Vollstationäre Pflege

Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Dabei werden vorrangig Aufwendungen für die Pflegeleistungen übernommen. Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden nur im Umfang des gewährten Betrags nach Abzug der Pflegeleistung gedeckt. Kosten, die darüber hinaus für Unterbringung und Verpflegung sowie sonstige ggf. vereinbarte Zusatzleistungen entstehen, müssen die Pflegebedürftigen selber zahlen.

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