Vollendung des 56. Lebensjahres
Das Überbrückungsgeld und die ergänzenden Leistungen können Sie frühestens nach Vollendung des 56. Lebensjahres erhalten.
Der Abschlagsausgleich wird in der Regel zusätzlich zu einer geminderten Altersvollrente gezahlt, d. h. frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert ist, ist der frühestmögliche Beginn das vollendete 56. Lebensjahr. Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird frühestens ab Erreichen der für Sie geltenden Regelaltersgrenze geleistet.