Arbeits- und Ruhezeiten
Mindestruhezeiten müssen eingehalten werden
Durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Bordvereinbarung kann die Mindestruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf 70 Stunden in jedem 7-Tages-Zeitraum herabgesetzt werden.
Außerhalb der Revierfahrt und wenn kein Tarifvertrag oder keine Betriebs- oder Bordvereinbarung gilt, müssen Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge zusätzlich auch die Höchstarbeitszeit einhalten:
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
Die Arbeits- und Ruhezeiten an Bord von Handelsschiffen unter deutscher Flagge sind in den Paragraphen §§ 42 bis 55 des Seearbeitsgesetzes geregelt. Auf Schiffen, die Offshore-Tätigkeiten im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) durchführen, kann nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung die tägliche Regelarbeitszeit verlängert werden.

Besondere Arbeitszeitregelungen für Fischerei und Ausflugsschifffahrt
Arbeitszeitnachweise
Die See-Arbeitszeitnachweisverordnung schreibt detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitsorganisation an Bord und individuelle Arbeitszeiten vor. Die zwei formal streng einheitlich festgelegten Tabellen müssen enthalten:
- eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord mindestens in deutscher und englischer Sprache sowie
- individuelle Arbeitszeitnachweise.