MARPOL-Zeugnisse und Meeresumweltschutz-Ausrüstung:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Maschine
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Holger Steinbock
Telefon: +49 40 36137-217
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de


Jörg Heuckeroth
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Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 50 57 038
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de



Ordnungswidrigkeiten bei MARPOL-Verstößen:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 41
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Katrin Ewert
Telefon: +49 40 31 90 74 10
Fax: +49 40 31 90 5000
E-Mail: marpol@bsh.de

Schiffsabwasser & Müll (Anlagen IV-V)

Kein Einleiten von unbehandeltem Schiffsabwasser (MARPOL IV)

Nach der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens ist das Einleiten von Schiffsabwässern grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach der Regel 11 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens zulässig. Es wird grundsätzlich danach differenziert, ob es sich um ein Fahrgastschiff handelt oder nicht und ob das Schiff sich in einem Abwassersondergebiet befindet oder nicht. Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, können zum Beispiel grundsätzlich Schiffsabwässer  einleiten, wenn sie

  • durch eine Abwasser-Aufbereitungsanlage gereinigt werden oder
  • durch ein System zur mechanischen Behandlung und Desinfektion von Abwasser gereinigt werden und das Schiff mindestens 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt ist oder
  • aus einem Sammeltank, in von der Verwaltung zugelassenen, mäßigen Einleitraten eingeleitet werden und das Schiff mit einer Mindestgeschwindigkeit von 4 Knoten auf seinem Kurs fährt und sich mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land befindet.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

Unter Schiffsabwasser fallen Abwässer aus WCs, Sanitärbereichen oder Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden (sogenanntes Schwarzwasser), sowie sonstiges mit diesen Abläufen vermischtes Schmutzwasser.

Die Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens gilt für alle Schiffe in internationaler Fahrt mit einer Größe von 400 BRZ oder mehr oder solche unter 400 BRZ, die jedoch für mehr als 15 Personen (Besatzungsmitglieder und Fahrgäste) zugelassen sind. Sportboote sind zwar von den Vorgaben der Anlage IV ausgenommen, doch für sie gelten in der Ostsee die in § 9 der See-Umweltverhaltensverordnung geregelten Vorgaben zu Toilettenabwässern.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ahndet Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen in deutschen Seegewässern sowie durch deutschflaggige Seeschiffe als Ordnungswidrigkeiten nach der See-Umweltverhaltensverordnung.

Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr setzt die Vorgaben der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auf Schiffen unter deutscher Flagge durch. Ihre Besichtiger und die Besichtiger der Klassifikationsgesellschaften überprüfen die Ausrüstung und Dokumentation auf den Schiffen nach den Regeln der Anlage IV des Übereinkommens. Werden alle Vorschriften eingehalten, stellt die Dienststelle Schiffssicherheit das "Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser" aus, das auf Englisch "International Sewage Pollution Prevention Certificate" heißt (in Kurzform: ISPP).

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bild schiffsabwasser

Schiffsabwasser im Sondergebiet Ostsee

Die Ostsee ist Sondergebiet für die Einleitung von Schiffsabwässern nach der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens. Die damit verbundenen strengen Einleitgrenzwerte für Abwasser gelten seit dem 1. Juni 2021 für alle Fahrgastschiffe. Für in der Ostsee verkehrende Frachtschiffe gelten die strengeren Vorschriften nicht.

Die strengeren Einleitwerte für die Sondergebiete können durch den Einbau von modernen Abwasser-Aufbereitungsanlagen erreicht werden, sogenannten Advanced Waste Water Treatment Plants (AWWTP). Die für diese Anlagen geltenden Einleitgrenzwerte für Phosphor (max. 1.0 mg/l oder eine 80 %-Reduzierung) und Nitrat (max. 20 mg/l Nitrat oder eine 70 %- Reduzierung) entsprechen in etwa den Vorgaben für kommunale Kläranlagen an Land und reduzieren den Nährstoffeintrag in die Ostsee signifikant.

Fahrgastschiffe können ihre Abwässer auch in allen größeren Ostsee-Häfen entsorgen. Ohne diese umweltfreundlichen Abgabemöglichkeiten an Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabwasser hätte die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO die Ostsee nicht zum Sondergebiet ernennen können.

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Schiffsmüll (MARPOL V)

Die Verschmutzung der Meere und die Gefährdung der marinen Tierwelt durch Müll, insbesondere Plastikmüll, ist ein großes Umweltproblem. Die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens enthält detaillierte Regelungen zur Handhabung des an Bord anfallenden Mülls. Grundsätzlich darf von Schiffen aus kein Müll ins Meer gelangen. Ausnahmen sind:

  • Lebensmittelabfälle,
  • Ladungsrückstände, die als nicht schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,
  • Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen, vom Deck und von den Außenflächen enthalten sind, wenn sie nicht schädlich für die Meeresumwelt sind.

Dieser Müll darf nur unter genau festgelegten Bedingungen außerhalb von Sondergebieten und arktischen Gewässern eingebracht oder eingeleitet werden, wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.

In Sondergebieten nach der MARPOL-Anlage V (zum Beispiel Nord- und Ostsee), arktischen Gewässern und für schwimmende Plattformen gelten strengere Vorschriften. Für Schiffe mit besonderen Ladungen wie lebende Tiere oder Schüttgüter enthalten die Anlage V und die dazu gehörigen Richtlinien andere Anforderungen für die Entsorgung von z.B. Ladungsrückständen in Waschwasser.

Die IMO rät zu einem effizienten Abfall-Management an Bord und einer anschließenden Abgabe an geeignete Auffanganlagen in den Häfen. Die Reedereien müssen dabei die geltenden nationalen und lokalen Vorgaben zur Müllentsorgung beachten.

Nähere Informationen zu den Beschränkungen für das Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer nach der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

Nach Marpol V, Regel 10.3 gilt ab 01.05.2024: Jedes Schiff in internationaler Fahrt, das eine Größe von 100 BRZ (vorher: 400 BRZ) oder mehr hat oder das für 15 oder mehr Personen (Fahrgäste und Besatzung) zugelassen ist, muss ein Mülltagebuch führen. Auch jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch führen.  

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EU regelt die Entsorgung von Schiffsabfällen in ihren Häfen

Ergänzend zur internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO verpflichtet die Europäische Union (EU) Schiffs- und Hafenbetreiber zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung an Land. Die Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (sog. PRF- Richtlinie) enthält detaillierte Vorgaben für EU-Häfen unter anderem zu:

  • Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle,
  • Abfallbewirtschaftungsplänen in den Häfen,
  • Voranmeldungen und Details der Entladung von Schiffsabfällen und
  • Kosten sowie Überprüfungen der Schiffe.

Danach müssen EU-Hafenstaaten ausreichend Hafenauffangeinrichtungen bereitstellen und Schiffsbetreiber darüber informieren.

Kapitäne von Seeschiffen in EU-Häfen sind verpflichtet, vor dem Auslaufen aus dem Hafen alle Schiffsabfälle zu entsorgen - es sei denn, es gibt an Bord noch ausreichend Lagerkapazität für Abfälle, die bereits entstanden sind und auf der Reise zum nächsten Hafen voraussichtlich anfallen werden. Einzelheiten zur Berechnung einer ausreichenden Lagerkapazität enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2022/89.

Die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen oder die zuständigen Hafenbehörden stellen den Kapitänen der jeweiligen Schiffe eine Abfallabgabebescheinigung über die ordnungsgemäße Müllentsorgung im Hafen aus. Die Angaben aus dieser Bescheinigung müssen mindestens 2 Jahre an Bord mitführt werden. Der Schiffsbetreiber, der Schiffsmakler oder der Kapitän müssen die Daten aus der Abfallabgabebescheinigung zusammen mit den anderen verpflichtenden Informationen für einen Hafenanlauf an das Meldeportal (National Single Window System/NSW) des jeweiligen Hafens melden.

Die Richtlinie gilt für alle Seeschiffe unabhängig von ihrer Flagge, die einen Hafen eines EU-Mitgliedsstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden. Sie enthält Vorgaben für alle Schiffsabfälle einschließlich Ladungsrückständen, die unter die Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL–Übereinkommens fallen.

Weitere Informationen finden Sie im ISM-Rundschreiben 04/2021

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Meldung unzureichender Auffanganlagen

Die Abfallprodukte, die an Bord anfallen - dazu zählen u.a. Ölschlamm, Abwässer, Hausmüll - werden entweder an Bord, z.B. durch Verbrennung, entsorgt oder im Hafen an Auffanganlagen abgegeben. Wenn deutschflaggige Schiffe bei der Entsorgung ihrer an Bord entstandenen Abfälle, die unter die MARPOL-Anlagen I-VI fallen, Probleme mit den Auffanganlagen in einem Hafen haben, ist ein Formular mit den entsprechenden Angaben und Informationen an marpol@bsh.de für eine Prüfung und Nachverfolgung zu übermitteln.

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