Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S11
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Anette Claudia Scholz
Telefon: +49 40 31 90-7112
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Jasmin Lohse
Telefon: +49 40 31 90-7113
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Lennart Neumann
Telefon: +49 40 31 90-7115
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Uta Paternoga
Telefon: +49 40 31 90 71 14
Fax: +49 40 31 90 5003
E-Mail: flaggenzertifikate@bsh.de
Flaggendokumente
Führen der Bundesflagge
Als Flaggenbehörde führt das BSH ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge ausgestellt wurde; das sogenannte deutsche Flaggenregister. Diese Berechtigung kann mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
- Schiffszertifikat
Trägt das Amtsgericht Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe in das Seeschiffsregister ein, stellt es eine Urkunde mit dem vollständigen Inhalt der Einträge aus. Diese Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat. - Flaggenschein
Das BSH stellt für Werftprobefahrten oder Überführungsfahrten in einen anderen Hafen einen Flaggenschein nach § 10 FlRG aus. Bitte nutzen Sie dieses Antragsformular.
Ein Seeschiff im Eigentum eines ausländischen Eigentümers kann zeitweilig eingeflaggt werden, wenn es einem deutschen oder europäischen Ausrüster für mindestens ein Jahr zur Bereederung überlassen wurde. Das BSH stellt als Nachweis zum Führen der deutschen Flagge in diesem Fall einen Flaggenschein gemäß § 11 FlRG aus. Das Seeschiff bleibt während des Zeitraumes im ausländischen Erstregister eingetragen. - Flaggenbescheinigung (für Behördenfahrzeuge)
Für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz in Deutschland stellt das BSH auf formlosen Antrag hin eine Flaggenbescheinigung aus.
Nur für Seeschiffe der Bundeswehr erteilt das Bundesministerium für Verteidigung diesen Ausweis. - Flaggenzertifikat
Das Flaggenzertifikat ist möglich für Seeschiffe mit einer Rumpflänge von nicht mehr als 15 Metern (Sportschifffahrt). Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem international gültigen Ausweis.
Sanktionsmaßnahmen gegen Russland: Flaggendienstleistungen
Europäischen Wirtschaftsbeteiligten ist es nur dann erlaubt, Rohöl und/oder Petroleumerzeugnisse russischer Herkunft auf dem Seeweg in Drittländer zu befördern und damit verbundene Dienstleistungen wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung zu erbringen, sofern sie zu oder unter den von der EU-Kommission durch Verordnung festgelegten und ab dem 05. Dezember 2022 bzw. 05. Februar 2023 geltenden Preisen erworben wurden.
Auch „Flaggendienstleistungen“ des jeweiligen Flaggenstaates sind von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates erfasst, mit der die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland umgesetzt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer begehrten flaggenrechtlichen Genehmigung für ein Schiff, das Rohöl und/oder Petroleumerzeugnisse befördern kann, neben den nach deutschem Flaggenrecht zu erbringenden Angaben und Nachweisen der Ausschluss des Transports von russischem Öl oder das Einhalten der Preisobergrenzen für den Transport der von Anhang XXVIII erfassten Waren in Drittländer nachzuweisen ist.
Als Hilfestellung, wie die Bestimmungen von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umzusetzen und auszulegen sind, ist von den Stellen der Kommission ein Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen („Guidance on oil price cap“) erarbeitet und veröffentlicht worden.
Bitte beachten Sie, dass sich zum 20. Februar 2024 die Anforderungen an die einzureichenden Bescheinigungen geändert haben. Diese müssen ab dann für konkrete Fahrten (‘per-voyage’ attestation) ausgestellt sein. Der Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen ist aktualisiert worden und beantwortet auch Fragen zu dieser Änderung in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.