BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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20457 Hamburg

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Sven Reese
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ISM-Mängel bei Hafenstaatkontrollen

Hafenstaatkontrollen von deutschflaggigen Schiffen im Ausland

Nicht nur der deutsche Flaggenstaat achtet darauf, dass Schiffe unter deutscher Flagge den Anforderungen an die Schiffssicherheit und die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord entsprechen. In ausländischen Häfen kommen die sogenannten Hafenstaatkontrollen hinzu. Dabei kontrollieren staatliche Besichtiger des jeweiligen Staates, in dem ein Hafen liegt, ob ein Schiff unter ausländischer Flagge tatsächlich den internationalen Vorgaben entspricht. Bei Mängeln kann ein Hafenstaatkontrolleur verlangen, dass diese Mängel sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist abgestellt werden, bevor ein Schiff den Hafen verlassen darf. Weitere Informationen über die Hafenstaatkontrolle finden Sie in unserer Rubrik über die "Hafenstaatkontrolle".

Bei einer Hafenstaatkontrolle im Ausland wurden Mängel am Schiff festgestellt - was tun?

Bei Unstimmigkeiten bzw. Beschwerden bezüglich festgestellter PSC-Mängel wenden Sie sich kurz per E-Mail an die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (ism@bg-verkehr.de) und schildern den Sachverhalt und Ihre Gegendarstellung. Wir werden uns dann einen Überblick über den Sachverhalt verschaffen und ggf. Kontakt mit der jeweiligen Hafenstaatkontrollbehörde aufnehmen.

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bild probleme bei psc

Festhaltungen

Festhaltungen sind gemäß den flaggenstaatlichen Bestimmungen umgehend der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr mitzuteilen, unabhängig davon, ob die Festhaltung berechtigt erscheint.

Sollte eine Reederei die Festhaltung für nicht berechtigt halten, gibt es zwei Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen

1. Variante: Reederei legt selbst Widerspruch ein

Grundsätzlich kann die Reederei selbst Widerspruch einlegen. Informationen zu den Widerspruchsfristen und -verfahren sind in der Regel auf den entsprechenden Internetseiten der einzelnen Hafenstaatkontroll-Regime (MoU's) zu finden. Die Kontaktdaten dieser Organisationen finden Sie in unseren "Maritimen Links".

2. Variante: Dienststelle Schiffssicherheit wird aktiv

In den Fällen, in denen die Reederei keinen Widerspruch einlegen möchte, aber mit der Festhaltung nicht einverstanden ist, kann sie sich mit dem Sachverhalt an die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (ism@bg-verkehr.de) wenden. Die Festhaltung wird durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr ausgewertet. Wenn die Festhaltung unberechtigt erscheint, tritt die Dienststelle Schiffssicherheit mit der Bitte um Rücknahme der Festhalteverfügung an den Hafenstaat heran ("Request to reconsider detention"). Sollte diese Anfrage erfolglos bleiben, kann in einigen Hafenstaatkontroll-Regimen (MoUs) ein so genanntes Review Panel zur Klärung der Umstände, die zur Festhaltung führten, beantragt werden. Informationen zu den einzelnen Review Panels finden Sie zum Download unter "Sicherheit (Safety ∙ Security) - Sicherer Schiffsbetrieb - Review Panels".

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