Altersrente
Eine Regelaltersrente erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat.
Bis zum Geburtsjahrgang 1946 beträgt die Regelaltersgrenze 65 Jahre. Für die späteren Jahrgänge wird die Grenze bis zum Jahrgang 1964 stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Die Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist bereits nach dem 63. Lebensjahr möglich. Es müssen dann aber Abschläge für die Zeit bis zur Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze hingenommen werden.
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Beitragsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen erfüllt haben, können auch mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschläge die Regelaltersrente beantragen.
Für Versicherte, die bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, gilt eine entsprechend ihres Geburtsjahrgangs andere Regelaltersrente. Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen für Geburtsjahrgänge bis 1951 beträgt 63 Jahre. Für die späteren Jahrgänge wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 beträgt sie 65 Jahre. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente müssen auch Abschläge für die Zeit bis zur Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze hingenommen werden. Der Rentenbeginn (mit Abschlägen) der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann frühestens 3 Jahre vor der regulären Altersgrenze liegen.
Für Versicherte bis Jahrgang 1951 ist die Anerkennung für die Altersrente auch erfüllt, wenn sie bei Beginn berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren und zu Rentenbeginn noch sind, können nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abzüge in Rente gehen, wenn Sie die Wartezeit (Beitragsjahre) von 35 Jahren erfüllt haben.
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und bei Rentenbeginn arbeitslos waren oder Altersteilzeit ausgeübt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Abschlägen in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehen. Personen, die vor dem 31.12.1945 geboren sind, können mit dem 60. Lebensjahr in Rente gehen. Bei später Geborenen wird die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, haben Anspruch auf eine Altersrente für Frauen. Für Versicherte, die nach 1951 geboren worden, gibt es diese Altersrente nicht mehr. Ab dem Geburtsjahrgang 1940 wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug stufenweise bis zum 65. Lebensjahr angehoben.
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, wenn eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Wer mehr hinzuverdienen möchte, kann statt der Vollrente eine Teilrente beantragen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden.