Kontaktstelle Schiffsrecycling:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Standort Rostock)
Sachgebiet S 41
Neptunallee 5
18057 Rostock

Dr. Annika Krutwa
Telefon: +49 381 45 63-622
E-Mail: shiprecycling@bsh.de



Gefahrstoffbescheinigungen:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Maschine
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Holger Steinbock
Telefon: +49 40 36137-217
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de

Schiffsrecycling

Abwracken von Schiffen

Weltweit werden hunderte ausgediente Seeschiffe pro Jahr verschrottet. Das Abwracken dieser Schiffe erfolgt meistens in Abwrackeinrichtungen und Recyclingwerften in Südasien. Dabei werden die Seeschiffe häufig mit hoher Fahrt auf den Strand gefahren ("Beaching") und dort von Arbeitern per Hand zerlegt - zumeist ohne Beachtung von Umweltschutz-, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsstandards.

Schiffsrecycling-Übereikommen wird weltweite Standards setzen

Abhilfe schaffen soll das Internationale Übereinkommen über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen, auch „Übereinkommen von Hong Kong“ genannt. Dieses Schiffsrecycling-Übereinkommen wurde 2009 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO verabschiedet und wird, nachdem zuletzt Bangladesch und Liberia dem Abkommen beigetreten sind, am 26. Juni 2025 in Kraft treten. Die Konvention enthält Vorschriften zum umweltgerechten und sicheren Abwracken von Seeschiffen für Reedereien, Bauwerften, Hersteller, Zulieferer und für Recyclingwerften.

Das Hongkong-Übereinkommen wird für alle neuen und vorhandenen Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 oder mehr gelten.

Das Übereinkommen enthält zwei Kernbestandteile, die zukünftig zu beachten sind:

  • Ein Gefahrstoffinventar des jeweiligen Schiffes (Inventory of Hazardous Materials). In diesem Verzeichnis müssen alle Gefahrstoffe wie z.B. Asbest, PCB, ozon-abbauende Gase und TBT-haltige Außenhautanstriche schiffsspezifisch mit Angabe des Standorts und der annähernden Menge erfasst sein.
  • Die Zertifizierung der Recyclingwerften (Authorization of Recycling Facilities). Seeschiffe dürfen nur auf zertifizierten Werften verschrottet werden, die alle Umwelt- und Sicherheitsauflagen des Hongkong-Übereinkommens einhalten.

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bild abwracken

EU-Verordnung setzt einige Regelungen bereits um

Die Verordnung EU 1257/2013 über das Recycling von Schiffen gilt für alle Schiffe

  • in der internationalen Fahrt und
  • unter einer EU-Flagge und
  • mit einer Größe von 500 BRZ oder mehr

Sie enthält unter anderem folgende Vorgaben :

  • Diese Schiffe dürfen nur auf zugelassenen Recyclingwerften der EU-Liste der Schiffsrecyclingwerften abgewrackt werden.
  • Diese Schiffe müssen ein schiffsspezifisches Gefahrstoffinventar (Inventory of Hazardous Materials/IHM) mitführen, in dem mindestens die in Anhang II genannten Gefahrstoffe an Bord (Struktur und Ausrüstung) sowie ihr Standort und die ungefähren Mengen angegeben sind.
  • Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung des Gefahrstoffinventars (Inventarbescheinigung/Certificate on Inventory of Hazardous Materials) haben.
  • Für Bestandsschiffe ist das Gefahrstoffinventar und die Inventarbescheinigung seit dem 31.12.2020 vorgeschrieben.
  • Die Gefahrstoffinventare und Inventarbescheinigungen werden vom jeweiligen Flaggenstaat genehmigt.
  • Diese Schiffe, die zum Recycling verbracht werden sollen, müssen eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorweisen.

Nähere Informationen zu diesen Vorgaben finden Sie in unserem  ISM-Rundschreiben 03/2019.

Schiffe, die die Flagge eines Nicht-EU-Staates führen und europäische Häfen anlaufen, sind verpflichtet, ein Gefahrstoffinventar sowie eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuführen.

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Kontaktstelle Schiffsrecycling

Nach der EU-Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Kontaktstelle, die zu dem Thema informiert und beratend tätig ist. Die Kontaktstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

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