Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass Versicherte wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente. Dabei wird die Höhe der Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die volle Rente geleistet. 

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