Seeärztlicher Dienst
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Annelie Ewen
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Helfen statt wegschauen
- Rechtliche Verantwortung
- Zivilrechtlicher Schadenersatz nur in Ausnahmefällen
- Keine Strafbarkeit bei sorgfältiger Hilfeleistung
Rechtliche Verantwortung bei medizinischer Versorgung an Bord
Kapitäne oder Schiffsoffiziere, die andere Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord medizinisch versorgen, haben rechtlich nichts zu befürchten, wenn sie entsprechend ihrer medizinischen Ausbildung (Erst- und Wiederholungslehrgänge) nach bestem Wissen und Gewissen handeln.
Natürlich ist es als behandelnder Kapitän oder Offizier immer am besten, die verletzte oder erkrankte Person anzusprechen und nach Einwilligung zu den medizinischen Maßnahmen zu fragen. Ist eine Person nicht mehr ansprechbar, liegt rechtlich eine mutmaßliche Einwilligung (Geschäftsführung ohne Auftrag) vor; so dass es keine rechtlichen Probleme gibt.
Zivilrechtlicher Schadenersatz nur in Ausnahmefällen
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine behandelte Person Schadenersatzanspruch gegen einen behandelnden Kapitän oder Offizier an Bord geltend machen; nämlich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, dass zum Tode oder zur Verschlimmerung der Schädigung führt. Wer aber bei der medizinischen Versorgung sein Bestes gibt und sachgerecht handelt, macht sich nicht schadenersatzpflichtig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste und allgemein einleuchtende Überlegungen nicht beachtet werden. Fehlendes Wissen kann grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn bei einer medizinischen Versorgung bewusst und gewollt eine Verletzung zugefügt oder ein Schaden verursacht wird oder dies zumindest billigend in Kauf genommen wird.
Eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z. B. Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage) oder Sachschäden (z. B. zerschnittene Kleidung der verletzten Person) führen nicht zu einem Schadenersatzanspruch.
Eigene Körperschäden im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung sind über den zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt und bedürfen einer formlosen Meldung. Erlittene Sachschäden können über die Reederei geltend gemacht werden.
Keine Strafbarkeit bei sorgfältiger Hilfeleistung
Auch hier gilt: Wer nach bestem Wissen und Gewissen hilft, macht sich nicht strafbar. Im Gegenteil: Wer nicht hilft, kann wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch verurteilt werden. Der Gesetzgeber hat Kapitänen und Offizieren die Verantwortung für medizinische Versorgung an Bord zugeschrieben (§ 109 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes). Daher haben Kapitäne und Offiziere an Bord von Seeschiffen eine noch größere Pflicht zu Erster Hilfe als Unbeteiligte.
Diese Pflicht, in einem Notfall unverzüglich bestmögliche Hilfe zu leisten, entfällt nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr oder dem Verletzen anderer wichtiger Pflichten verbunden wäre.
Trotz medizinischer Versorgung kann es zur Verschlechterung vom Gesundheitszustand oder gar zum Tod der verletzten Person kommen. Wenn die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt, d. h. den persönlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Umständen entsprechend durchgeführt wurde, ist diese Hilfeleistung nicht strafbar.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie in der Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über Rechtsfragen zur Ersten Hilfe. Die in der Broschüre aufgeführten Grundsätze gelten im Grundsatz auch für die medizinische Versorgung an Bord durch Kapitäne und Offiziere.