Referat S12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Telefon: +49 40 31 90-71 25
Fax: +49 40 31 90-50 10
E-Mail: zeugnisse@bsh.de
Gültigkeitsverlängerung
- Derzeit längere Bearbeitungsdauer
- Voraussetzung: Fortbestand der Befähigung
- Seefahrtzeiten für berufliche Wiedereinsteiger
- Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen
- Fortbestand der Befähigung (Nautik/Seefunkdienst)
- Antragsformulare
Derzeit längere Bearbeitungsdauer
Wegen erhöhtem Antragsaufkommen, komplexerer Prüfungen sowie personeller Engpässe kommt es derzeit bei dem Ausstellen von Befähigungsbescheinigungen für Seeleute zu längeren Bearbeitungszeiten. Aktuell liegen wir bei einer Bearbeitungszeit von mindestens 12 Wochen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Wie können Sie zu einer zügigen Bearbeitung Ihres Antrages beitragen?
- Vollständigkeit ist entscheidend:
Für eine zügiges und effizientes Bearbeiten ist es unerlässlich, dass Sie Anträge vollständig einreichen und persönlich unterzeichnen. Unvollständige Anträge führen regelmäßig zu Verzögerungen und erhöhen den Bearbeitungsaufwand erheblich. Bitte stellen Sie daher sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung vollständig vorliegen und eingereicht werden.
Bitte prüfen Sie, ob alle erforderlichen Kopien Ihrem Antrag angefügt sind, wie z.B. gültiger Personalausweis oder Reisepass, gültige Seediensttauglichkeit, Befähigungsnachweise für die Schiffssicherheit (ggf. mit Qualifikationsnachweisen zu Auffrischungslehrgängen), ausreichende Anzahl von Passbildern und Nachweise zu erforderlichen Seefahrtzeiten. - Frühzeitige und vollständige Antragstellung:
Die aktuelle Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Monate. Reichen Sie Ihren Antrag daher nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor dem geplanten Einsatz und vollständig ein. Nur so können wie Ihren Antrag in die Bearbeitungsplanung aufnehmen. - Umgang mit noch nicht vorliegenden Nachweisen:
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, alle erforderlichen Unterlagen drei Monate vor Ihrem geplanten Einsatz vollständig vorzulegen (z. B. wegen noch ausstehenden Auffrischungslehrgängen), versuchen wir Ihren vollständigen Antrag bei Eingang bis zu zwei Wochen vor dem Aufstiegsdatum noch rechtzeitig zu bearbeiten. Bitte erläutern Sie in diesem Fall unbedingt die Dringlichkeit und vermerken Sie Ihr Aufstiegsdatum unter Bemerkungen.
Sollte ein vollständiges Einreichen Ihres Antrages auch zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz nicht möglich sein, (da z.B. gebuchte Auffrischungslehrgänge erst sehr kurz vor dem Aufstiegszeitpunkt vorgesehen sind), stellen Sie Ihren unvollständigen Antrag bitte mit dem Hinweis darauf, wann welche Unterlagen nachgereicht werden. In diesem Fall bitten wir Sie, die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich und unaufgefordert per E-Mail an zeugnisse@bsh.de nachzureichen.
Bitte beachten Sie, dass bei kurzfristigem Nachreichen ein rechtzeitiges Bearbeiten nicht immer möglich ist.
Besuchen Sie die Auffrischungslehrgänge bitte rechtzeitig vor der Antragstellung. Wir erkennen Auffrischungslehrgänge und Funk-Nachweise bis zu 6 Monate nach Teilnahme ohne Einschränkung an. Erst nach Ablauf der 6 Monate beschränken wir die die Dauer der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses.
Weitere wichtige Hinweise zur Antragstellung
- Wahl der richtigen Befähigungsbescheinigung:
Beantragen Sie bitte nur Bescheinigungen, zu denen Sie alle Voraussetzungen für das Erteilen erfüllen (siehe auf den letzten Seiten des Antrages sowie im Anlagenverzeichnis, welches angezeigt wird, sobald eine Bescheinigung ausgewählt wird). - Korrektes Ausfüllen und Einreichen des Antrages:
Füllen Sie den Antrag zunächst online aus und nutzen Sie anschließend das PDF-Symbol, um eine PDF-Datei zu erzeugen. Drucken Sie diese erst danach aus. - Unterschriften:
Sie müssen den Antrag eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift muss im Original vorliegen und mit der Unterschrift auf der Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses übereinstimmen. Sofern Gebühren durch Dritte übernommen werden (z. B. durch den Arbeitgeber), ist auch dort eine entsprechende Unterschrift des Dritten erforderlich. - Nachweise zu Seefahrtzeiten:
Wenn Sie Seefahrtzeiten als Kapitän selbst bestätigt haben, ist zusätzlich eine unterschriebene und gestempelte Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich (z. B. tabellarische Übersicht mit Schiffsnamen, IMO-Nummern, BRZ, Position an Bord, Beginn und Ende der jeweiligen Fahrtzeiten sowie Funkausrüstung des Schiffes, etc.). - Kontakt:
Bitte richten Sie Nachfragen bevorzugt per E-Mail an zeugnisse@bsh.de und geben Sie nach Möglichkeit eine Telefonnummer an.
Wir bitten darum, telefonische Anfragen zu vermeiden, um die Bearbeitungskapazitäten zu entlasten.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Rückstände abzuarbeiten.
Wenn Sie ein Befähigungszeugnis wegen eines kurzfristigen Bordeinsatzes sehr schnell benötigen, geben Sie uns bitte Bescheid. Wir werden dann alles dafür tun, dass Sie Ihr Befähigungszeugnis rechtzeitig von uns erhalten.
Die längeren Bearbeitungszeiten betreffen das Ausstellen von deutschen Befähigungszeugnissen, nicht jedoch von Anerkennungsvermerken ausländischer Befähigungszeugnisse (Endorsements), für die wir in der Regel maximal 3 Werktage benötigen.
Durch das Beachten der oben genannten Punkte tragen Sie maßgeblich dazu bei, die Bearbeitungsdauer insgesamt zu verkürzen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung !
Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen für Seeleute
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise mit einer befristeten Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Gültigkeit beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen. Das gilt auch für Befähigungszeugnisse, die das Hafen- und Seemannsamt Rostock für Absolventen von seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt hat.
Nicht beantragen müssen Sie eine Gültigkeitsverlängerung
- für folgende Befähigungsnachweise:
- Befähigungsnachweis für den Dienst auf Fahrgastschiffen
- Sicherheitsgrundausbildung
- Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (sowie schnellen Bereitschaftsbooten)
- Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
Für diese Befähigungsnachweise stellt das BSH nach Besuch der entsprechenden Auffrischungslehrgänge (Refresher) keine neuen Dokumente aus. Für den Dienst auf Fahrgastschiffen wird alleine der Qualifikationsnachweis von dem Lehrgangsanbieter wie ein Befähigungsnachweis akzeptiert.
Für die drei anderen Befähigungen wird der zuvor erworbene Befähigungsnachweis in Kombination mit der aktuellen Refresher-Lehrgangsbescheinigung des Anbieters als gültiger Nachweis akzeptiert.
- für einen Seeleute-Ausweis
Dieser wird mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt und muss dann wieder neu beantragt werden. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf dieser Website unter Seeleute-Ausweis.

Voraussetzung: Fortbestand der Befähigung
Seefahrtzeiten
Für die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises müssen Sie den Fortbestand der Befähigung, insbesondere durch Seefahrtzeiten nachweisen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Antragsformularen und den Informationen zu Seefahrtzeiten und Schiffen.
Wenn Sie die Gültigkeitsverlängerung für ein Befähigungszeugnis beantragen, aber innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend auf Schiffen tätig waren, die den Anforderungen an die Gültigkeitsverlängerung nicht genügen oder an Land tätig waren, können Sie Ihre Befähigung auch nachweisen
- mit einer Seefahrtzeit von 1 ½ Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre mit Tätigkeiten, die dem Befähigungszeugnis entsprechen, dessen Gültigkeit verlängert werden soll und
- mit einer zugelassenen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre.
Seefahrtzeiten für berufliche Wiedereinsteiger
Wenn die Gültigkeit Ihres Befähigungszeugnisses abgelaufen ist und Sie keine entsprechenden Seefahrtzeiten mehr absolviert haben (berufliche Wiedereinsteiger), kann das BSH auf Antrag ein Befähigungszeugnis in entsprechend niedrigerer Dienststellung erteilen, damit Sie wieder Seefahrtzeiten ableisten können. Dabei müssen die sonstigen Voraussetzungen (gültiger Identitätsnachweis, gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis, aktuelle Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst) erfüllt sein. Sollten Sie mit diesem Befähigungszeugnis wiederum keinen Nachweis über den Fortbestand der Befähigung erbringen, wird bei der nächsten Gültigkeitsverlängerung die Befähigung nicht noch einmal zurückgestuft.
Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen
Auf Kauffahrteischiffen wird unter anderem auch der ISM-Code (Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung) angewendet und das Personal wird regelmäßig entsprechend geschult; Behördenschiffe unterliegen dagegen nicht dem ISM-Code. Wollen ein Kapitän (NK und NK 500), Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder ein Zweiter technischer Schiffsoffizier den Fortbestand der Befähigung mit Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen nachweisen, müssen sie zusätzlich einen Lehrgang im Sinne des ISM-Codes absolvieren. Dieser Lehrgang dient als Nachweis der Gleichwertigkeit von Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen mit Seefahrtzeiten auf Kauffahrteischiffen und muss folgende Kriterien erfüllen:
- Die Teilnahme an dem Lehrgang soll die Schiffssicherheit und den Schutz der Meere fördern.
- Die für den Schiffsbetrieb verantwortliche Behörde hat entschieden, an welchem Lehrgang der Kapitän bzw. Schiffsoffizier teilnimmt.
- Der Lehrgang darf grundsätzlich nicht von der Dienststelle Schiffssicherheit, dem seeärztlichen Dienst oder dem BSH zugelassen sein, da diese Lehrgänge bereits nach anderen Vorschriften als dem ISM-Code vorgeschrieben sind.
Fortbestand der Befähigung (Nautik / Seefunkdienst)
Den Fortbestand der Befähigung (Nautik) können Sie alternativ auch durch die Teilnahme an einem vom BSH zugelassenen Lehrgang nachweisen.
Den Fortbestand der Befähigung für den Seefunkdienst können Sie alternativ durch die Teilnahme an einem zugelassenen Auffrischungslehrgang oder durch eine erfolgreiche Prüfung für den Seefunkdienst beim BSH nachweisen.
Die vereinfachte Prüfung für den Seefunkdienst beim BSH wird an jedem zweiten und vierten Mittwoch im Monat, vormittags von 11:00 bis 12:00 Uhr, durchgeführt. Sie müssen sich grundsätzlich zehn Werktage vor dem Prüfungstermin zur Prüfung anmelden. Sie können sich nur in Verbindung mit einem vollständigen Antrag auf Gültigkeitsverlängerung für das entsprechende Seefunkzeugnis zu dieser Prüfung anmelden. Sie werden zur Prüfung zugelassen, wenn Sie bis auf die angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Gültigkeitsverlängerung glaubhaft machen können.
Antragsformulare
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Sie können immer nur ein Formular bearbeiten (nicht mehrere zeitgleich).
- Sie müssen Ihre Anträge per Post oder Fax an das BSH senden (Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich).
- Der Umwelt zuliebe: Bitte schicken Sie Ihre Anträge ohne Hüllen / Mappen aus Kunststoff an das BSH.
- Anleitung - Elektronische Formulare
- SEPA-Basislastschrift-Mandat
- Antrag auf Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen
- Antrag auf Erstausstellung, Gültigkeitsverlängerung und Umtausch von Seefunkzeugnissen
- Antrag auf Ersatzausstellung
Wenn für einen Seemann mehrere Bescheinigungen gleichzeitig ausgestellt werden, können die Gebühren reduziert werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Gebühren.

