Anspruch auf Rente

Das Überbrückungsgeld kann nur gezahlt werden, wenn und solange Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder auf eine Vollrente wegen Alters (auch mit Abschlägen) haben.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine dieser Renten, beantragen sie aber nicht, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld. Ob ein Abschlagsausgleich gewährt werden kann, wird dann gesondert geprüft.

Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird auch bei Bezug einer Altersvollrente gezahlt. Sie wird in Anlehnung an das Überbrückungsgeld (56. Lebensjahr) ebenfalls wie eine Regelaltersrente berechnet. Allerdings ist sie in der Höhe auf die Hälfte begrenzt. Bei der Berechnung wird auf den Beginn der individuell maßgeblichen Regelaltersgrenze abgestellt.

Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist von vornherein auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten begrenzt. Dabei werden Zeiten einer erneuten seemännischen Beschäftigung oder Tätigkeit herausgerechnet.

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