Genehmigungspflichtiger Betrieb
- Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
- Genehmigung nach § 132 BBergG
- Spezielle Fahrzeugkategorien und Autonome Maritime Systeme (AMS)
Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
Die GDWS ist zuständig für
- das Gewährleisten der Verkehrssicherheit in deutschen Seegewässern sowie
- das Einhalten der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) (Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea - COLREGs) und der Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO).
Sowohl deutsche als auch fremdflaggige autonome Fahrzeuge benötigen für die Einfahrt in das deutsche Küstenmeer und in bestimmte Gebiete der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Nr. 7 SeeSchStrO bzw. Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO. Diese Genehmigung erteilt die jeweils örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörde (WSA).
Erforderliche Angaben/Dokumente
Bei einem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
- Name und Anschrift des Antragstellers (Eigentümer, Reederei bzw. Schiffsführer und der für die nautische Führung jeweils verantwortlichen Wachoffiziere einschließlich Wachplan),
- Schiffsdaten,
- Kontaktperson im Inland,
- Fahrt-, Arbeits- oder Testgebiet einschließlich der geplanten Route,
- Einsatzzeitraum und Einsatzzweck,
- Angaben zu Steuerung und Connectivity sowie
- Risikobewertung im Hinblick auf das Einhalten der seeverkehrsrechtlichen Regelungen (COLREG, SeeSchStrO bzw. EmsSchO) und Bergungskonzept.
Insbesondere müssen Sie darlegen, dass sich das autonome Fahrzeug reibungslos in den allgemeinen Verkehr einfügen kann und keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Schiffsverkehrs darstellt.
Einzelheiten zu den Anforderungen an die Antragsunterlagen veröffentlicht die GDWS unter www.elwis.de.
Nachweispflichten und allgemeine verkehrsrechtliche Anforderungen
Für autonome Fahrzeuge gelten die folgenden Nachweispflichten und die Schiffsausrüstung muss folgende Anforderungen erfüllen:
Fremdflaggige autonome Fahrzeuge müssen die einschlägigen Dokumente des Flaggenstaates vorlegen. Diese Zeugnisse können bei einer Hafenstaatkontrolle mit einer entsprechenden Kontrolle des Fahrzeugs und seiner Steuerung überprüft werden. Die Vorlage weiterer Dokumente, beispielsweise von Informationen zu durchgeführten Tests, können den Genehmigungsprozess beschleunigen.
Alle autonomen Fahrzeuge müssen über geeignete Navigations-, Kommunikations- und Überwachungssysteme verfügen, ausreichend manövrierfähig sein, hinreichende Geschwindigkeiten erreichen können und so ausgestattet sein, dass sie die Vorgaben der COLREGs (Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1972) beachten können; insbesondere zu Licht- und Signalgebung,
Die im Rahmen der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung geforderten Navigations- und Kommunikationssysteme - insbesondere AIS Klasse A, Radar/ARPA, ECDIS und GMDSS-Funkanlagen - müssen nach den internationalen Vorgaben (SOLAS Kapitel IV und V) zugelassen sein. Für Schiffe unter deutscher Flagge ist das BSH zuständig für nationale Zulassungen (= Ausrüstung ohne harmonisierte EU-Anforderungen). Das BSH kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für Schiffsausrüstung spezielle Anforderungen an autonome maritime Systeme stellen, für die noch keine internationalen Normen existieren, (z. B. KI-gestützte Kollisionsvermeidungssysteme, autonome Situationsbewertungssysteme).

Genehmigung nach § 132 BBergG
Das BSH genehmigt Forschungshandlungen mit Bezug zum deutschen Festlandsockel gemäß § 132 BBergG. Im Rahmen dieser Prüfung beurteilt es im Zusammenwirken mit der GDWS auch die Verkehrssicherheit der eingesetzten Wasserfahrzeuge; insbesondere wenn es sich um autonome Fahrzeuge handelt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Beantragen von Forschungshandlungen.
Spezielle Fahrzeugkategorien und Autonome Maritime Systeme (AMS)
Für autonome Fahrzeuge unter 3,60 Meter Rumpflänge und maritime Drohnen besteht aktuell keine gesetzliche Regelung. Eventuell ist dennoch eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Einsatz dieser Fahrzeuge bzw. Systeme im deutschen Küstenmeer erforderlich. Dies muss im Einzelfall mit den zuständigen Behörden geklärt werden.