Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, darf kein Überbrückungsgeld gezahlt werden. Überbrückungsgeld kann ebenfalls nicht gezahlt werden, wenn das Arbeitslosengeld I nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Leistung nicht beantragt wurde, eine Arbeitslosmeldung nicht erfolgt ist oder anstelle des Arbeitslosengeldes I ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen und Sie den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit darf grundsätzlich weder im Hinblick auf die Tätigkeit noch auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung eingeschränkt werden. Die Verfügbarkeit von Seeleuten ist allerdings dann nicht eingeschränkt, wenn Gründe vorliegen, die ein weiteres Verbleiben in der Seefahrt unzumutbar erscheinen lassen. Darunter fallen außer gesundheitlichen Gründen auch Probleme im persönlichen und familiären Bereich, zum Beispiel Eheschließung, Gefährdung einer bestehenden Ehe oder Schwierigkeiten bei der Kindererziehung. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld I auf solche Gründe hinweisen.

Das Vermittlungsgesuch ist regelmäßig im Abstand von wenigstens drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zu erneuern.

Auslandsaufenthalt

Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, können Sie die Leistung zum Zweck der Arbeitsuche bis zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz weiter beziehen (Mitnahme eines Leistungsanspruchs). Wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem zuständigen Träger im Land der Arbeitsuche Ihre Berechtigung mit einer Bescheinigung E303 nachweisen. Die zum Nachweis Ihrer Berechtigung erforderliche Bescheinigung E303 muss vor der Ausreise bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Verbindliche Auskünfte hierüber kann nur die für Sie zuständige Agentur für Arbeit erteilen.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union werden die o. a. Regelungen zum Arbeitslosengeld I auch im Verhältnis zur Schweiz angewendet.

Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldbezuges

Solange Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, ist dieser voll auszuschöpfen. Da das Arbeitslosengeld I in der Regel höher ist als das Überbrückungsgeld, sollten Sie sich zunächst immer an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit wenden. Da eine Landbeschäftigung der Zahlung von Überbrückungsgeld nicht entgegensteht, besteht keine Veranlassung, eine derartige Tätigkeit zu kündigen bzw. die Vermittlung in eine Landbeschäftigung abzulehnen.

Ruhen des Arbeitslosengeldes I / Sperrzeiten

Wurde das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung beendet, so ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieser sogenannten Sperrzeit zahlt die Seemannskasse das Überbrückungsgeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichem beendet wird. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit wird für die Dauer dieser Sperrzeit ebenfalls Überbrückungsgeld gezahlt.

Für die Dauer von Sperrzeiten aus anderen Gründen wie verspätete Arbeitslosmeldung, Zahlung von Arbeitsentgelt über das Beschäftigungsende hinaus oder Urlaubsabgeltung (Entgelt für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub) wird Überbrückungsgeld nicht gewährt. In den beiden letzten Fällen ist das Ende des Entgeltanspruchs bzw. des abgegoltenen Urlaubs der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Seefahrt.

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