Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie eine anrechnungsfähige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahre) zurückgelegt haben.

Auf die Wartezeit angerechnet werden versicherungspflichtige Seefahrtzeiten als Arbeitnehmer oder als pflichtversicherter Küstenschiffer oder Küstenfischer im Sinne der Satzung der Seemannskasse.

Nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechnungszeiten, also z. B. Schulzeiten (auch auf Seefahrtschulen), Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Kindererziehung sowie Beitragszeiten auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, auch wenn sie sich unmittelbar an Seefahrtzeiten anschließen.

Seefahrtzeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge, die nicht versicherungspflichtig im Sinne der Satzung sind, werden für die Wartezeit ebenfalls nicht berücksichtigt.

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