Rettungsmittel:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Abteilung Nautik
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Peer Lange
Telefon: +49 40 36137-319
Fax: +49 40 36137-204
Mobil: +49 171 882 70 68
E-Mail: nautik@bg-verkehr.de



Brandschutzausrüstung:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Abteilung Brandschutz
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Jens Niehus
Telefon: +49 40 36137-201
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: jens.niehus@bg-verkehr.de

Carsten Hackl
Telefon: +49 40 36137-241
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: carsten.hackl@bg-verkehr.de


John Martens
Telefon: +49 40 36137-269
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: john.martens@bg-verkehr.de



Navigations- und Funkausrüstung:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S22
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Matthias Lafrentz
Telefon: +49 40 3190-72200
Fax: +49 40 3190-50 00
E-Mail: nautik@bsh.de



Medizinische Ausstattung:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Jan Schultz
Telefon: +49 40 36137-335
Fax: +49 40 36137-333
E-Mail: jan.schultz@bg-verkehr.de

Ausrüstung des Schiffes

Keine Umbauten bei einer Einflaggung

Die Deutsche Flagge steht für hohe Schiffssicherheitsstandards. Das bedeutet aber nicht, dass ein Schiff bei einer Einflaggung umgebaut werden muss. Deutsche Sondervorschriften gehören der Vergangenheit an. 

Bei einer Einflaggung kann Schiffsausrüstung, die eine SOLAS-Zulassung hat, aber nicht der Europäischen Schiffsausrüstungs-Richtlinie (sog. Steuerrad-Kennzeichnung) entspricht, an Bord bleiben und muss nicht ausgetauscht werden. Dafür ist eine Überprüfung und Auflistung der betreffenden Ausrüstung erforderlich.

Durch eine Einflaggung erhält ein Schiff einen neuen Heimathafen, der am Heck des Schiffes entsprechend geändert werden muss. Eine Änderung der Freibordmarke ist dagegen nicht notwendig.

Wir haben Ihnen die wenigen zusätzlichen deutschen/EU-Anforderungen an die Schiffssicherheit in der Liste "Additional Statutory Requirements" zusammengestellt.

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bild ausrüstung für das schiff

Bordapotheke bei Einflaggung auf aktuellen Stand bringen

Das internationale Seearbeitsübereinkommen (Maritime Labour Convention/MLC) schreibt eine medizinische Ausstattung an Bord eines Seeschiffs vor, die in etwa vergleichbar mit dem Standard an Land des jeweiligen Flaggenstaates ist. Bei einer Einflaggung muss daher die medizinische Ausstattung an Bord - vor allem die Bordapotheke - auf den deutschen "Stand der medizinischen Erkenntnisse" gebracht werden. Apotheken, die Erfahrung in der medizinischen Ausrüstung von Seeschiffen haben, übernehmen diese Aufgabe gerne. 

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Einflaggungen von Schiffen mit Asbest