Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 42
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de

Dokumente · Zeugnisse

Company and Registered Owner Identification Number

In allen Mitgliedsstaaten der IMO gilt das Company and Registered Owner Identification Number Scheme. Alle Unternehmen und registrierten Eigentümer müssen eine eindeutige Identifikationsnummer erhalten. Diese Nummer können Sie kostenlos über die Website des Unternehmens IHS Markit / Lloyd’ s Register – Fairplay Ltd. anfordern, das im Auftrag der IMO tätig ist. Bitte prüfen Sie, ob nicht bereits Nummern für Sie vergeben wurden, bevor Sie Identifikationsnummern beantragen.

Die Identifikationsnummern sind verbindlicher Bestandteil

  • der Stammdatendokumentation (CSR) und
  • des (vorläufigen) Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (Interim-/ISSC).

Deswegen geben Sie diese bitte unbedingt an, wenn Sie beim BSH die Ausstellung eines CSR oder eines Interim-/ISSC beantragen.

Bisher ohne diese Identifikationsnummern ausgestellte Zertifikate behalten bis zu einer relevanten Änderung (CSR) beziehungsweise bis zu ihrem vorgesehenen Ablauf (ISSC) ihre Gültigkeit.

Continuous Synopsis Record (CSR)

Die lückenlose Stammdatendokumentation / Continuous Synopsis Record (CSR) stellt den Lebenslauf eines Schiffes von der ersten Indienst- bis zur endgültigen Außerdienststellung dar. Sie erfasst die schiffsrelevanten Daten wie Name, Eigentümer, Reeder, Bareboat-Charterer und deren Änderungen lückenlos und macht sie damit nachvollziehbar.

Auf jedem Schiff in der internationalen Fahrt, welches unter Teil A Kapitel I des SOLAS-Übereinkommens fällt, muss die lückenlose Stammdatendokumentation im Original vorliegen und zu jeder Zeit für Prüfungen verfügbar sein. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Ein CSR wird bei jeder Änderung der Inhalte sowie jedem Flaggenwechsel ausgestellt. Für die Ausstellung zu ändernder Dokumente gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Ereignis.

Ausstellung eines CSR

Ein CSR ist beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zu beantragen, wenn

  • Ihr Schiff in das deutsche Schiffsregister eingetragen wurde,
  • das Schiff in ein Bareboat-Register oder
  • ein anderes ausländisches Flaggenregister wechselt oder aus diesem zurückkehrt,
  • sich das CSR inhaltlich ändert.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antrag auf Ausstellung eines CSR, inkl. Anlage,
    Diesen Antrag können Sie ohne Unterschrift per E-Mail an maritime.security@bsh.de senden.
  • eine Kopie des Schiffsregister-Auszuges und
  • Kopien aller bisher ausgestellten CSR für das Schiff, inkl. des Closing-CSR der vorherigen Flagge.

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Änderung der Angaben im CSR

Korrigieren der Kapitän oder das Unternehmen das CSR, weil sich Stammdaten geändert haben, so müssen sie diese Änderungen in einem Änderungsblatt (Amendment) dokumentieren. Das gilt z.B. für den Flaggenwechsel; eine Änderung des Namens, des Heimathafens, der Angaben des Eigners und der Reederei (Unternehmen, welches das ISM-Management betreibt). Das Änderungsblatt wird den CSR-Unterlagen beigefügt und die Verwaltung über die Änderungen informiert.

Bitte beachten Sie:
Bei Änderungen muss immer ein von Kapitän oder Unternehmen signiertes Änderungsblatt an Bord vorliegen. Bis das neu beantragte und vom Flaggenstaat ausgestellte CSR eintrifft, ersetzt das Änderungsblatt in einer Übergangszeit von max. drei Monaten hilfsweise das Original-CSR.
Das BSH empfiehlt dringend, die jeweils ausgefertigten Änderungsblätter dauerhaft für eventuelle Kontrollen an Bord aufzubewahren.

Amendments Word / PDF

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den im Verkehrsblatt veröffentlichten IMO-Entschließungen A.959(23) und MSC 198(80). Bitte beachten Sie auch die Erfordernisse des Flaggenrechts sowie unseren Hinweis zu den Company- und Registered Owner-Identifikationsnummern am Ende der Seite.

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bild dokumente und zeugnisse

International Ship Security Certificate (ISSC)

Die ISPS-Bestimmungen sind u.a. anzuwenden auf Handelsschiffe mit einer Tonnage ab 500 BRZ und Passagierschiffe, die in internationaler Fahrt eingesetzt werden. Diese Schiffe müssen ein International Ship Security Certificate (ISSC) an Bord mitführen. Mit dem ISSC bescheinigt der Flaggenstaat, dass das Gefahrenabwehrsystem überprüft worden ist, das Schiff den Vorschriften entspricht und über einen vom jeweiligen Flaggenstaat genehmigten Gefahrenabwehrplan (SSP) verfügt. Die Vorlage des ISSC wird regelmäßig bei Kontrollen im Hafen verlangt. Ein fehlendes oder ungültiges Zeugnis kann empfindliche Sanktionen zur Folge haben.

Verfahren

Ein endgültiges ISSC kann erst ausgestellt werden,

  • nachdem der genehmigte Gefahrenabwehrplan (SSP) mindestens 30 Tage an Bord umgesetzt wurde und
  • eine vom BSH anerkannte Klassifikationsgesellschaft für Gefahrenabwehr (Recognised Security Organisation, RSO) im Rahmen einer Erstüberprüfung (Initial-Verification) kontrolliert hat, ob das Schiff den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Bei Schiffsneubauten und Schiffen, die eingeflaggt werden, wird daher ein vorläufiges ISSC (Interim-ISSC) mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten ausgestellt. Das Interim-ISSC darf nicht verlängert werden! Ein neues Folge-Interim-ISSC wird nur in Ausnahmefällen ausgestellt.

Die Ausstellung eines (Interim-) ISSC müssen Sie beim BSH beantragen. Bitte reichen Sie hierfür folgende Unterlagen ein:

  • ausgefülltes Antragsformular inkl. Anlage,
    Diesen Antrag können Sie ohne Unterschrift per E-Mail an maritime.security@bsh.de senden.
  • Kopie des bisher verwendeten Interim -/ISSC unter ausländischer Flagge,
  • letzter Verifikationsbericht einer RSO oder des Flaggenstaates zum bisherigen Ship Security Plan (SSP) der alten Flagge,
  • Bestätigung des BSH oder alternativ einer RSO, dass der SSP eingegangen ist (neue = deutsche Flagge) und an Bord vorliegt,
  • Kopie des Auszuges aus dem Schiffsregister,
  • Nachweis eines funktionsfähigen Ship Security Alert Systems (SSAS) an Bord (= Protokoll eines Testalarms nach Einflaggung).

Bei einem Schiffsneubau, Managementwechsel oder bei einer Einflaggung müssen Sie zusätzlich die Bestätigung einer RSO einreichen, dass eine Interim-Verifikation (Pre-Audit) durchgeführt wurde.

Frühestens 30 Tage nachdem der Gefahrenabwehrplan genehmigt und an Bord gegeben wurde, kann eine Erstüberprüfung (Initial-Verification) durch eine RSO auf dem Schiff erfolgen. Diese dient dazu, das Gesamtsystem zur Gefahrenabwehr an Bord detailliert zu prüfen. Ist die Prüfung erfolgreich, informiert die RSO das BSH direkt, das daraufhin das ISSC mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausstellt. Damit das Zeugnis während der gesamten Laufzeit gültig bleibt, müssen Sie zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung eine Zwischenüberprüfung (Intermediate Verification) durch eine RSO durchführen lassen.

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Declaration of Security (DoS)

In der Sicherheitserklärung müssen die Verantwortlichkeiten zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage oder einem anderen Schiff festgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei der Verlagerung von Verantwortlichkeiten, unterschiedllichen Gefahrenstufen sowie im Verkehr mit Schiffen oder Hafenanlagen, die nicht den ISPS-Vorschriften unterliegen. Dabei müssen die Vorgaben des ISPS-Codes eingehalten werden.

Der deutsche Flaggenstaat macht in § 9 Abs. 1 SeeEigensicherungsverordnung (SeeEigensichV) verbindliche Vorgaben zur Sicherheitserklärung; siehe DoS-Übersicht. Die folgenden Muster entsprechen den Vorgaben aus dem Verkehrsblatt 13/2004.

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