Referat Schiffbau
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Alexander Dierichs
Telefon: +49 40 361 37-244
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: schiffbau@bg-verkehr.de
Detlef Rathke
Telefon: +49 40 361 37-232
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: schiffbau@bg-verkehr.de
Kleinfahrzeuge · Sonderfahrzeuge
Kleinfahrzeuge
Sonderfahrzeuge
Kleinfahrzeuge
Definition Kleinfahrzeug
Ein Kleinfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100 mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe (Teil 6 der Anlage 1a) sind Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Nummer 1.2.5 Kapitel 1 in Teil 6 der Anlage 1a).
Von dem Erfordernis eines Schiffssicherheitszeugnisses kann nur dann abgesehen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des nicht gewerbsmäßig genutzten Kleinfahrzeuges ausschließlich die schiffsbezogene private sportliche Betätigung oder schiffsbezogene Erholung der Personen an Bord ist. Es reicht hierfür gerade nicht aus, dass dieses lediglich in Abgrenzung zur Berufsschifffahrt in der Freizeit genutzt wird. Das Fahrzeug muss über die Fahrt an sich hinaus als Sportgerät genutzt werden, beispielsweise zum Segeln oder zur Ausübung des Motorbootsports.
Sicherheitsanforderungen
Die Sicherheitsanforderungen an Kleinfahrzeuge sind in der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, dort im:
- Teil 6 (Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe), dort im Kapitel 3 (Kleinfahrzeuge),
- Teil 7 (Anforderungen an den Freibord) und
- Teil 8 (Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel).
Die Sicherheitsanforderungen des Kapitels 2 in Teil 6 gelten nur dann, wenn nicht in Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.
Besichtigungen und Schiffszeugnisse
Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Kleinfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Kleinfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.
Sonderfahrzeuge
Definition Sonderfahrzeug
Ein Sonderfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von über 100 für einen besonderen Einsatzzweck. Sonderfahrzeuge werden in 5 verschiedene Kategorien unterteilt:
- Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist,
- Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient;
- Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons,
- Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,
- Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist.
Sicherheitsanforderungen
Die Sicherheitsanforderungen für Sonderfahrzeuge sind in der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, sofern das Schiff nicht unter das internationale SOLAS-Übereinkommen fällt. In der Schiffssicherheitsverordnung finden sich die Vorgaben in der Anlage 1a, insbesondere im:
- Teil 6 (Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe), dort im Kapitel 2 (Frachtschiffe) und Kapitel 4 (Sonderfahrzeuge)
- Teil 7 (Anforderungen an den Freibord) und
- Teil 8 (Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel).
Besichtigungen und Schiffszeugnisse
Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Sonderfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Sonderfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.