Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter kümmert sich um gefährliche Güter

Eine Reederei muss einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifizierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.

Kapitän und Ladungsoffizier müssen unterwiesen werden

Zusätzlich zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss ein Reeder seine Kapitäne und Ladungsoffiziere mindestens alle 5 Jahre über die  Gefahrgutbeförderungsvorschriften unterweisen. Diese Unterweisung durch den Reeder oder durch einen von ihm beauftragten externen Anbieter ist nach § 4 Absatz 11 der Gefahrgutverordnung See (GGV See) vorgeschrieben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Eine gesonderte Unterweisung ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn das Abschlusszeugnis des Kapitäns oder Ladungsoffiziers einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte - oder ein anderes vergleichbares Dokument - nicht älter als 5 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Lehrinhalte des Kompetenzbereichs „carriage of dangerous goods“ nach der Tabelle A-II/2 des STCW- Codes vermittelt wurden.

Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt

Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.

Auch Landpersonal von Reedereien muss besonders ausgebildet sein

Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt - zum Beispiel Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus -, müssen dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Rechtsgrundlage für die Unterweisungsverpflichtung ist § 4 Absatz 12 der Gefahrgutverordnung See.

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