Sachgebiet S 42
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de
Alarmsysteme für Gefahrenabwehr
- Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSAS)
- Point of Contact (PoC)
- Planprüfung
- Bestätigung der Konformität
Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff/Ship Security Alert System (SSAS)
Mit dem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr (SSAS) kann ein verdecktes Alarmsignal an eine Behörde des Flaggenstaates gesendet werden, wenn die Sicherheit des Schiffes bedroht oder beeinträchtigt ist.
Die internationalen Regelungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen legen fest, dass Schiffe mit SSAS ausgerüstet werden müssen (SOLAS XI-2, Regel 6). Die Ausrüstungspflicht besteht für:
- Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2004 gebaut wurden,
- Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 gebaut wurden, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004,
- Tankschiffe für Öl, Chemikalien und Gas, Massengutschiffe und Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die vor dem 1. Juli 2004 gebaut wurden, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01. Juli 2004,
- sonstige Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die vor dem 1. Juli 2004 gebaut wurden, sowie bewegliche Offshore-Bohreinheiten spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01. Juli 2006.
Zentrale Kontaktstelle/Point of Contact (PoC)
In Deutschland ist die zuständige Behörde/Stelle für Alarmsignale der Point of Contact (PoC) in Cuxhaven. Schiffe unter deutscher Flagge müssen im Notfall immer den PoC benachrichtigen. Die Kontaktstelle ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
- Telefon: +49 (0) 30 - 185420-1700 oder 1711 (bzw.1712)
- Fax: +49 (0) 4721 - 394852
- E-Mail: poc.germany@point-of-contact.de
Planprüfung zur Aufstellung des SSAS
Das BSH regelt mit den Bedingungen für die Planprüfung (BfP) das Aufstellen, Anbringen und den Einbau von Navigations- und Funkausrüstung nach COLREG 72. Diese Bedingungen betreffen auch das SSAS und sind analog anzuwenden.
Antrag
Da das Alarmsystem besonderen Anforderungen unterliegt, ist es wichtig, rechtzeitig einen Antrag auf Planprüfung beim BSH zu stellen. Weitere Informationen können Sie nachlesen in den IMO-Entschließungen MSC 147(77) vom 29.05.2003 und MSC Circ. 1072 vom 26.06.2003.
Sie können den Antrag ohne Unterschrift per E-Mail an das BSH senden; das ist direkt aus dem Formular heraus möglich: Formular ausfüllen, mit Klick auf den PDF-Druck-Button ein PDF erzeugen und im PDF links oben „Datei > an E-Mail anhängen“ anklicken.
Mit dem Antrag auf Planprüfung wird auch die Aus-, Um- oder Nachrüstung angezeigt. Stellt das BSH fest, dass die geplante Aufstellung des SSAS nicht den Vorschriften entspricht, wird der Antragsteller darauf hingewiesen. Eventuell wird das Vorhaben mit Auflagen verbunden.
Werden die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht, minimiert sich das Risiko kostenaufwendiger Umbauten. Für die Prüfung der Aufstellung eines SSAS müssen Sie für jedes Schiff die folgenden Pläne in doppelter Ausführung einreichen:
- Generalplan des Schiffes,
- Antennenplan (Aufstellung der Sende-Empfangsantennen; inkl. der SSAS-Antenne),
- Beschreibung des SSAS-Systems (Hersteller und genaue Bezeichnung der Anlage),
- Brückenhauslayout mit Einzeichnung des Alarm- und Testbuttons,
- Angaben zur Stromversorgung inkl. Notstromversorgung.
Hat das BSH die Unterlagen geprüft, wird eine Ausführung in der BSH-Schiffsakte abgelegt, die zweite Ausführung erhalten Reeder/Kapitän des Schiffes. Eine Erst-/Bordbesichtigung findet nur in Ausnahmefällen statt. Vor der Inbetriebnahme an Bord muss ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt worden sein. Wenn das Schiff bereits vollständig gemäß Nr. 19.1.1 ISPS/A überprüft ist, ist keine neue Verifikation für das Installieren der SSAS-Anlage erforderlich. Die Kosten für die Planprüfung ergeben sich aus der BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV) und werden nach Aufwand berechnet.
Bestätigung der Konformität
Eine Konformitätsbestätigung können Sie formlos beim BSH, Sachgebiet S42 (Maritime Security) beantragen. Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) ein:
- offizielle Bezeichnung/Name der Anlage,
- schriftliche Erklärung des Herstellers, dass die Anlage nach IMO MSC 147 (77), IMO MSC Circ. 1072, IMO A.694 und IEC 60945 (2002) geprüft wurde. Von der Prüfung nach IEC 60945 (2002) ist der Original-Prüfbericht einzureichen,
- alle bereits bestehenden Type Approval Certificates anderer Klassifikationsgesellschaften,
- Dokument/Bescheinigung von der Bundesnetzagentur (ehemalig RegTP) über die Inverkehrbringung des SSAS.
Bitte fügen Sie zusätzlich einen Schaltplan des Systems bei. Er sollte Informationen über die Kabelführung, Anschlüsse, die Art der Anschlüsse und Schnittstellen (geprüft / genormt / zugelassen mit Bezeichnung), die Stromversorgung und die Antennenanschlüsse (Systemaufbau) enthalten. Die Kosten für das Prüfen und Erteilen einer Konformitätsbescheinigung ergeben sich aus der BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV).