Ausscheiden aus der Seefahrt
Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie zunächst aus der deutschen oder ausländischen Seefahrt ausgeschieden sein. Für das Ausscheiden aus der Seefahrt ist das Ende Ihrer letzten seemännischen Beschäftigung einschließlich eventueller Urlaubsansprüche maßgebend.
Anschließende Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Nehmen Sie nach dem Beginn der Leistung erneut eine seemännische Beschäftigung auf, steht dies dem Ausscheiden aus der Seefahrt nicht entgegen.
Der Grundanspruch auf die Leistung bleibt erhalten. Sie wird allerdings für die Dauer dieser neuen seemännischen Beschäftigung nicht gezahlt. Nach Aufgabe der Beschäftigung können Sie die Leistung wieder erhalten.