Waisenrente

Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt nur ein Elternteil besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente; versterben beide Eltern besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Befinden sich Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente  30 % vom Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen. 

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