Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Telefon: +49 40 31 90 71 28
E-Mail: endorsements@bsh.de

Anerkennung ausländischer Bescheinigungen

Vorgaben

International vergleichbare Standards in der Ausbildung und der Befähigung von Seeleuten sind eine Voraussetzung für mehr Schiffssicherheit. Dazu gehören auch einheitliche Vorgaben für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse. So müssen nach der Anlage zum internationalen STCW-Übereinkommen (Regeln I/10 und I/2 Absatz 7) ausländische Befähigungszeugnisse unter anderem auf Echtheit und Gültigkeit überprüft werden, wenn Kapitäne oder Schiffsoffiziere  auf Schiffen eines anderen Staates tätig werden wollen. Die Verwaltung des Flaggenstaates stellt dann einen Anerkennungsvermerk aus.
Für Befähigungen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt; dazu zählen Befähigungen für den Dienst auf allen Fischereifahrzeugen und der Schiffsmaschinist (technischer Dienst auf Schiffen unter 750 kW Antriebsleistung). Für diese Anerkennungsvermerke und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig.

Eine Anerkennung ist für folgende ausländische Bescheinigungen notwendig:

  • nautische, technische sowie elektrotechnische Befähigungszeugnisse,
  • Seefunkzeugnisse und
  • Befähigungsnachweise für den Dienst auf Tankschiffen.

Nicht erforderlich ist eine Anerkennung von Befähigungsnachweisen / Qualifikationsnachweisen für:

  • den Dienst als Besatzungsmitglied auf Unterstützungsebene,
  • die Bereiche Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr (nach Kapitel VI der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
  • den Dienst auf Fahrgastschiffen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
  • den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen).

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen in der Seeschifffahrt.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Ausländische Befähigungszeugnisse werden anerkannt, wenn Folgendes erfüllt ist:

  • Gültige Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Seefunkzeugnisse liegen vor.
  • Ein gültiges deutsches oder ausländisches Seediensttauglichkeitszeugnis liegt vor. 
  • Zeugnisse oder Nachweise sind von einem der Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Ist das nicht der Fall, steht der zeugnisausstellende Staat aber auf der Weißen Liste, können Anerkennungsvermerke eventuell nach Einzelfallprüfung ausgestellt werden.
  • Kapitäne haben einen zugelassenen Lehrgang(für EU-Kapitäne) zu deutschem Seeschifffahrtsrecht und deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen.
  • Schiffsoffiziere auf Führungsebene (dazu gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier) haben einen zugelassenen Lehrgang zu deutschem Seeschifffahrtsrecht erfolgreich abgeschlossen.

Die Gültigkeitsdauer eines beantragten Anerkennungsvermerkes darf die Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden Nautischen- oder Seefunkzeugnisses nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie: Ein Kapitän ohne EU-Staatsbürgerschaft kann einen Anerkennungsvermerk als Kapitän bekommen. Damit ist an Bord der Dienst als nautischer Schiffsoffizier möglich. Der Dienst als Kapitän ist nur mit EU-Staatsbürgerschaft möglich (siehe: Schiffsbesetzungsverordnung).

Jeder Reeder ist verpflichtet, die Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen zu prüfen (ISM-Code). Dazu bietet die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO auf ihrer Website einen entsprechenden Service mit den Kontaktstellen der einzelnen Flaggenstaaten an.

Antragsformulare

Bitte bearbeiten Sie immer nur ein Formular (nicht mehrere zeitgleich).
Der Umwelt zuliebe:

Bitte schicken Sie Ihre Anträge ohne Hüllen / Mappen aus Kunststoff an das BSH.

Datenschutzerklärung

Hier finden Sie Informationen zu den Gebühren.

(nach oben)

bild anerkennung ausländischer bescheinigungen

Anerkennung und Seediensttauglichkeitszeugnisse

Seediensttauglichkeitszeugnisse müssen für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechen. Das ist der Fall, wenn

  • das Zeugnis die Mindestangaben nach dem Abschnitt A-I/9 Absatz 7 des STCW-Codes enthält (unter anderem ausstellende Behörde, Hör-, Seh- und Farbsehvermögen, Unterschrift des Seemanns) und
  • der untersuchende Arzt in einem öffentlichen Verzeichnis der jeweiligen STCW-Vertragspartei steht. Der jeweilige Staat sieht diese Ärzte als ausreichend qualifiziert an (Abschnitt A-I/9 Absatz 4 des STCW-Codes).

Deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse erfüllen die STCW-Standards. Hier finden Sie das Muster des deutschen Zeugnisses und die Liste der zugelassenen Ärzte.

(nach oben)

STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse

Für die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Bescheinigungen für Seeleute (zum Beispiel Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise) kann das BSH ausländische Seediensttauglichkeitszeugnisse verwenden, wenn

  • die Zeugnisse den Vorgaben des STCW-Übereinkommens entsprechen und
  • die STCW-Vertragspartei eine Liste der Ärzte pflegt und öffentlich zur Verfügung stellt, die für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassen sind (A-I/9 Nr. 4 STCW-Code).

Folgende Übersicht dient als Orientierung und wird laufend ergänzt. Sie ist nicht vollständig oder tagesaktuell:

Staat (STCW-Vertragspartei) Ärzte-Verzeichnis für ausländische Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
Website-Link Pdf-Dokument

Antigua & Barbuda

Ärzteliste Antigua & Barbuda

--

Äthiopien

Ärzteliste Äthiopien

--

Bangladesch

--

pdf-Symbol.png

Belgien

Ärzteliste für Ärzte außerhalb Belgiens
Ärzteliste für Ärzte innerhalb Belgiens

--

Bulgarien

--

 pdf-Symbol.png

China

--

pdf-Symbol.png

Dänemark

Ärzteliste Dänemark

--

Estland

--

 pdf-Symbol.png

Finnland

Ärzteliste Finnland

--

Frankreich

--

pdf-Symbol.png

Georgien

--

pdf-Symbol.png

Ghana

--

pdf-Symbol.png

Griechenland

Ärzteliste Griechenland

--

Großbritannien

--

Hong Kong

--

pdf-Symbol.png

Indien

Ärzteliste Indien

--

Iran

Ärzteliste Iran

--

Irland

Ärzteliste Irland

--

Island

Ärzteliste Island

--

Italien

Ärzteliste Italien
ergänzende Liste
Ärzte außerhalb von Italien

--

Jamaika

--

pdf-Symbol.png

Kanada

Ärzteliste Kanada

--

Kroatien

Ärzteliste Kroatien

Lettland

Ärzteliste Lettland

--

Litauen

Ärzteliste Litauen

--

Marokko

--

pdf-Symbol.png

Mauritius

 --

 pdf-Symbol.png

Myanmar

Ärzteliste Myanmar

pdf-Symbol.png

Neuseeland

Ärzteliste Neuseeland

--

Niederlande

Ärzteliste Niederlande

--

Norwegen

Ärzteliste Norwegen

--

Pakistan

Ärzteliste Pakistan

--

Panama

Ärzteliste Panama
Liste der von Panama ermächtigten Ärzte auf den Philippinnen

--

Philippinen

--

pdf-Symbol.png

Polen

Ärzteliste Polen

 

--

Portugal

Ärzteliste Portugal

--

Rumänien

Ärzteliste Rumänien

--

Schweden

Ärzteliste Schweden

 pdf-Symbol.png

Schweiz

--

 pdf-Symbol.png

Seychellen

--

pdf-Symbol.png

Slowakei

--

Word Logo

Slowenien

--

pdf-Symbol.png

Sri Lanka

Ärzteliste Sri Lanka

--

Südafrika

--

 pdf-Symbol.png

Thailand

--

pdf-Symbol.png

Tschechische Republik

--

 pdf-Symbol.png

Türkei

--

 pdf-Symbol.png

Ukraine

--

pdf-Symbol.png

Ungarn

--

pdf-Symbol.png

Zypern

Ärzteliste Zypern

--

Sie können uns per E-Mail Staaten mitteilen, die Ihrer Ansicht nach STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Wir werden das prüfen und die Liste ggf. um diesen Staat erweitern. Die Prüfung umfasst keine Kontrolle oder Bewertung der medizinischen Befunde. Hier finden Sie weitere Informationen zur unterschiedlichen medizinischen Qualität ausländischer Seediensttauglichkeitszeugnisse.

(nach oben)