9/13 – Visa

Seeleute aus Drittstaaten (Nicht-EU) benötigen für ihre Tätigkeit an Bord von deutschflaggigen Schiffen kein Visum mehr.

Seit September 2013 benötigen ausländische Seeleute auf deutschflaggigen Handelsschiffen keinen Aufenthaltstitel (Visum) mehr für ihre Tätigkeit an Bord. Zuvor mussten sie sich für ihre Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes unter Deutscher Flagge ein Visum besorgen. Diese Vorgabe im § 4 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) gestrichen.

Die Abschaffung der Aufenthaltstitel-Pflicht für Seeleute hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:

"Gemäß Artikel 92 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen kann Deutschland Hoheitsgewalt auf Schiffen unter deutscher Flagge ausüben, soweit sich diese auf Hoher See befinden. Hieraus folgt aber nicht, dass das Schiff im Sinne eines „schwimmenden Stücks Deutschland“ als deutsches Staatsgebiet anzusehen wäre. […] Die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten ist nicht einheitlich. Auch innerhalb der EU besteht nur in einem Teil der Mitgliedstaaten eine Aufenthaltstitelpflicht für Seeleute auf Schiffen unter der Flagge dieser Staaten. Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, verfügen damit auch in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie werden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhalten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Absatz 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht […] besteht keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten." (Bundestags-Drucksache 17/13022, Seite 27).

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