7/26 – Meldepflicht
Reedereien müssen ihre Seeleute nicht mehr beim Einwohnermeldeamt an- und abmelden. Die entsprechende Regelung im Bundesmeldegesetz ist gestrichen worden.
Bisher waren Reeder verpflichtet, alle Besatzungsmitglieder ihrer deutschflaggigen Seeschiffe zu Beginn und Ende der jeweiligen Heuerverhältnisse beim Einwohnermeldeamt am Sitz des Reeders an- und abzumelden. Aufgrund der häufigen Besatzungswechsel bedeutete diese Meldepflicht, die in § 28 Absatz 2 Bundesmeldegesetz geregelt war, einen beträchtlichen Aufwand für Schifffahrtsunternehmen. Zudem konnte ein Verstoß gegen die Meldepflicht mit einem Bußgeld belegt werden.
Auf Anregung des Bundesverkehrsministeriums und der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr hat das Bundesinnenministerium 2025 einen Gesetzentwurf eingebracht, der auch die Streichung der bisherigen Meldepflicht enthält. Das "Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern" ist am 21.5.2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 10.7.2026 in Kraft getreten. Durch Artikel 5 Nummer 5 dieses Gesetzes ist der § 28 Bundesmeldegesetz jetzt so neu gefasst worden, dass er keine Anmeldepflichten für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen mehr enthält.
Reedereien müssen ab sofort keine ihrer Seeleute mehr bei den Einwohnermeldeämtern an- und abmelden. Damit hat der Bund Reedereien von Bürokratie entlastet und die Deutsche Flagge attraktiver gemacht.
Deutsche Seeleute, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber in Deutschland an Wahlen teilnehmen wollen, müssen sich zukünftig selbst um die Eintragung in das Wählerverzeichnis kümmern. Nach der Gesetzesbegründung ist aber nur von einer geringen Fallzahl und einem geringfügigen Aufwand für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auszugehen (Bundestags-Drucksache 21/3620, Seite 23).