Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR)

Freiwilliger Eintrag ins ISR möglich

Eigentümer von Seeschiffen können ihr Schiff zusätzlich zum Eintrag in einem (der bei verschiedenen Amtsgerichten geführten) deutschen Seeschiffsregister freiwillig in das nationale ISR eintragen lassen. Rechtsgrundlage ist § 12 Absatz 2 Flaggenrechtsgesetz.

Oberste Voraussetzung für einen ISR-Eintrag ist immer das Führen der Bundesflagge. Weiterhin müssen diese Kauffahrteischiffe im internationalen Verkehr betrieben werden, also überwiegend eingesetzt werden:

  • zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder
  • außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.

Sie können dann ausländische Seeleute zu deren Heimatlohnbedingungen beschäftigen, auch wenn das Schiff die deutsche Flagge führt.

Das BSH als zuständige Flaggenbehörde führt das ISR; es wird auch als Zweitregister bezeichnet. Es ist nicht mit einem Seeschiffsregister der Amtsgerichte vergleichbar. Vielmehr handelt es sich um einen Anhang zum nicht öffentlichen deutschen Flaggenregister.

Wollen Sie die Vorteile der deutschen Flagge nutzen und zeitgleich von günstigen Heimatheuern profitieren, dann reichen Sie bitte das Antragsformular im Original und unterschrieben beim BSH ein.   

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