Besichtigungen zur Schiffssicherheit:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Zentrale Einsatzsteuerung
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Telefon: +49 40 361 37-298
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: besichtigungen@bg-verkehr.de



Besichtigungen zur Schiffssicherheit in Mecklenburg-Vorpommern · Schleswig-Holstein:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Besichtigungen Mecklenburg-Vorpommern · Schleswig-Holstein
Doberaner Straße 47
18057 Rostock

Julia Di Lorenzo-Gehrke
Telefon: +49 381 45 49 343
Fax: +49 381 45 49 345
E-Mail: julia.gehrke@bg-verkehr.de



Besichtigung zur Schiffssicherheit in Niedersachsen · Bremen · Bremerhaven:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Besichtigungen Niedersachsen · Bremerhaven · Bremen
Postfach 12 02 38
27516 Bremerhaven

Telefon: +49 471 92205 20
Fax: +49 471 92205 23


Silvia Carroll
Telefon: +49 471 922 05 20
Fax: +49 471 922 05 23
E-Mail: silvia.carroll@bg-verkehr.de



Besichtigungen zum Seearbeitsrecht:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Fax: +49 40 361 37-204



Besichtigungen für Navigations- und Funkausrüstung:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 21
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Matthias Lafrentz
Telefon: +49 40 31 90-7210
Fax: +49 40 31 90-50 00
E-Mail: matthias.lafrentz@bsh.de

Schiffsbesichtigungen

Besichtigungen dienen der Schiffssicherheit und dem Schutz der Seeleute

Bei Ablieferung des Neubaus eines Schiffes, bei einer Einflaggung oder bei einem fahrenden Schiff sind regelmäßige Besichtigungen an Bord durch die Flaggenstaatverwaltung oder die anerkannten Organisationen (Klassifikationsgesellschaften) notwendig. Diese Besichtigungen sind die Grundlage dafür, dass Schiffssicherheitszeugnisse erstmalig ausgestellt, erneuert oder in der Gültigkeit verlängert werden können. Durch die Besichtigungen stellt der Flaggenstaat sicher, dass die Schiffe unter seiner Flagge den Anforderungen an die Schiffssicherheit oder an die Arbeits- und Lebensbedingungen entsprechen.

Umfang und Turnus der Besichtigungen sind international festgelegt

Die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO hat in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen verbindliche Regelungen für die Schiffssicherheit von Seeschiffen festgelegt. Vor allem das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) enthält in Kapitel I seiner Anlage detaillierte Vorgaben, welche Zeugnisse ein Seeschiff benötigt und in welchen Abständen Schiffe zu besichtigen sind. Die IMO hat den Umfang und den Turnus aller Schiffssicherheits-Besichtigungen in der Entschließung A.1140(31) zusammengefasst.

Besichtigungen unter deutscher Flagge

Für Besichtigungen auf Handelsschiffen unter deutscher Flagge sind:

  • die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr und
  • das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

zuständig. Die Dienststelle Schiffssicherheit übernimmt mit Ausnahme der Navigations- und Funkausrüstung, die in die Zuständigkeit des BSH fällt, alle Besichtigungen zur Schiffssicherheit und zum Seearbeitsrecht.

(nach oben)

Besichtigungen zur Schiffssicherheit und zum Seearbeitsrecht

Für die Besichtigungen zur Schiffssicherheit und zum Seearbeitsrecht (mit Ausnahme der Navigations- und Funkausrüstung) brauchen Sie keinen gesonderten Antrag zu stellen. Die Dienststelle Schiffssicherheit organisiert automatisch eine Besichtigung, wenn ein Antrag auf Einflaggung oder ein Neubau-Antrag bei ihr eingeht. Viele Besichtigungen vor allem im Ausland werden von den Besichtigern der anerkannten Organisationen durchgeführt.

(nach oben)

Besichtigung von Navigations- und Funkausrüstung sowie Navigationslichtern

Bei einem Neubau oder einer Um- bzw. Nachrüstung eines Schiffes sollte vor einer Besichtigung eine Planprüfung der Navigations- und Funkausrüstung sowie der Navigationslichter durchgeführt worden sein. Diese Planprüfung dient der Vorbereitung der Bordbesichtigung und hilft, sonst gegebenenfalls notwendige und kostspielige Umbauten zu vermeiden.

Nach der Planprüfung folgt die Erstbesichtigung. Bei der Erstbesichtigung wird überprüft, ob bei dem Einbau der Navigations- und Funkausrüstung sowie der Navigationslichter die geprüften Pläne eingehalten wurden, die Ausrüstung dem zugelassenen Zustand entspricht und einwandfrei funktioniert. Die Funktionsprüfung von Ausrüstungsgegenständen erfolgt in der Regel an Bord.
Bei Wiederholungsprüfungen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen müssen, wird zusätzlich zu der Funktionsprüfung auf Änderungen gegenüber der letzten Besichtigung geachtet.

Das Verzeichnis Prüfungen nach BfP und BfA zeigt, für welche Navigationsausrüstung eine Planprüfung bzw. Bordbesichtigung durchgeführt werden muss.

Bitte verwenden Sie folgendes Formular:

Bitte reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig ein. Sie minimieren so das Risiko, falsch eingebaute Ausrüstung kostenaufwendig umbauen zu müssen.

(nach oben)

bild schiffsbesichtigungen

Häufigkeit der Besichtigungen für die Navigations- und Funkausrüstung richtet sich nach Schiffstyp und Laufzeit des Zeugnisses

Die Häufigkeit der Besichtigungen von Ausrüstung ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufzeit des Zeugnisses bzw. Schiffstyp geregelt: Fahrgastschiffe jährlich, Fischereifahrzeuge über 24m Länge zweijährlich, sonstige Fahrzeuge fünfjährlich sowie nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten. Funkausrüstung ist auf allen Fahrzeugen jährlich zu besichtigen.

Die Besichtigungen werden beim BSH nach den „Bedingungen für die Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72“ (BfA) durchgeführt.

Das Verzeichnis Prüfungen nach BfP und BfA zeigt, für welche Navigationsausrüstung eine Planprüfung bzw. Bordbesichtigung durchgeführt werden muss.

Bitte verwenden Sie folgendes Formular:

(nach oben)

Kompassregulierung

Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse, die auf Schiffen unter deutscher Flagge fest an Bord aufgestellt sind, müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre von Anerkannten Personen reguliert werden. Dafür müssen diese Personen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder von einem Mitgliedsstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) anerkannt worden sein. Eine Anerkennung durch das BSH erfolgt nur auf Antrag und nach den Anerkennungsbedingungen für Regulierer des BSH. Eine Anerkennung für im Ausland durchgeführte Regulierungen durch das BSH ist nicht mehr erforderlich.

Hier finden Sie das Verzeichnis der anerkannten Kompassregulierer.

(nach oben)

Anerkannte Einrichtungen für die Prüfung von Navigations- und Funkausrüstung

Das BSH kann Aufgaben der Bordbesichtigung und Laboreinzelprüfung teilweise an andere Stellen übertragen. Dafür müssen diese Stellen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt worden sein. Eine Anerkennung durch das BSH erfolgt nur auf Antrag und nach den Anerkennungsbedingungen für Einrichtungen des BSH.

Hier finden Sie das Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen für die Prüfung von Navigations- und Funkausrüstung.

(nach oben)