Ausflaggungs-Genehmigung:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 11
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Anette Claudia Scholz
Telefon: +49 40 31 90-7112
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de

Jasmin Lohse
Telefon: +49 40 31 90-7113
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de

Annalena Höhne
Telefon: +49 40 31 90-7199
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de



Informationen über die Ausgleichsbeiträge bei Ausflaggung:

Stiftung "Schifffahrtsstandort Deutschland"
Burchardstr. 24
20095 Hamburg

Telefon: +49 40 350 97-270
Fax: +49 40 350 97-310
E-Mail: info@stiftung-schifffahrtsstandort.de

Ausflaggung

Befristete Ausflaggung möglich

Der deutsche Gesetzgeber erlaubt Reedereien oder Ausrüstern unter bestimmten Voraussetzungen, ihre Schiffe zeitweise auszuflaggen. Bei dieser Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes bleibt das Schiff in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen, erhält aber die Genehmigung zum Führen einer ausländischen Flagge.

Ein ausgeflaggtes Schiff unterliegt dem Recht der ausländischen Flagge. Einzige Ausnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherung für deutsche Besatzungsmitglieder auf ausgeflaggten Schiffen. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Ausstrahlungsversicherung (im Abschnitt: Versicherung unter ausländischer Flagge).

Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) kann die Ausflaggung für zwei Jahre genehmigen. Reedereien oder Ausrüster können den Antrag auf befristete Ausflaggung wiederholt stellen.

bild ausflaggung

Ausgleich der Nachteile für den Schifffahrtsstandort Deutschland

Das BSH darf eine Ausflaggung nach dem Flaggenrechtsgesetz nur dann genehmigen, wenn der Reeder oder Ausrüster nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort Deutschland ausgeglichen hat. Dieser Ausgleich kann erfolgen durch:

  • Ausbildung auf dem jeweiligen ausgeflaggten Schiff (Primärverpflichtung) oder
  • Zahlung eines Ablösebetrages (Sekundärverpflichtung).

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Ausgleich durch Ausbildung (Primärverpflichtung)

Der Reeder oder Ausrüster kann die Nachteile einer Ausflaggung für den Schifffahrtsstandort Deutschland dadurch ausgleichen, dass er auf dem ausgeflaggten Schiff entweder Schiffsmechaniker oder Nautische oder Technische Offiziersassistenten ausbildet. Je nach Schiffsgröße variiert der vorgeschriebene Zeitraum, in dem an Bord des ausgeflaggten Schiffes ausgebildet werden muss, damit kein Ablösebetrag fällig wird. Dieser Zeitraum liegt zwischen einem und 5,5 Monaten für jedes Jahr der Ausflaggungsgenehmigung; weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zur Ausbildungsverpflichtung und in der Anlage zu § 7 Absatz 2 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes. Der jeweilige Zeitraum, in dem ausgebildet werden muss, beginnt mit dem Wirksamwerden der Ausflaggungsgenehmigung.

Das BSH überprüft, ob die Ausbildungsverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Wenn nicht oder nicht mehr ausgebildet wird, muss der Ablösebetrag ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung nachgezahlt werden

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Ausgleich durch Ablösebetrag (Sekundärverpflichtung)

Wenn ein Reeder oder Ausrüster nicht ausbilden kann oder will, kann er alternativ auch einen Ablösebetrag an die "Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland" zahlen. Die Höhe des jährlichen Ablösebetrages richtet sich nach der Größe des Schiffes und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung eines Ablösebetrages ist § 7 Absatz 5 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes.

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Sanktionsmaßnahmen gegen Russland: Flaggendienstleistungen

Europäischen Wirtschaftsbeteiligten ist es nur dann erlaubt, Rohöl und Erdölerzeugnisse russischer Herkunft auf dem Seeweg in Drittländer zu befördern und damit verbundene Dienstleistungen wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung zu erbringen, sofern sie zu oder unter den von der EU-Kommission durch Verordnung festgelegten und ab dem 05. Dezember 2022 bzw. 05. Februar 2023 geltenden Preisen erworben wurden.

Auch „Flaggendienstleistungen“ des jeweiligen Flaggenstaates sind von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates erfasst, mit der die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland umgesetzt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer begehrten flaggenrechtlichen Genehmigung für ein Schiff, das Rohöl und Erdölerzeugnisse befördern kann, neben den nach deutschem Flaggenrecht zu erbringenden Angaben und Nachweisen der Ausschluss des Transports von russischem Öl oder das Einhalten der Preisobergrenzen für den Transport der von Anhang XXVIII erfassten Waren in Drittländer nachzuweisen ist.

Als Hilfestellung, wie die Bestimmungen von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umzusetzen und auszulegen sind, ist von den Stellen der Kommission ein Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen („Guidance on oil price cap“) erarbeitet und veröffentlicht worden.