Rente wegen Todes

Die deutsche Rentenversicherung zahlt im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen Renten. Diese Renten wegen Todes sind die:

  • Witwen- und Witwerrente,
  • Waisenrente,
  • Erziehungsrente.

Witwen- und Witwerrente

Bei der Witwen- und Witwerrente soll eine Bedürftigkeit der Hinterbliebenen, die selbst keine oder nur eine kurze Erwerbsbiographie aufweisen, verhindert und der gewohnte Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht erhalten werden. Es wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.

Witwen und Witwer, die noch einen größeren Eigenanteil zu ihrem Unterhalt beitragen können, haben Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Wenn Witwen und Witwer keinen Eigenanteil zu ihrem Unterhalt beitragen können, haben sie Anspruch auf die große Witwenrente.

Für den Bezug der kleinen oder großen Witwen- oder  Witwerrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Witwe oder der Witwer müssen

  • ein Kinderziehen, das noch nicht volljährig ist,
  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sein.

Hat die Witwe oder der Witwer eigenes Einkommen, wird dies unter Berücksichtigung eines jährlich ansteigenden Freibetrages (Hinzuverdienst) auf die Witwenrente angerechnet.

Waisenrente

Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter einen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt ein Elternteil, besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, versterben beide Eltern, besteht der Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befinden sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist das Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Erziehungsrente

Versicherte haben Anspruch auf eine Erziehungsrente, wenn
die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte gestorben ist,

  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Servicetelefon 0800 1000 48080 (gebührenfrei)).

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