BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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20457 Hamburg

Oya Sönmez
Telefon: +49 40 361 37-239
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Mobil: +49 171 88 53 239
E-Mail: oya.soenmez@bg-verkehr.de

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 33
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Jochen Ritterbusch
Telefon: +49 40 3190 - 7330
E-Mail: jochen.ritterbusch@bsh.de

Tagebücher

Tagebücher

Auf jedem Seeschiff muss ein Tagebuch geführt werden, in dem die wichtigsten täglichen Ereignisse und Vorgänge zeitlich geordnet eingetragen werden. Die Bandbreite der Eintragungen ist groß und reicht von der Navigation und der Schiffssicherheit über den Schutz der Meeresumwelt bis hin zu Beschwerden von Besatzungsmitgliedern. Für die Deutsche Flagge veröffentlicht die BG Verkehr regelmäßig eine amtliche Bekanntmachung aller Tatbestände, die in ein Tagebuch auf einem Seeschiff eingetragen werden müssen.

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Schiffstagebuch © Christian Bubenzer

Arten von Tagebüchern

Nach deutschem Recht gibt es verschiedene Arten von Tagebüchern auf Seeschiffen:

  • Schiffstagebücher (mit Brückenbuch als Nebenbuch),
  • Maschinentagebücher (mit Peil- und dem Manöverbuch als Nebenbücher),
  • MARPOL-Tagebücher im Umweltschutzbereich (mit Öltage-, Ladungs- und Mülltagebuch als wichtigste Tagebücher) und
  • medizinische Tagebücher (z. B. Krankentagebuch).

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Eintragungen in den Tagebüchern

Tagebücher auf Seeschiffen – umgangssprachlich auch Logbücher genannt – sind Beweismittel, die beispielsweise bei Schiffsunfällen oder Verstößen gegen Vorschriften zum Meeresumweltschutz eine wichtige Rolle spielen. Deshalb dürfen weder Eintragungen in einem Tagebuch unkenntlich gemacht noch Seiten entfernt werden.

Der Kapitän eines Seeschiffes ist verantwortlich für die Eintragungen in die Tagebücher. Er kann das Führen der Tagebücher auf seine Schiffsoffiziere oder andere Besatzungsmitglieder übertragen.

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Elektronische Tagebücher

Für die Deutsche Flagge lässt die BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) Tagebücher in Papier- und in elektronischer Form zu. Die technische Prüfung elektronischer Tagebücher übernimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft.

Die technischen Vorgaben für elektronische Tagebücher sind:

Einzelheiten zu den Vorgaben und zur Zulassung elektronischer Tagebücher für Seeschiffe unter Deutscher Flagge finden Sie in einer Information der BG Verkehr.

Hersteller können die Zulassung elektronischer Tagebücher für die Deutsche Flagge unter nautik@bg-verkehr.de beantragen, Reedereien die schiffsbezogene Zulassung von MARPOL-Tagebüchern nach der Entschließung MEPC.312(74) unter certificates@bg-verkehr.de.

Elektronisches Tagebuch © MARSIG

Liste der für die Deutsche Flagge zugelassenen elektronischen Tagebücher

Folgende elektronische Tagebücher sind von der BG Verkehr/Dienststelle Schiffssicherheit für Seeschiffe unter Deutscher Flagge zugelassen worden:                      

Name des Herstellers Produktname Umfang der Zulassung Zulassungsdatum
Anschütz GmbH, Kiel Anschütz eLog
  • Schiffstagebuch
  • Maschinentagebuch
  • MARPOL-Tagebuch (Anlagen I, II, V und VI)
30.06.2023
MARSIG, Rostock Searecs
  • Schiffstagebuch
  • Maschinentagebuch
  • MARPOL-Tagebuch (MARPOL-Anlagen I, II, V, VI, NOX Technical Code)
  • Ballastwasser-Tagebuch
02.02.2022
MariApps Marine Solutions Pte Ltd Singapore PAL eRBooks
  • MARPOL-Tagebuch (MARPOL-Anlagen I, II, V, VI)
  • Ballastwasser-Tagebuch
09.06.2022
NAPA Ltd. NAPA Logbook
  • MARPOL-Tagebuch (MARPOL-Anlagen I, II, V, VI, NOX Technical Code)
08.11.2022

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Aufbewahrungsfristen

Wie lange ein Tagebuch aufbewahrt oder die Daten gespeichert werden müssen, hängt von der Art des Tagebuchs und den Eintragungen ab:

  • Seetagebücher: 3 Jahre; bei Eintragungen zum Bereich Seearbeitsrecht: 5 Jahre
  • MARPOL-Tagebücher: 3 Jahre
  • Müll- und Ballastwassertagebücher: 2 Jahre

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Tagebücher in der Sportschifffahrt

Auch Schiffsführer von Sportbooten sollten Seetagebücher führen. Nach Kapitel V Regel 28 der Anlage des internationalen SOLAS-Übereinkommens müssen Seeschiffe in der Auslandsfahrt - damit auch Sportboote - Aufzeichnungen über die sichere Schiffsführung an Bord mitführen. Im deutschen Recht gibt es mehrere Vorschriften zu Eintragungspflichten, die auch für Sportboote gelten, unter anderem zu:

In Abschnitt B der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung sind Einzelheiten zur Form der Bücher, zu den Eintragungen sowie zur Aufbewahrung geregelt. Für Sportboote unter 15m Länge gelten Vereinfachungen; zum Beispiel sind keine vorgedruckten Tagebücher vorgeschrieben. Das "Merblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher" enthält weitere Informationen über Seetagebücher auf Sportbooten.

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