Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten eine Rente, wenn sie von dem Verstorbenen aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall unterhalten worden wären.
Die Rente beträgt für einen Elternteil 20 % und für ein Elternpaar 30 % vom Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen.