Kontaktstelle Schiffsrecycling:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Standort Rostock)
Referat S 15
Neptunallee 5
18057 Rostock

Dr. Annika Krutwa
Telefon: +49 381 45 63-622
E-Mail: shiprecycling@bsh.de



Gefahrstoffbescheinigungen:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Maschine
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Holger Steinbock
Telefon: +49 40 36137-217
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de

Schiffsrecycling

Schiffsrecycling-Übereinkommen setzt weltweite Standards 

Jahrzehntelang war es weltweit gängige Praxis, ausgediente Seeschiffe in Südasien kostengünstig und zu oft prekären Bedingungen für Mensch und Umwelt auseinanderbauen zu lassen. Diese Zeiten sind vorbei: Mit dem "Hongkong-Übereinkommen" gelten weltweit einheitliche Standards für das sichere und umweltgerechte Verschrotten von Schiffen. Dieses internationale Schiffsrecycling-Übereinkommen wurde 2009 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO verabschiedet und ist am 26. Juni 2025 in Kraft getreten. Die Konvention enthält weitreichende Vorschriften zum umweltgerechten und sicheren Abwracken von Seeschiffen für Reedereien, Bauwerften, Hersteller, Zulieferer und für Recyclingwerften.

Das Hongkong-Übereinkommen gilt für alle neuen und vorhandenen Seeschiffe, die eine Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 oder mehr haben und nicht unter der Flagge eines EU-Mitgliedsstaates fahren. Für EU-Schiffe ist weiterhin die EU-Schiffsrecycling-Verordnung von 2013 gültig und muss beachtet werden.

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EU-Verordnung für Schiffe unter Flagge von EU-Staaten

Die Verordnung EU 1257/2013 über das Recycling von Schiffen gilt für alle Schiffe

  • in der internationalen Fahrt und
  • unter einer EU-Flagge und
  • mit einer Größe von 500 BRZ oder mehr

Sie enthält unter anderem folgende Vorgaben:

  • Diese Schiffe dürfen nur auf zugelassenen Recyclingwerften der EU-Liste der Schiffsrecyclingwerften abgewrackt werden.
  • Diese Schiffe müssen ein schiffsspezifisches Gefahrstoffinventar (Inventory of Hazardous Materials/IHM) mitführen, in dem mindestens die in Anhang II genannten Gefahrstoffe an Bord (Struktur und Ausrüstung) sowie ihr Standort und die ungefähren Mengen angegeben sind.
  • Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung des Gefahrstoffinventars (Inventarbescheinigung/Certificate on Inventory of Hazardous Materials) haben.
  • Für Bestandsschiffe ist das Gefahrstoffinventar und die Inventarbescheinigung seit dem 31.12.2020 vorgeschrieben.
  • Die Gefahrstoffinventare und Inventarbescheinigungen werden vom jeweiligen Flaggenstaat genehmigt.
  • Diese Schiffe, die zum Recycling verbracht werden sollen, müssen eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorweisen.

Nähere Informationen zu diesen Vorgaben finden Sie in unserem  ISM-Rundschreiben 03/2019.

Seit dem 26.06.2025 müssen Schiffe ab 500 BRZ die neue Form des Internationalen Zeugnisses zum Schiffsrecycling an Bord haben.

Schiffe, die die Flagge eines Nicht-EU-Staates führen und europäische Häfen anlaufen, sind verpflichtet, ein Gefahrstoffinventar sowie eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuführen.

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Kontaktstelle Schiffsrecycling

Nach der EU-Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Kontaktstelle, die zu dem Thema informiert und beratend tätig ist. Die Kontaktstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

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