in Deutschland nicht gegen deutsche Einreise-Vorschriften, wenn:

  1. sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nicht mehr als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und
  2. ihr Landgang nicht länger als 3 Tage dauert ("sie sich nicht mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten").

Diese Regelung für Seeleute als "Transportpersonal" hat ihre Rechtsgrundlage in § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der deutschen Coronavirus-Einreiseverordnung.

Ja, Kapitäne sollten ihren Seeleuten Landgang gewähren, um sich gegen das COVID-19-Virus impfen zu lassen. Die Impfungen bieten den besten Schutz gegen schwere Erkrankungen durch COVID-19 und tragen zudem zur Eindämmung der Pandemie bei. Impfungen von Seeleuten sind zudem wichtig, da viele Staaten für Einreisen Impfnachweise verlangen und nur so Landgang und Besatzungsablösungen möglich sind.

Rechtlich ist Seeleuten nach der Regel 2.4 Absatz 2 des Seearbeitsübereinkommens Landgang "im Interesse ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens und entsprechend den betrieblichen Anforderungen ihrer Positionen" zu gewähren. Das deutsche Seearbeitsgesetz regelt in § 35 den Anspruch von Besatzungsmitgliedern auf Landgang in ihrer dienstfreien Zeit und soweit es "die Abfahrzeit und die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglieder zulassen."

Normalerweise sollen die Urlaubswünsche der Seeleute bei der Urlaubsplanung durch die Reederei berücksichtigt werden. Auch soll der Urlaub möglichst nach sechsmonatigem ununterbrochenem Dienst an Bord, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres, genommen werden (§ 58 Seearbeitsgesetz). Wenn aber derzeit wegen der Corona-Pandemie beispielsweise aufgrund nationaler oder anderer Schutzmaßnahmen in den jeweiligen Häfen eine sichere Ablösung nicht möglich ist, muss ein Besatzungsmitglied auch über die sechs Monate hinaus an Bord Dienst leisten. Möglicherweise bestehen abweichende Tarifvereinbarungen – hier ist eine Lösung mit den Tarifpartnern anzustreben.

Ja, wegen der Corona-Pandemie ist es unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, dass Seeleute länger als 11 Monate an Bord bleiben dürfen. Nach § 58 Seearbeitsgesetz müssen Reedereien ihren Seeleuten den Urlaub eigentlich bis zum Ende des Beschäftigungsjahres gewähren. Auf Grund von COVID-19 bedingten Reiseeinschränkungen können Reedereien ihre Seeleute nicht immer rechtzeitig vor Ablauf der befristeten Heuerverträge sicher heimschaffen. Um den sicheren Schiffsbetrieb aufrechtzuerhalten, ist es unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, dass Seeleute länger als 11 Monate an Bord verbleiben:

  1. Die Verlängerung der Heuerverträge darf sich nur aufgrund von COVID-19 bedingten Reiseeinschränkungen ergeben.
  2. Die betroffenen Besatzungsmitglieder müssen einzeln zustimmen, dass sie länger an Bord verbleiben, als in ihrem ursprünglichen Heuervertrag vorgesehen.
  3. Die befristeten Heuerverträge müssen verlängert oder erneuert werden, damit Seeleute immer einen gültigen Heuervertrag haben.
  4. Seeleute müssen die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen zu prüfen und Rat dazu einzuholen, bevor sie ihren neuen Heuervertrag unterschreiben.
  5. Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Heuerverträge sind ggfs. Vorgaben aus dem geltendem Tarifvertrag zu berücksichtigen. Die Sozialpartner der Seeschifffahrt sind - soweit möglich - in den Prozess der Verlängerung oder Erneuerung der Heuerverträge miteinzubeziehen.
  6. Kein Seemann darf seinen Anspruch auf Heimschaffung oder bezahlten Jahresurlaub (einschließlich des zusätzlichen Urlaubsanspruchs aufgrund des verlängerten Heuerverhältnisses) verlieren.
  7. An Bord ist jeweils eine Kopie der einzelnen, aktuellen Heuerverträge mitzuführen (vgl. § 29 Seearbeitsgesetz).
  8. Die Schiffsleitung und die Reederei muss Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Übermüdung bei Seeleuten ergreifen (z. B. durch Beachtung der Leitlinien MSC.1/Circ. 1598 zur Vermeidung von Übermüdung sowie durch Anpassung der Gefährdungsbeurteilung).
  9. Die Reederei muss die sichere Heimschaffung der Besatzungsmitglieder bei der nächstmöglichen Gelegenheit sicherstellen.
  10. Die Schiffsleitung und die Reederei müssen ihre Bemühungen, Besatzungswechsel zu organisieren (einschließlich der vergeblichen Versuche und Planungen für den nächsten Hafen), sowie die eingeführten Schutzmaßnahmen zugunsten der Seeleute nachvollziehbar dokumentieren und darüber Nachweise an Bord aufbewahren.
  11. Aus der Dokumentation muss für Hafenstaat-Kontrolleure klar erkennbar sein, dass die Heuerverträge einvernehmlich aufgrund der unvorsehbaren Corona-Situation verlängert worden sind.
  12. Eine Verlängerung der Heuerverträge über 11 Monate hinaus bedarf der Genehmigung der Dienststelle Schiffssicherheit, Referat ISM/ILO.

Unter folgenden Voraussetzungen ist es zulässig, dass Seeleute ihren Heuervertrag corona-bedingt auch an Bord verlängern oder erneuern:

  1. Die betroffenen Besatzungsmitglieder müssen einzeln zustimmen, dass sie länger an Bord verbleiben, als in ihrem ursprünglichen Heuervertrag vorgesehen.
  2. Die befristeten Heuerverträge müssen verlängert oder erneuert werden, damit Seeleute immer einen gültigen Heuervertrag haben.
  3. Seeleute müssen die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen zu prüfen und Rat dazu einzuholen, bevor sie ihren neuen Heuervertrag unterschreiben.
  4. Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Heuerverträge sind ggfs. neue Vorgaben aus dem geltendem Tarifvertrag zu berücksichtigen. Die Sozialpartner der Seeschifffahrt sind - soweit möglich - in den Prozess der Verlängerung oder Erneuerung der Heuerverträge miteinzubeziehen.
  5. Kein Seemann darf seinen Anspruch auf Heimschaffung oder bezahlten Jahresurlaub (einschließlich des zusätzlichen Urlaubsanspruchs aufgrund des verlängerten Heuerverhältnisses) verlieren.
  6. An Bord ist jeweils eine Kopie der einzelnen, aktuellen Heuerverträge mitzuführen (vgl. § 29 Seearbeitsgesetz).
  7. Die Schiffsleitung und die Reederei muss Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Übermüdung bei Seeleuten ergreifen (z. B. durch Beachtung der Leitlinien MSC.1/Circ. 1598 zur Vermeidung von Übermüdung sowie durch Anpassung der Gefährdungsbeurteilung).
  8. Die Reederei muss die sichere Heimschaffung der Besatzungsmitglieder bei der nächstmöglichen Gelegenheit sicherstellen.
  9. Die Schiffsleitung und die Reederei müssen ihre Bemühungen, Besatzungswechsel zu organisieren (einschließlich der vergeblichen Versuche und Planungen für den nächsten Hafen), sowie die eingeführten Schutzmaßnahmen zugunsten der Seeleute  nachvollziehbar dokumentieren und darüber Nachweise an Bord aufbewahren.
  10. Aus der Dokumentation muss für Hafenstaat-Kontrolleure klar erkennbar sein, dass die Heuerverträge einvernehmlich aufgrund der unvorsehbaren Corona-Situation verlängert worden sind.

Bei der Heimschaffung nach einer außerordentlichen Kündigung durch ein Besatzungsmitglied ist der Reeder verpflichtet, dem Besatzungsmitglied seinen Pass/Ausweispapiere auszuhändigen und die Heimschaffung zu organisieren (§ 76 Seearbeitsgesetz). Wegen der Corona-Pandemie kann es aber zu Verzögerungen bei der Organisation der Heimschaffung durch den Reeder kommen. Solche Verzögerungen müssen von Seeleuten hingenommen werden, wenn sie durch die Virus-Schutzmaßnahmen in den Häfen verursacht werden.

Ja, der Reeder muss auch in einem solchen Fall zumindest für sechs Wochen die Ausbildungsvergütung weiterzahlen. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus § 85 Absatz 2 Satz 2 Seearbeitsgesetz, der auf den § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verweist. In § 19 Absatz 1 BBiG sind die beiden Varianten aufgezählt, die genau auf die jetzige Situation passen, nämlich wenn ein Auszubildender:

  • sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt (derzeit wegen der Schulschließungen in Folge des Corona-Virus) oder
  • unverschuldet seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann (derzeit kein Einsatz an Bord wegen der Beschränkungen in den Häfen wegen des Coronavirus möglich).

Die Deutsche Seemannsmission e. V. (DSM) bietet Seeleuten mit DSM Care (https://dsm.care) eine Chat-Plattform für ihre Anliegen, Sorgen, und Nöte. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Seemannsmissionen leisten auch Hilfe bei psychischen Belastungen infolge der Corona-Pandemie.

Für Reedereien steht die zuständige Aufsichtsperson der BG Verkehr für Hilfe bei psychischen Problemen von Seeleuten durch die Corona-Pandemie gerne zur Verfügung. Ansprechpartner finden Sie auf der Website der BG Verkehr. Dieses Angebot ist ein Service der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und richtet sich an Reedereien mit Schiffen unter deutsche Flagge und/oder ausländischer Flagge, auf denen deutsche Seeleute mit Wohnsitz in Deutschland arbeiten (sog. Ausstrahlungsversicherung).

Kontaktieren Sie bitte:

wenn lokale Behörden im Ausland die Ablösung und den Crew-Wechsel auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wegen des Corona-Virus erschweren oder verhindern sollten. Deutschland hat ein Netzwerk von über 200 Botschaften und Generalkonsulaten sowie rund 330 Honorarkonsuln, das Deutschen im Ausland hilft. Diese Unterstützung ist allerdings begrenzt, da die Gesetze des jeweiligen ausländischen Staates beachtet werden müssen.

Weitere wichtige Information zu Reisen in Zeiten des Corona-Virus finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Interne Sicherheitsmanagementaudits an Bord nach Punkt 12.1 des ISM-Codes müssen grundsätzlich in Abständen von höchstens zwölf Monaten durchgeführt werden, in begründeten Ausnahmefällen darf dieses Intervall um höchstens drei Monate überschritten werden. Ist ein Audit wegen der derzeitigen Corona-Schutzmaßnahmen auch in diesem Verlängerungszeitraum nicht möglich, kann die interne Überprüfung über die endgültige Frist hinaus verschoben werden, wenn:

  • die Überprüfung bei der nächsten sicheren und geeigneten Gelegenheit durchgeführt wird und
  • der Grund für die Verschiebung im Schiffstagebuch ordnungsgemäß dokumentiert wird.

Die Deutsche Flagge (Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr) ist damit einverstanden, wenn ausnahmsweise die Schiffsführung diese Überprüfung nach den internen Richtlinien des Unternehmens durchführt.

Von den vorhandenen Verfahren des eigenen Sicherheitsmanagementsystems – und damit auch von einzelnen SOLAS-Vorgaben - kann bis auf weiteres abgewichen werden, um die Anzahl der gleichzeitig an einer Übung oder Schulung teilnehmenden Besatzungsmitglieder so gering wie nötig zu halten. Dafür ist es notwendig, dass

  • eine themengleiche alternative Aus- oder Weiterbildung erfolgt,
  • die Gründe für das Abweichen im Schiffstagebuch respektive Sicherheitsmanagementsystem dokumentiert werden.

Eine Reederei muss eine Wartungsverlängerung für Rettungsinseln oder Rettungsflöße bei der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (nautik@bg-verkehr.de) beantragen, wenn die landseitige Wartung dafür derzeit wegen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Die Reederei muss der BG Verkehr in diesem Ausnahmefall nachvollziehbar darlegen, warum eine Wartung oder Serviceleistung nicht möglich war.

Alle Reedereien, die Reisende auf Seeschiffen aus dem Ausland nach Deutschland transportieren, müssen diesen die Informationen des Einreise-Merkblatts des Bundesgesundheitsministeriums barrierefrei zur Verfügung stellen. Das Merkblatt ist auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums in verschiedenen Sprachen verfügbar.

Diese Verpflichtung für die Reedereien als "Beförderer" ergibt sich aus § 8 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Ja, derzeit finden reguläre Hafenstaatkontrollen statt.

Bei Hafenstaatkontrollen in deutschen Häfen werden die im ParisMoU abgestimmten Vorgehensweisen zum Umgang mit den durch COVID-19 hervorgerufenen Problemen berücksichtigt. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite www.parismou.org, insbesondere das PSCircular 97 vom 23.04.2021.

Es werden bis auf Weiteres auch Unterlagen per E-Fax akzeptiert.

Dann können die Unterlagen bis auf Weiteres als pdf per Mail eingereicht werden. Das BSH behält sich die Nachforderung der Unterlagen im Original vor.