8/13 – Musterungsverfahren

Das Musterungsverfahren für Seeleute und das verpflichtende deutsche Seefahrtbuch wird abgeschafft.

Mit dem Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzs (SeeArbG) am 1.8.2013 ist das Musterungsverfahren für Seeleute, wie es in den §§ 11 bis 22 des Seemannsgesetzes geregelt war, ersatzlos weggefallen. Bis dahin mussten Seeleute vor den Seemannsämtern an- und abgemustert werden.

Mit dem SeeArbG sind auch die bisherigen deutschen Seefahrtbücher abgeschafft worden. Seitdem sind Reeder verpflichtet, ihren Besatzungsmitgliedern Dienstbescheinigungen auszustellen. Dienstbescheinigungen müssen die in § 33 Absatz 2 SeeArbG aufgelisteten Inhalte enthalten. Besatzungsmitglieder können mit diesen Dienstbescheinigungen ihre Befähigungszeugnisse und -nachweise verlängern. Die Dienstbescheinigungen dürfen keine Beurteilungen der Leistungen enthalten - dafür gibt es das (Zwischen-)Arbeitszeugnis. Reedereien können die Form der von ihnen ausgestellten Dienstbescheinigungen selbst festlegen. Damit kann jede Reederei die für sie beste Lösung entwickeln und anwenden. Denkbar sind verschiedene Varianten:

  • elektronische Ausstellung der Fahrzeitnachweise, wenn das Besatzungsmitglied zustimmt oder
  • einzelne Blätter oder
  • ein gebundenes Seearbeitsbuch.

Seit August 2013 können sich Seeleute beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Seeleute-Ausweise ausstellen lassen. Im Gegensatz zum Seefahrtbuch ist der Seeleute-Ausweis freiwillig. Der Seeleute-Ausweis dient als Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Er soll das Ein- und Ausklarieren und das An- und von-Bord-Gehen von Seeleuten in ausländischen Häfen erleichtern. In einen Seeleute-Ausweis, der im Checkkarten-Format erteilt wird, können keine Fahrtzeiten von Seeleuten eingetragen werden. Der Seeleute-Ausweis ist fünf Jahre gültig.

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