Überblick

Definition "Autonomes Fahrzeug"

Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization - IMO) definiert das autonome Schiff als ein Schiff, das in unterschiedlichem Maße in der Lage ist, unabhängig von menschlicher Intervention zu agieren.

Das deutsche Schiffssicherheits- und Seeverkehrsrecht verwendet den Begriff des autonomen Fahrzeugs. Ein autonomes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das ganz oder teilweise unabhängig von menschlichem Eingreifen an Bord betrieben werden kann unter Nutzung von Automatisierung oder Fernsteuerung. Erfasst werden insbesondere Frachtschiffe (einschließlich Kleinfahrzeugen und Forschungsschiffen) sowie Fahrgastschiffe mit entsprechenden automatisierten oder ferngesteuerten Schiffsfunktionen.

Zuständigkeiten

Für die autonome Schifffahrt sind in Deutschland vor allem die folgenden drei Behörden zuständig:

  • die Dienststelle Schiffsicherheit (DS) bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
  • die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) und
  • das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).

Die DS ist unter anderm zuständig für das Überwachen der Verkehrs- und Betriebssicherheit von unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen (Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Besetzung und Betrieb) und stellt entsprechende Schiffssicherheitszeugnisse aus. Hierbei arbeitet sie mit den national autorisierten Klassifikationsgesellschaften zusammen. Weiterhin ist sie zuständig für die Zulassung und Prüfung maritimer Schiffsausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel und MARPOL. Die DS stellt darüber hinaus sicher, dass Schiffe unter deutscher Flagge über eine für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderliche Besatzung verfügen, und erteilt entsprechende Schiffsbesatzungszeugnisse. Schließlich überwacht sie die Umsetzung des Seearbeits-Übereinkommens (Maritime Labour Convention - MLC) auf deutschen Schiffen. Für die Kontrolle fremdflaggiger Schiffe in deutschen Häfen ist die DS nur im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zuständig.

Die GDWS ist als Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes zuständig für das Gewährleisten von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen, im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Sie erteilt auf Antrag schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen für Fahrten autonomer Fahrzeuge; gegebenenfalls unter Bestimmung von Auflagen und Bedingungen.

Das BSH ist zuständig für die Zulassung und Prüfung maritimer Schiffsausrüstung in den Bereichen Navigation und Kommunikation. Das BSH nimmt diese Aufgaben wahr auf der Grundlage der MED (Marine Equipment Directive der EU) sowie der jeweils geltenden Durchführungsverordnung. Das BSH ist nationale Aufsichtsbehörde für die Anerkennung und Überwachung der notifizierten Stellen in Deutschland, die EU-Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung ausstellen.
Im Rahmen seiner nationalen Zulassungskompetenz entwickelt das BSH Prüfkonzepte für Systeme, zu denen noch keine internationalen Normen existieren. Für Ausrüstung, zu der noch keine harmonisierten EU-Anforderungen existieren, erteilt es nationale Zulassungen. Darüber hinaus genehmigt es Forschungshandlungen mit Bezug zum deutschen Festlandsockel nach dem Bundesbergbaugesetz (§ 132 BbergG).

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Internationale Kooperation

Deutschland fördert die autonome Schifffahrt nicht nur in den eigenen Seegebieten, sondern engagiert sich auch umfangreich auf regionaler und internationaler Ebene:

So hat Deutschland den internationalen Code zur autonomen Schifffahrt (MASS Code) im Rahmen von IMO-Verhandlungen aktiv mitgestaltet. Der Code wurde bei der 111. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses (Maritime Safety Committee - MSC) der IMO angenommen und tritt am 01.07.2026 zunächst unverbindlich in Kraft. An das Inkrafttreten wird sich eine "Experience Building Phase" (EBP) anschließen, deren Umsetzung bei der nächsten MSC-Sitzung im Dezember 2026 thematisiert werden wird. Der MASS Code wird auf Frachtschiffe ab einer Größe von 500 BRZ (Bruttoraumzahl) Anwendung finden, für die auch das SOLAS-Übereinkommen (International Convention for the Safety of Life at Sea) Kapitel I gilt; ausgenommen sind Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (High-Speed Craft - HSC) und staatliche Schiffe aller Art. In Deutschland wird der MASS Code als sogenannte „anerkannte Regel der Technik“ in Abschnitt E der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz  (SchSG) aufgenommen werden.

Auf regionaler Ebene beteiligt sich Deutschland seit Juli 2025 aktiv am „Memorandum of Understanding on cooperation regarding the international operation of MASS“ der Nordseeanrainerstaaten (MASS MoU). Der Fokus liegt dabei auf kleinen Schiffen, die nicht unter die SOLAS-Regelungen und den MASS Code fallen. Ziel des MoUs ist es, den grenzüberschreitenden Betrieb autonomer Fahrzeuge zu erleichtern, gemeinsame Projekte zu fördern und nationale Regelungen anzugleichen bzw. gemeinsam fortzuentwickeln.

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Kontakt

Seit 2025 koordiniert in Deutschland eine nationale MASS-Koordinierungsrunde der deutschen Flaggenstaatsverwaltung die behördenübergreifenden Aktivitäten. Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, eine Beratung wünschen oder allgemeine Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne:

E-Mail: mass@deutsche-flagge.de

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