Für Sport- und Freizeitzwecke

Ein Verwenden für Sport- und Freizeitzwecke liegt vor, wenn ein Fahrzeug für das schiffsbezogene sportliche Betätigen oder für Freizeitaktivitäten der Personen an Bord genutzt wird; zum Beispiel für:

  • Segelsport,
  • Motorbootsport,
  • Angeln oder
  • Tauchen.

Insbesondere kein Sport- und Freizeitzweck liegt vor bei:

  • gewerbsmäßigen Fahrten, bei denen die Personenbeförderung im Vordergrund steht (z. B. mit Wassertaxis),
  • gewerbsmäßigen Fahrten mit touristischen Motiven wie zum Beispiel Hafenrundfahrten, Disco-, Geburtstags- und Hochzeitsfahrten,
  • Seebestattungen.
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