Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.
Buschhöhe 8
28357 Bremen


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Verband Deutscher Reeder
Burchardstr. 24
20095 Hamburg

Telefon: +49 40 350970
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Ausbildungsgänge

Verschiedene Wege führen ans Ziel

Grundsätzliche Voraussetzung für einen Ausbildungsgang in der Seeschifffahrt ist immer die Seediensttauglichkeit. Außerdem ist in den meisten Fällen eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit erforderlich. 

  • Die Ausbildung zum Schiffsmechaniker wird überwacht von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. (BBS) und führt zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss. Außerdem kann sie eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit ersetzen, wie sie von den Hoch- oder Fachschulen verlangt wird und Voraussetzung für Befähigungszeugnisse und -nachweise ist. Der praktische Teil der Ausbildung darf nur auf bestimmten Schiffen durchgeführt werden. 
  • Eine Besonderheit ist die Praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent (NOA), Technischer Offiziersassistent (TOA), Elektrotechnischer Offiziersassistent (ETOA) oder Schiffsbetriebstechnischer Assistent (SBTA). Sie kann auf Kauffahrteischiffen unter allen Flaggen absolviert werden und muss grundsätzlich bis zur Berufseingangsprüfung abgeschlossen werden. Auch sie kann von den Hoch- oder Fachschulen oder für Befähigungszeugnisse und -nachweise als praktische Ausbildung und Seefahrtzeit anerkannt werden. Sie ist aber kein staatlich anerkannter Berufsabschluss!
  • Seefahrtbezogene Hoch- oder Fachschulen bieten die Ausbildung zum Offizier für den Bereich Nautik, Technik oder Schiffselektrotechnik an. Je nach Schulabschluss ist der Weg an diese Schulen sehr verschieden; praktische Ausbildung und Seefahrtzeit ist immer ein Bestandteil davon.
    Direkt nach dem Abschluss erfolgt zunächst der Einstieg in die Betriebsebene auf dem Schiff. Erst nach entsprechenden Seefahrtzeiten ist für Offiziere der Nautik und Technik ein Aufstieg in eine höhere Dienststellung an Bord (Führungsebene) möglich.
  • Eine Ausbildung zum Offizier (für die Bereiche Technik oder Elektrotechnik) ist ebenfalls möglich für sogenannte "Seiteneinsteiger" mit einem Ausbildungsberuf in der Metall- oder Elektrotechnik, wenn die Ausbildung den Anforderungen der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) genügt.

Voraussetzungen für den Einsatz an Bord

Nach Abschluss der verschiedenen Ausbildungen sind für den Einsatz an Bord entsprechende Befähigungszeugnisse und -nachweise vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erforderlich. Sie werden auf Antrag erteilt, entsprechen den Bezeichnung im STCW-Übereinkommen, stimmen aber nicht mit den Bezeichnungen der Abschlüsse an den Schulen überein.

Nach dem Berufsabschluss können Schiffsmechaniker an Bord eines Schiffes die Tätigkeit als Vollmatrose Deck- und Maschine in der Unterstützungsebene aufnehmen.

Direkt nach dem Abschluss einer Hoch- oder Fachschule erfolgt grundsätzlich der Einstieg in die Betriebsebene auf dem Schiff als Wachoffizier (Nautik / Technik) oder Elektrotechnischer Offizier.

Nach weiteren Seefahrtzeiten auf Kauffahrteischiffen in verantwortlicher Dienststellung ist der Aufstieg in die Führungsebene möglich: als Erster Offizier, Zweiter Technischer Offizier, Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage.

Seiteneinsteiger (Technik/Schiffselektrotechnik)

Für den technischen oder elektrotechnischen Schiffsdienst gibt es Möglichkeiten für Seiteneinsteiger mit anerkannten Ausbildungsberufen oder Kenntnissen in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung. Diese Berufe oder Kenntnisse müssen jeweils Mindestanforderungen erfüllen, die in der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) und den Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit genannt sind.

Seiteneinsteiger (Technik): Kenntnisse in der Metallbearbeitung 

Seiteneinsteiger können im technischen Schiffsdienst die Positionen Technischer Wachoffizier (TWO), Schiffsmaschinist (TSM) oder Wachbefähigung Maschine (TWB) erreichen und später auch zum Zweiten Technischen Offizier (TZO) oder Leiter der Maschinenanlage (LDM) aufsteigen. Für den Seiteneinstieg zum TWO, TSM oder TWB müssen sie immer Kenntnisse in der Metallbearbeitung nachweisen (siehe Anlage 6 See-BV). Für diesen Nachweis haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sie haben einen anerkannten Ausbildungsberuf im Metall- oder Elektrobereich abgeschlossen, der den Anforderungen der Seeleute-Befähigungsverordnung genügt. Da diese Ausbildungsberufe Kenntnisse in der Metallbearbeitung beinhalten, können Sie mit einem solchen Abschluss die erforderliche Seefahrtzeit entsprechend verkürzen (gemäß Anlage 1c der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten / Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt).

Oder Sie können Kenntnisse in der Metallbearbeitung mit einem der folgenden Nachweise belegen:

für den TWO

1. 

Nachweis, dass ein anderer abgeschlossener Ausbildungsberuf Folgendes beinhaltet: die unter ME 1 im Ausbildungsberichtsheft für technische Offiziersassistenten (On Board Training Record Book for Technical Officer’s Assistant, TRB-Technik) genannten Befähigungen in der Metallbearbeitung sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung,

2. 

Bescheinigung über ein 3-monatiges Praktikum in der Metallbearbeitung in einem geeigneten Betrieb, in dem Folgendes erworben und im TRB-Technik dokumentiert wurde: die unter ME 1 im TRB-Technik genannten Befähigungen in der Metallbearbeitungsowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer des Praktikums oder

3. 

Nachweis über einen von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. anerkannten 7-wöchigen überbetrieblichen Ausbildungslehrgang in der Metallbearbeitung (siehe unten) sowie eine anschließende 5-wöchige Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Fahrtzeit als technischer Offiziersassistent (TOA) und Dokumentation dieser Ausbildung im TRB-Technik.

für den TSM und TWB

1. 

Nachweis, dass ein anderer abgeschlossener Ausbildungsberuf Folgendes beinhaltet: die unter ME 1 im Ausbildungsberichtsheft für technische Offiziersassistenten (On Board Training Record Book for Technical Officer’s Assistant, TRB-Technik) genannten Befähigungen in der Metallbearbeitung sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung,

2.

Bescheinigung über ein 3-monatiges Praktikum in der Metallbearbeitung, in einem geeigneten Betrieb, in dem die unter ME 1 im TRB-Technik genannten Befähigungen in der Metallbearbeitung erworben und im TRB-Technik dokumentiert wurden oder

3. 

Nachweis über einen von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. anerkannten 7-wöchigen überbetrieblichen Ausbildungslehrgang in der Metallbearbeitung (siehe unten).

Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge in der Metallbearbeitung

Die (jeweils unter Punkt 3. genannten) von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. anerkannten Lehrgänge können Sie an folgenden beruflichen Schulen absolvieren. Adressen und die Kontaktangaben finden Sie unter dem jeweiligen Link.

Seiteneinsteiger (Schiffselektrotechnik): Kenntnisse in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung

Seiteneinsteiger können im elektrotechnischen Schiffsdienst die Position Elektrotechnischer Schiffsoffizier (ETO) erreichen; dafür müssen sie immer Kenntnisse in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nachweisen. Für diesen Nachweis haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sie haben einen anerkannten Ausbildungsberuf in der Elektrotechnik, einen anerkannten Abschluss einer Fachschulausbildung oder ein Hochschul- oder Universitätsstudium der Elektrotechnik abgeschlossen und diese Ausbildungen genügen den Anforderungen der Seeleute-Befähigungsverordnung. Da diese Ausbildungen auch Kenntnisse in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung (siehe Anlage 6a See-BV) enthalten, können Sie mit diesen Abschlüssen die erforderliche Seefahrtzeit entsprechend verkürzen (gemäß Anlage 1c der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten / Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt).

Oder, wenn Sie über keine der genannten Ausbildungen verfügen, können Sie alternativ Kenntnisse in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung belegen. In diesem Fall können Sie die Seefahrtzeit jedoch nicht verkürzen. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Seiteneinsteiger.

(nach oben)

bild ausbildungsgänge

Fortbildung

Gemäß dem STCW-Übereinkommen und in Verbindung mit dem ISM-Code ist für bestimmte Funktionen an Bord eine kontinuierliche Fortbildung aller Seeleute erforderlich. Einige Fortbildungen sind Voraussetzung für die Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und –nachweisen. Die Fortbildungen erfolgen in zugelassenen Lehrgängen, die entweder vom BSH oder der Dienststelle Schiffssicherheit bzw. der BG Verkehr zugelassen sein müssen.

Weitere Informationsquellen