Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Telefon: +49 40 31 90 71 28
E-Mail: endorsements@bsh.de

Anerkennung ausländischer Bescheinigungen

Vorgaben

International vergleichbare Standards in Ausbildung und Befähigung von Seeleuten sind eine Voraussetzung für mehr Schiffssicherheit. Dazu gehören auch einheitliche Vorgaben für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse. So müssen nach der Anlage zum internationalen STCW-Übereinkommen (Regeln I/10 und I/2 Absatz 7) ausländische Befähigungszeugnisse unter anderem auf Echtheit und Gültigkeit überprüft werden, wenn Kapitäne oder Schiffsoffiziere auf Schiffen eines anderen Staates tätig werden wollen. Die Verwaltung des anderen Flaggenstaates stellt dann einen Anerkennungsvermerk aus.
Für Befähigungen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt; dazu zählen Befähigungen für den Dienst auf allen Fischereifahrzeugen und als Schiffsmaschinist (technischer Dienst auf Schiffen unter 750 kW Antriebsleistung). Für diese Anerkennungsvermerke und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig.

Eine Anerkennung ist für folgende ausländische Bescheinigungen notwendig:

  • nautische, technische sowie elektrotechnische Befähigungszeugnisse,
  • Seefunkzeugnisse und
  • Befähigungsnachweise für den Dienst auf Tankschiffen.

Nicht erforderlich ist eine Anerkennung von Befähigungsnachweisen / Qualifikationsnachweisen für:

  • den Dienst als Besatzungsmitglied auf Unterstützungsebene,
  • die Bereiche Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr (nach Kapitel VI der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
  • den Dienst auf Fahrgastschiffen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
  • den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen).

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen in der Seeschifffahrt.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Ausländische Befähigungszeugnisse werden anerkannt, wenn Folgendes erfüllt ist:

  • Gültige Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Seefunkzeugnisse liegen vor.
  • Ein gültiges deutsches oder ausländisches Seediensttauglichkeitszeugnis liegt vor. 
  • Zeugnisse oder Nachweise sind von einem der Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.
  • Kapitäne haben einen zugelassenen Lehrgang(für EU-Kapitäne) zu deutschem Seeschifffahrtsrecht und deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen.
  • Schiffsoffiziere auf Führungsebene (dazu gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier) haben einen zugelassenen Lehrgang zu deutschem Seeschifffahrtsrecht erfolgreich abgeschlossen.

Die Gültigkeitsdauer eines beantragten Anerkennungsvermerkes darf die Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden Nautischen- oder Seefunkzeugnisses nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie: Ein Kapitän ohne EU-Staatsbürgerschaft kann einen Anerkennungsvermerk als Kapitän bekommen. Damit ist an Bord der Dienst als nautischer Schiffsoffizier möglich. Der Dienst als Kapitän ist nur mit EU-Staatsbürgerschaft möglich (siehe: Schiffsbesetzungsverordnung).

Jede Reederei ist verpflichtet, die Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen zu prüfen (ISM-Code). Dazu bietet die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO auf ihrer Website einen entsprechenden Service mit den Kontaktstellen der einzelnen Flaggenstaaten an.

Antragsformular

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Sie müssen Ihren Antrag per Post oder Fax an das BSH senden (Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich).
  • Der Umwelt zuliebe: Bitte schicken Sie Ihre Anträge ohne Hüllen / Mappen aus Kunststoff an das BSH.

Datenschutzerklärung

Hier finden Sie Informationen zu den Gebühren.

(nach oben)

bild anerkennung ausländischer bescheinigungen

Anerkennung und Seediensttauglichkeitszeugnisse

Seediensttauglichkeitszeugnisse müssen für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechen. Das ist der Fall, wenn

  • das Zeugnis die Mindestangaben nach dem Abschnitt A-I/9 Absatz 7 des STCW-Codes enthält (unter anderem ausstellende Behörde, Hör-, Seh- und Farbsehvermögen, Unterschrift des Seemanns) und
  • der untersuchende Arzt in einem öffentlichen Verzeichnis der jeweiligen STCW-Vertragspartei steht. Der jeweilige Staat sieht diese Ärzte als ausreichend qualifiziert an (Abschnitt A-I/9 Absatz 4 des STCW-Codes).

Deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse erfüllen die STCW-Standards. Hier finden Sie das Muster des deutschen Zeugnisses und die Liste der zugelassenen Ärzte.

(nach oben)

STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse

Für das Erteilen von Anerkennungsvermerken und Bescheinigungen für Seeleute (zum Beispiel Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise) kann das BSH ausländische Seediensttauglichkeitszeugnisse verwenden, wenn

  • die Zeugnisse den Vorgaben des STCW-Übereinkommens entsprechen und
  • die STCW-Vertragspartei eine Liste der Ärzte pflegt und öffentlich zur Verfügung stellt, die für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassen sind (A-I/9 Nr. 4 STCW-Code).

Folgende Übersicht dient als Orientierung und wird laufend ergänzt. Sie ist nicht vollständig oder tagesaktuell:

Ärzte-Verzeichnis für ausländische Seediensttauglichkeitsuntersuchungen

     Staat (STCW-Vertragspartei) Link zur Ärzteliste

     Antigua & Barbuda

Ärzteliste Antigua & Barbuda

     Äthiopien

Ärzteliste Äthiopien

     Bangladesch

Ärzteliste Bangladesch

     Belgien

Ärzteliste für Ärzte außerhalb Belgiens
Ärzteliste für Ärzte innerhalb Belgiens

     Bulgarien

Ärzteliste Bulgarien

     China

Ärzteliste China

     Dänemark

Ärzteliste Dänemark

     Estland

Ärzteliste Estland

     Finnland

Ärzteliste Finnland

     Frankreich

Ärzteliste Frankreich

     Georgien

Ärzteliste Georgien

     Ghana

Ärzteliste Ghana

     Griechenland

Ärzteliste Griechenland

     Großbritannien

Ärzte in Großbritannien

Ärzte außerhalb von Großbritannien

firmeninterne Ärzte

ehemals zugelassene Ärzte

     Hong Kong

Ärzteliste Hong Kong

     Indien

Ärzteliste Indien

     Iran

Ärzteliste Iran

     Irland

Ärzteliste Irland

     Island

Ärzteliste Island

     Italien

Ärzteliste Italien
ergänzende Liste
Ärzte außerhalb von Italien

     Jamaika

Ärzteliste Jamaika

     Kanada

Ärzteliste Kanada

     Kroatien

Ärzteliste Kroatien

     Lettland

Ärzteliste Lettland

     Litauen

Ärzteliste Litauen

     Marokko

Ärzteliste Marokko

     Mauritius

Ärzteliste Mauritius

     Montenegro

Ärzteliste Montenegro

     Myanmar

Ärzteliste Myanmar

     Neuseeland

Ärzteliste Neuseeland

     Niederlande

Ärzteliste Niederlande

     Nigeria

Ärzteliste Nigeria

     Norwegen

Ärzteliste Norwegen

     Pakistan

Ärzteliste Pakistan

     Panama

Ärzteliste Panama

     Philippinen

Ärzteliste Philippinen

     Polen

Ärzteliste Polen

     Portugal

Ärzteliste Portugal

     Rumänien

Ärzteliste Rumänien

     Schweden

Ärzteliste Schweden

     Schweiz

Ärzteliste Schweiz

     Seychellen

Ärzte Seychellen

     Slowakei

Ärzteliste Slowakei

     Slowenien

Ärzteliste Slowenien

     Sri Lanka

Ärzteliste Sri Lanka

     Südafrika

Ärzteliste Südafrika

     Thailand

Ärzteliste Thailand

     Tschechische Republik

Ärzteliste Tschechische Republik

     Türkei

Ärzteliste Türkei

     Ukraine

Ärzteliste Ukraine

     Ungarn

Ärzteliste Ungarn

     Venezuela

Ärzteliste Venezuela

     Zypern

Ärzteliste Zypern

Sie können uns per E-Mail Staaten mitteilen, die Ihrer Ansicht nach STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Wir werden das prüfen und die Liste ggf. um diesen Staat erweitern. Die Prüfung umfasst keine Kontrolle oder Bewertung der medizinischen Befunde. Hier finden Sie weitere Informationen zur unterschiedlichen medizinischen Qualität ausländischer Seediensttauglichkeitszeugnisse.

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