Abteilung ISM / ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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Heuer • Heuerverträge
Anspruch auf Heuer
Seeleute haben nach der Norm A2.2 des Seearbeitsübereinkommens und § 39 des (deutschen) Seearbeitsgesetzes einen Rechtsanspruch auf monatliche Heuer (seemännisch für: Arbeitslohn) von ihrem Reeder. Sie können die Heuer oder einen Teil davon an Familienangehörige oder anderen Personen überweisen lassen. Zahlt der Reeder die Heuer in anderen Währungen aus, muss er sich an den amtlichen Wechselkurs halten.
Auf Seeschiffen unter Deutscher Flagge gelten nicht automatisch Tariflöhne. Sie werden nur dann gezahlt, wenn:
- der Reeder Mitglied in der Tarifgemeinschaft des Verbandes Deutscher Reeder und der Seemann Mitglied in der Gewerkschaft ver.di ist (sogenannte doppelte Tarifbindung) oder
- einzelvertraglich im Heuervertrag die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart wurde.
Wird ein Seemann so krank oder verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann, muss ihm der Reeder 16 Wochen seine Heuer weiterzahlen. Auf Seeschiffen unter Deutscher Flagge muss der Reeder die Heuer zunächst sechs Wochen in voller Höhe zahlen. Ab der 7. Woche muss die Heuer "nur" noch der Höhe des Krankengeldes entsprechen, wie es in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (= 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitslohns, höchstens jedoch 90 % des letzten Nettoarbeitsentgeltes). Seeleute, die in der deutschen Krankenversicherung gesetzlich versichert sind, erhalten dagegen das Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Sollte ein Reeder oder Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Heuerzahlung nicht oder nur ungenügend nachkommen, haben Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen unter Deutscher Flagge mehrere Handlungs-Möglichkeiten, unter anderem:
- Sie nutzen das umfassende Beschwerderecht für Seeleute
- Sie machen Ihre Schiffsgläubiger-Rechte geltend. Wir haben dazu eine Information für Seeleute über Schiffsgläubiger-Rechte nach deutschem Recht zusammengestellt.

Heuerverträge
An Bord eines Seeschiffes tätige Seeleute müssen einen schriftlichen Heuervertrag (seemännisch für: Arbeitsvertrag) mit ihrem Arbeitgeber oder Reeder haben. Die Norm A2.1 des Seearbeitsübereinkommens und § 28 des (deutschen) Seearbeitsgesetzes schreiben die Mindestinhalte dieses Heuervertrages fest:
- vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Seemannes,
- Name und Anschrift des Reeders,
- Tätigkeit, für die der Seemann eingestellt wird,
- die Höhe der Heuer des Seemannes, gegebenenfalls die für ihre Berechnung zugrunde gelegte Formel,
- Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub,
- Beendigung des Vertrages und deren Voraussetzungen (bei befristeten Verträgen: Tag des Ablaufs des Vertrages),
- Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der Reeder dem Seemann zu gewähren hat,
- Heimschaffungsanspruch des Seemannes,
- gegebenenfalls Verweisung auf einen Gesamtarbeitsvertrag,
- alle sonstigen Angaben nach innerstaatlichem Recht, im deutschen Recht: Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses/Ort und Tag des Dienstantritts sowie vereinbarte Arbeits- und Ruhezeiten.
Seeleuten müssen vor Vertragsschluss ausreichend Gelegenheit zur Prüfung der Vertragsbedingungen haben. Reedereien sind verpflichtet, Kopien der Heuerverträge an Bord ihrer Seeschiffe für behördliche Kontrollzwecke bereitzuhalten.
Muster-Heuervertrag
Wir haben für Sie einen unverbindlichen
Muster-Heuervertrag Deutsche Flagge
für die Seeschifffahrt unter deutscher Flagge zusammengestellt. Dieses Muster enthält alle Mindestanforderungen des (deutschen) Seearbeitsgesetzes und des Seearbeitsübereinkommens. Sie können den Vertrag ergänzen oder individuell anpassen.
Tarifverträge
Auf Seeschiffen unter Deutscher Flagge gelten nicht automatisch deutsche Tarifverträge, sondern nur dann, wenn:
- sowohl die Reederei des entsprechenden Seeschiffs Mitglied in der Tarifgemeinschaft des Verbandes Deutscher Reeder (VDR) als auch der einzelne Seemann Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist (sogenannte doppelte Tarifbindung) oder
- wenn im Heuervertrag die Anwendung der Tarifverträge ausdrücklich vereinbart wird.
Der Manteltarifvertrag See (MTV-See) ist der für die deutsche Seeschifffahrt maßgebliche Rahmentarifvertrag. Er enthält längerfristige und allgemeinere Regelungen für die Arbeitsbedingungen der Seeleute und ist zeitlich nicht begrenzt. Im Heuertarifvertrag See (HTV-See) sind die aktuellen Tariflöhne aufgelistet. Der HTV-See wird jeweils für eine kürzere Laufzeit vereinbart und regelmäßig angepasst.
Die aktuellen Tarifverträge stehen Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung:
- Manteltarifvertrag See (MTV-See),
- Heuertarifvertrag See (HTV-See): gültig ab 1.1.2027
- Heuertarifvertrag See (HTV-See): gültig ab 1.1.2026
- der vorher geltende Heuertarifvertrag See (HTV-See): gültig von 1.10.2024 bis 30.09.2025
Ausländisches Seearbeitsrecht
An Bord von deutschflaggigen Seeschiffen gilt grundsätzlich deutsches Seearbeitsrecht. Für ausländische Nicht-EU-Seeleute können dagegen deren ausländische Heimatheuern sowie die Geltung ausländischen Arbeits- und Tarifvertragsrechts vereinbart werden. Die nach § 21 Absatz 4 Flaggenrechtsgesetz zulässige Vereinbarung ausländischen Rechts unter Deutscher Flagge hat aber zwingende Grenzen:
- Der Mindeststandard des Seearbeitsübereinkommens darf in keinem Fall unterschritten werden,
- Es darf nicht gegen deutsche Grundrechte verstoßen werden,
- Ausländisches Recht darf nicht für solche Rechtsbereiche vereinbart werden, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht (sogenannte Eingriffsnormen). Deutsches Recht gilt daher zwingend unter anderem für folgende Bereiche:
- Heuerfortzahlung im Krankheitsfall
- Unterbringung und Verpflegung
- Medizinische und soziale Betreuung
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung
- Höchstarbeits- und Mindestruhezeit
- Heimschaffung
- Frauen- und Jugendschutz
- Kündigungsschutzrechte für Bordvertretung
- Ordnung an Bord.


