Gefahrenabwehr

Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen werden, um Kommunikations- und Steuerungssysteme bei Sicherheitsvorfällen isolieren oder abschalten zu können. Systeme müssen zudem in der Lage sein, unbefugte Zugriffe auf Datenverbindungen und Netzwerke zu erkennen.

Kameras und Sensoren an Bord müssen unbefugtes Betreten sowie mögliche Angriffe erkennen können. Darüber hinaus müssen geeignete Maßnahmen für Zugangskontrolle von Personen und Gepäck sowie zur Sicherung der Fernsteuerzentrale gegen unbefugten Zutritt vorgesehen werden.

Im Zusammenhang mit Cyberrisiken müssen insbesondere die Vorgaben der IMO-Resolution MSC.428(98) „Maritime Cyber Risk Management in Safety Management Systems“, das MSC-FAL.1/Circ.3/Rev.3 sowie die einschlägigen Normen IEC 62443 und IEC 63154 berücksichtigt werden.

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