8/13 – Arbeits- und Ruhezeiten
Bei Arbeits- und Ruhezeiten an Bord deutschflaggiger Schiffe gilt in der Revierfahrt der internationale Standard der Mindestruhezeit.
Das bis 2013 geltende Seemannsgesetz sah vor, dass auf Schiffen unter Deutscher Flagge die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit eingehalten werden müssen ("Und"-Regelung). Nach dem Völkerrecht (internationales Seearbeitsübereinkommen) und dem EU-Recht hat jeder Mitgliedstaat entweder eine Höchstarbeitszeit oder eine Mindestruhezeit festzulegen („Oder“-Regelung).
Bei der „Und“-Regelung kommt es faktisch nur auf die Höchstarbeitszeit an, weil die Mindestruhezeit in jedem Fall eingehalten wird. Bei der „Oder“-Regelung ist dagegen nur die Mindestruhezeit wichtig, weil die Höchstarbeitszeit dann immer eingehalten wird. Die Höchstarbeitszeit beträgt 72 Stunden/Woche. Die Mindestruhezeit darf 77 Stunden/Woche nicht unterschreiten; daraus folgt eine Höchstarbeitszeit von 91 Stunden/Woche (7 Tage x 24 Std. = 168 Std. - 77 Std. = 91 Std.). Bei der alleinigen Vorgabe der Mindestruhezeit („oder“-Regelung) darf damit pro Woche 14 Stunden mehr an Bord im Vergleich zur Vorgabe der Höchstarbeitszeit („Und“-Regelung) gearbeitet werden
Mit dem Inkrafttreten des SeeArbG am 1.8.2013 wurde zwar die bisherige "Und-"Regelung des Seemannsgesetzes grundsätzlich beibehalten, aber zugleich in § 48 Absatz 2 für die kurze Aufeinanderfolge von Häfen die Geltung nur der Mindestruhezeit ("Abweichung von der Höchstarbeitszeit") geregelt. Die kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt nach dem SeeArbG vor, wenn zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden Reviers weniger als 36 Stunden liegen – in der Praxis ist dies die Revierfahrt. Damit ist der Gesetzgeber einem praktischen Bedürfnis von Reedereien gefolgt, in der Revierfahrt nur auf die Mindestruhezeit abzustellen und zumindest für diesen Teil der Seereise längere Arbeitszeiten an Bord – wie sie international üblich sind - zuzulassen.