8/13 – Seediensttauglichkeit

Die Deutsche Flagge erkennt ausländische Seediensttauglichkeits-Zeugnisse an, wenn diese STCW-konform sind.

Seit dem Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes im August 2013 dürfen Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen unter Deutscher Flagge auch ausländische Seediensttauglichkeitszeugnisse haben, soweit diese STCW-konform sind. Dies ist in § 12 Absatz 7 SeeArbG geregelt. Zuvor waren nur deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse erlaubt.

Seediensttauglichkeitszeugnisse sind dann STCW-konform, wenn sie die vorgeschriebenen Mindestangaben nach dem Abschnitt A-I/9 Absatz 7 des STCW-Codes (u. a. ausstellende Behörde, Hör-, Seh- und Farbsehvermögen, Unterschrift des Seemanns) enthalten. Zudem muss jeder Arzt, der untersuchen und Zeugnisse ausstellen darf, in einem öffentlichen Verzeichnis des Flaggenstaates stehen (Abschnitt A-I/9 Absatz 4 des STCW-Codes).

Deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse sind STCW-konform.

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