Verwendungszweck: für Sport- und Freizeitzwecke
Ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart ein Sportboot ist, gilt rechtlich nur dann als Sportboot, wenn es für Sport- und Freizeitzwecke genutzt wird.
Ein Verwenden für Sport- und Freizeitzwecke liegt vor, wenn ein Fahrzeug für das schiffsbezogene sportliche Betätigen oder für Freizeitaktivitäten der Personen an Bord genutzt wird; zum Beispiel für:
- Segelsport,
- Motorbootsport,
- Angeln oder
- Tauchen.
Insbesondere kein Sport- und Freizeitzweck liegt vor bei:
- gewerbsmäßigen Fahrten, bei denen die Personenbeförderung im Vordergrund steht (z. B. mit Wassertaxis),
- gewerbsmäßigen Fahrten mit touristischen Motiven wie zum Beispiel Hafenrundfahrten, Disco-, Geburtstags- und Hochzeitsfahrten,
- Seebestattungen.
Ein Fahrzeug kann auch für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden.