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BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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Fischereifahrzeuge
- Definition "Fischereifahrzeug"
- Verschiedene Rechtsvorschriften
- Größere Fischereifahrzeuge: europäisches Recht
- Kleinere Fischereifahrzeuge: deutsches Recht
- Stabilität und Krängungsversuche
- Weitere Informationen
Definition des Begriffes "Fischereifahrzeug"
Als Fischereifahrzeuge werden alle Seeschiffe bezeichnet, die auf den Fang von Fischen spezialisiert sind, zum Beispiel:
- Trawler für die Schleppnetzfischerei,
- Fabrikschiffe, sofern sie über Verarbeitungsanlagen verfügen, um den Fang zu filetieren, zu frosten und zu verpacken,
- Kutter in der Küstenfischerei,
- Schiffe in der Kleinen und Großen Hochseefischerei,
- Schiffe, welche die Langleinenfischerei ausüben.
Verschiedene Rechtsvorschriften
Die Anforderungen an die Schiffssicherheit richten sich nach verschiedenen Rechtsvorschriften. Unterschieden werden Fischereifahrzeuge:
- mit einer Länge von 24 Metern und mehr oder
- unter 24 Metern Länge.
Für größere Fischereifahrzeuge gilt europäisches Recht
Für Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge mit einer Länge von mehr als 24 Metern gilt europäisches Recht in Form der Richtlinie 97/70/EG. Diese Richtlinie setzt das Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (in der Fassung des Protokolls von 1993) für die EU-Mitgliedstaaten um. Die EG-Richtlinie enthält neben allgemeinen Sicherheitsbestimmungen genaue Vorgaben zu Bauart der Schiffe, deren Unterteilung und Stabilität sowie zu Maschinen und elektrischen Anlagen an Bord. Auch stellt die Richtlinie Anforderungen an Brandschutz sowie Feuerlösch- und Rettungsmittel eines Fischereifahrzeuges auf. Das internationale SOLAS-Übereinkommen, das für Frachtschiffe anzuwenden ist, gilt für Fischereifahrzeuge nicht.
Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr stellt Fischereifahrzeugen von mehr als 24 Metern Länge unter deutscher Flagge nach vorheriger Besichtigung ein „Konformitätszeugnis“ aus, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 und 5 der Richtlinie 97/70/EG erfüllen. Dazu ist in der Regel auch ein Krängungstest nötig. Außerdem müssen diese Fischereifahrzeuge ein Ausrüstungsverzeichnis an Bord mit sich führen; ein Muster ist bei der Dienststelle Schiffssicherheit zu erhalten. Das „Konformitätszeugnis“ sowie das Ausrüstungsverzeichnis müssen in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
Die näheren Anforderungen an die Schiffssicherheit ergeben sich aus der Richtlinie 97/70/EG.
Kleinere Fischereifahrzeuge unterliegen deutschem Recht
Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge unter 24 Metern Länge unterfallen deutschem Recht. Es gilt die deutsche Schiffssicherheitsverordnung, dort Teil 5 der Anlage 1a.
Die konkreten Bestimmungen variieren dabei je nach Schiffsgröße, Rumpfform, Fanggeschirr und beabsichtigtem Fahrtgebiet. Auch unterscheiden einzelne Sicherheitsanforderungen der deutschen Schiffssicherheitsverordnung zwischen offenen und gedeckten Fischereifahrzeugen. Insbesondere müssen Fischereifahrzeuge eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaffenheit aufweisen.
Näheres über die Anforderungen an die Schiffssicherheit finden Sie in Teil 5 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung.
Wenn eine Schiffsbesichtigung Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat, erteilt die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
Stabilität und Krängungsversuche
Der Stabilitäts-Leitfaden der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr bietet Küstenfischern verständliche Praxis-Tipps und anschauliche Grafiken zum Thema Stabilität von Fischereifahrzeugen. "Kein Kutter darf kentern" ist dabei nicht nur die Überschrift, sondern auch das Ziel des Stabilitäts-Leitfadens. Dieser besteht aus vier Teilen:
- Teil A enthält zahlreiche Praxis-Tipps, wie sich die Stabilität von Fischkuttern verbessern lässt und was gefährlich ist.
- In Teil B wird anhand von sieben Unfällen von Fischkuttern aufgezeigt, was passieren kann, wenn die wichtigsten Stabilitäts-Regeln nicht beachtet werden.
- In Teil C stellen die Fachleute der BG Verkehr die wichtigsten physikalischen Gesetzmäßigkeiten zur Stabilität dar.
- In Teil D sind die Praxis-Tipps in einer Checkliste zusammengefasst, die auch als gesondertes Dokument abrufbar ist.
Fischer müssen nach 10 Jahren dann keinen Kontrollkrängungsversuch machen lassen, wenn sie an einem Fischereifahrzeug unter 24 m Länge keine Änderungen vornehmen, die Auswirkungen auf die Stabilität haben können (Beispiele dafür wären: Einbau eines größeren Motors, einer neuen Fischwinde oder ähnliches).
Für den Verzicht ist ein Antrag auf Aussetzung eines Kontrollkrängungsversuches erforderlich. Dieser muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der 10-Jahres-Frist gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist ein Kontrollkrängungsversuch erst nach weiteren knapp 10 Jahren erforderlich.
Unabhängig davon, ob ein solcher Antrag gestellt wurde oder nicht, müssen Fischer immer sofort die Dienststelle Schiffssicherheit informieren, wenn sie ihr Fischereifahrzeug umgebaut oder andere stabilitätsrelevante Veränderungen vorgenommen haben.
Weitere Informationen über die Seefischerei
In dem Informationsportal "Fischerei in Deutschland" des Bundes und der Länder finden Sie weitere Informationen zur Binnen- und Seefischerei.