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Bundeszentralamt für Steuern
Besteuerung von Seeleuten
- Besteuerung von Seeleuten auf Handelsschiffen
- Unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute
- Beschränkt steuerpflichtige Seeleute
Besteuerung von Seeleuten auf Handelsschiffen unter deutscher Flagge
Bei der Besteuerung von Seeleuten auf deutschflaggigen Seeschiffen wird unterschieden zwischen:
- unbeschränkt steuerpflichtigen Seeleuten und
- beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten.
Welcher Steuerpflicht Seeleute unterliegen, hängt davon ab, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute
Seeleute sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dabei ist unerheblich, wo sie ihre Einkünfte erzielen (sogenanntes Welteinkommensprinzip) oder ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Auch ausländische Seeleute mit Wohnsitz in Deutschland sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Steuerpflicht für unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute gilt ausnahmslos und wird auch nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen berührt.
Beschränkt steuerpflichtige Seeleute
Seeleute sind beschränkt mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nur wenn Seeleute sich mit einem deutschflaggigen Schiff mehr als 183 Tage in fremden Hoheitsgewässern oder Häfen befinden und zusammenhängend nicht länger als ein Jahr auf dem Schiff beschäftigt werden, gilt dies nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In diesem Fall müssen Seeleute nur für denjenigen Teil ihrer Heuern anteilig Steuern zahlen, den sie in deutschen Hoheitsgewässern und auf Hoher See erzielt haben. Die Inlands- und Auslandsanteile müssen für jeden Lohnzahlungszeitraum im Schiffstagebuch und im Lohnkonto mit Datum und Uhrzeit des Einfahrens oder Ausfahrens aus fremden Hoheitsgewässern dokumentiert werden.